Waffengesetz (WaffG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976
(BGBl. I S. 1779)
BGBl. III 7133-3

Abschnitt I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Waffenbegriffe
§ 2 Munition und Geschosse
§ 3 Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer
§ 4 Erwerben, Überlassen, Führen
§ 5 Zuverlässigkeit
§ 6 Anwendungsbereich, Ermächtigungen

Abschnitt II. Gewerbsmässige Waffenherstellung, Waffenhandel

§ 7 Erlaubnis
§ 8 Versagung der Erlaubnis
§ 9 Fachkunde
§ 10 Inhalt und Erlöschen der Erlaubnis
§ 11 Anzeigepflicht
§ 12 Waffen- und Munitionsbücher
§ 13 Kennzeichnungspflicht
§ 14 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht
§ 15 Ermächtigungen und Anordnungen

Abschnitt III. Prüfung und Zulassung von Handfeuerwaffen und Munition

§ 16 Beschusspflicht
§ 17 Ausnahmen von der Beschusspflicht
§ 18 Beschussprüfung
§ 19 Prüfzeichen
§ 20 Ermächtigung für die Beschussprüfung
§ 21 Zulassung von Handfeuerwaffen und Einsteckläufen
§ 22 Zulassung von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen
§ 23 Zulassung von pyrotechnischer Munition
§ 24 Gewerbsmässiges Überlassen
§ 25 Zulassung von Munition
§ 26 Ermächtigungen für die Bauartzulassung und für die Errichtung eines Beschussrates

Abschnitt IV. Einfuhr

§ 27 Einfuhr von Schusswaffen und Munition

Abschnitt V. Erwerben und Überlassen von Waffen und Munition

§ 28 Waffenbesitzkarte
§ 29 Munitionserwerb
§ 30 Versagung
§ 31 Sachkunde
§ 32 Bedürfnis
§ 33 Erwerb erlaubnisfreier Waffen und Munition
§ 34 Überlassen von Waffen und Munition

Abschnitt VI. Führen von Waffen

§ 35 Waffenschein
§ 36 Versagung des Waffenscheins

Abschnitt VII. Verbote

§ 37 Verbotene Gegenstände
§ 38 Handelsverbote
§ 39 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen
§ 40 Verbote für den Einzelfall

Abschnitt VIII. Sonstige waffenrechtliche Vorschriften

§ 41 Nichtgewerbsmässige Waffenherstellung
§ 42 Sicherung gegen Abhandenkommen
§ 43 Anzeigepflichten
§ 44 Schiesstätten, Ausbildung im Verteidigungsschiessen
§ 45 Schiessen
§ 46 Auskunft, Nachschau, Vorzeigepflicht
§ 47 Rücknahme und Widerruf
§ 48 Folgen der Rücknahme, des Widerrufs und des Erlöschens
§ 49 Kosten
§ 50 Sachliche Zuständigkeit
§ 51 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
§ 52 Örtliche Zuständigkeit

Abschnitt IX. Straf- und Bussgeldvorschriften

§ 52a Strafvorschriften
§ 53 Strafvorschriften
§ 54 Verletzung der Geheimhaltungspflicht
§ 55 Ordnungswidrigkeiten
§ 56 Einziehung und Erweiterter Verfall

Abschnitt X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 57 Übergangsvorschriften
§ 58 Anzeigepflicht und Führungsverbot für verbotene Gegenstände
§ 59 Anmeldepflicht für Schusswaffen
§ 59b Überleitungsregelung aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
§ 59c Übergangsregelung für Berlin (West)
§ 60 Anwendbarkeit der Gewerbeordnung und des Einzelhandelsgesetzes
§ 61 Übergangsvorschrift für nicht zugelassene Munition
§ 62 Inkrafttreten


Abschnitt I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Waffenbegriffe.

(1) Schusswaffen im Sinne dieses Gesetzes sind Geräte, die zum
Angriff, zur Verteidigung, zum Sport, Spiel oder zur Jagd bestimmt
sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.
(2) Tragbare Geräte, die zum Abschiessen von Munition bestimmt sind,
stehen den Schusswaffen gleich.
(3) Die Schusswaffeneigenschaft geht erst verloren, wenn alle
wesentlichen Teile so verändert sind, dass sie mit allgemein
gebräuchlichen Werkzeugen nicht wieder gebrauchsfähig gemacht werden
können.
(4) Handfeuerwaffen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Schusswaffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse heisse Gase
verwendet werden,
2. Geräte nach Absatz 2.
(5) Selbstladewaffen im Sinne dieses Gesetzes sind Schusswaffen, bei
denen nach dem ersten Schuss lediglich durch Betätigen des Abzuges
weitere Schüsse aus demselben Lauf abgegeben werden können.
(6) Schussapparate im Sinne dieses Gesetzes sind tragbare Geräte, die
für gewerbliche oder technische Zwecke bestimmt sind und bei denen
zum Antrieb Munition verwendet wird.
(7) Hieb- und Stosswaffen im Sinne dieses Gesetzes sind Waffen, die
ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung
der Muskelkraft durch Hieb, Stoss oder Stich Verletzungen
beizubringen. Den Hieb- und Stosswaffen stehen Geräte gleich, die
ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, unter Ausnutzung einer anderen
als mechanischen Energie durch körperliche Berührung Verletzungen
beizubringen.

§ 2 Munition und Geschosse.

(1) Munition im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Patronenmunition (Hülsen mit Ladungen, die das Geschoss
enthalten),
2. Kartuschenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss nicht
enthalten),
3. pyrotechnische Munition (Patronenmunition, bei der das Geschoss
einen pyrotechnischen Satz enthält),
die zum Verschiessen aus Schusswaffen bestimmt ist. Der pyrotechnischen
Munition nach Satz 1 Nummer 3 stehen gleich Raketen, die nach dem
Abschuss durch die von ihnen mitgeführte Ladung angetrieben werden und
Geschosse, die einen pyrotechnischen Satz enthalten.
(2) Der Munition stehen nicht in Hülsen untergebrachte Treibladungen
gleich, wenn die Treibladungen eine den Innenabmessungen einer
Schusswaffe angepasste Form haben und zum Antrieb von Geschossen
bestimmt sind.
(3) Geschosse im Sinne dieses Gesetzes sind
1. feste Körper oder
2. gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllungen.

§ 3 Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer.

(1) Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen den
Schusswaffen gleich. Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen
Gegenständen verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil
nicht beeinträchtigt ist oder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen
wiederhergestellt werden kann.
(2) Wesentliche Teile sind
1. der Lauf, der Verschluss sowie das Patronen- oder Kartuschenlager,
wenn diese nicht bereits Bestandteil des Laufes sind,
2. bei Schusswaffen, bei denen zum Antrieb ein entzündbares flüssiges
oder gasförmiges Gemisch verwendet wird, auch die
Verbrennungskammer und die Einrichtung zur Erzeugung des Gemisches,
3. bei Schusswaffen mit anderem Antrieb auch die
Antriebsvorrichtung, sofern sie fest mit der Schusswaffe verbunden
ist,
4. bei Handfeuerwaffen mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm auch
das Griffstück oder sonstige Waffenteile, soweit sie für die
Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt sind.
(3) Als wesentliche Teile gelten auch vorgearbeitete wesentliche
Teile von Schusswaffen, wenn sie mit allgemein gebräuchlichen
Werkzeugen fertiggestellt werden können.
(4) Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der Dämpfung des
Mündungsknalls dienen und für Schusswaffen bestimmt sind.

§ 4 Erwerben, Überlassen, Führen.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes erwirbt einen Gegenstand, wer die
tatsächliche Gewalt über ihn erlangt.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes überlässt einen Gegenstand, wer die
tatsächliche Gewalt über ihn einem anderen einräumt.
(3) Die tatsächliche Gewalt von Personen, die im Rahmen einer
Erlaubnis nach § 7 tätig werden, ist dem Erlaubnisinhaber zuzurechnen.
(4) Im Sinne dieses Gesetzes führt eine Waffe, wer die tatsächliche
Gewalt über sie ausserhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume oder seines
befriedeten Besitztums ausübt.

§ 5 Zuverlässigkeit.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne dieses Gesetzes
besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass sie
1. Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden
werden,
2. mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäss umgehen
und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
3. Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung
der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt
sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen
nicht, die
1. a) wegen Friedensverrats, Hochverrats, Gefährdung des
demokratischen Rechtsstaates, Landesverrats oder Gefährdung der
äusseren Sicherheit,
b) wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die
Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder
Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer
gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das
Eigentum oder das Vermögen,
c) mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit
begangenen Straftat,
d) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem
Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
e) wegen einer Straftat gegen dieses Gesetz, das
Bundeswaffengesetz, das Reichswaffengesetz, das Gesetz über die
Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das
Bundesjagdgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn
seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf
Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit
nicht eingerechnet, in welcher der Antragsteller auf
behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist,
2. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in
Nummer 1 Buchstabe e genannten Gesetze verstossen haben,
3. geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind,
4. trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder
geistesschwach sind.
(3) Ist ein Verfahren nach Absatz 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen,
so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf
Erteilung einer Erlaubnis einer Waffenbesitzkarte oder eines
Munitionserwerbscheins bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Verfahrens aussetzen.
(4) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im
Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach § 30
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde
verlangen, dass der Antragsteller ein amts- oder fachärztliches
Zeugnis über seine geistige und körperliche Eignung vorlegt.

§ 6 Anwendungsbereich, Ermächtigungen.

(1) Dieses Gesetz ist auf die obersten Bundes- und Landesbehörden,
die Bundeswehr und die Deutsche Bundesbank sowie auf deren
Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden, nicht anzuwenden,
wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Bei
Polizeivollzugsbeamten und bei Beamten der Zollverwaltung mit
Polizeivollzugsaufgaben gilt dies, soweit sie durch
Dienstvorschriften hierzu ermächtigt sind, auch für die Ausübung der
tatsächlichen Gewalt über dienstlich zugelassene Schusswaffen und für
das Führen dieser Schusswaffen ausserhalb des Dienstes. Die
Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Bundesrates nicht bedarf, eine dem Satz 1 entsprechende Regelung für
sonstige Dienststellen des Bundes treffen. Die Landesregierungen oder
die von ihnen bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung eine
dem Satz 1 entsprechende Regelung für Dienststellen des Landes
treffen.
(2) Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen
Aufgaben des Bundes oder eines Landes erheblich gefährdet sind, wird
an Stelle einer Waffenbesitzkarte, eines Waffenscheins und einer
Ausnahmebewilligung nach § 39 Abs. 2 eine Bescheinigung über die
Berechtigung zum Erwerb von und zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt
über Schusswaffen sowie zum Führen dieser Waffen erteilt. Die
Bescheinigung ist auf die voraussichtliche Dauer der Gefährdung zu
befristen. Die Bescheinigung erteilt für den Zuständigkeitsbereich
des Bundes der Bundesminister des Innern oder eine von ihm bestimmte
Stelle.
(2a) Auf
1. Staatsgäste aus anderen Staaten,
2. sonstige erheblich gefährdete Personen des öffentlichen Lebens
aus anderen Staaten, die sich besuchsweise im Geltungsbereich des
Gesetzes aufhalten, und
3. Personen aus anderen Staaten, denen der Schutz der in den Nummern
1 und 2 genannten Personen obliegt,
sind die §§ 16, 27, 28, 29, 35 und 39 nicht anzuwenden, wenn ihnen
das Bundesverwaltungsamt oder, soweit es sich nicht um Gäste des
Bundes handelt, die nach § 50 Abs. 1 zuständige Behörde hierüber eine
Bescheinigung erteilt hat. Diese ist zu erteilen, wenn dies im
öffentlichen Interesse, insbesondere zur Wahrung der
zwischenstaatlichen Gepflogenheiten bei solchen Besuchen, geboten
ist. Es muss gewährleistet sein, dass eingeführte oder erworbene
Schusswaffen und Munition nach Beendigung des Besuches aus dem
Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden. Die Bescheinigung ist
auf die Dauer des Besuches zu befristen. Die Befreiung nach Satz 1
gilt nur für Schusswaffen, die in der Bescheinigung eingetragen sind,
und die für diese Waffen bestimmte Munition. Sofern das
Bundesverwaltungsamt in den Fällen des Satzes 1 nicht rechtzeitig
tätig werden kann, entscheidet über die Erteilung der Bescheinigung
die nach § 50 Abs. 1 zuständige Behörde im Benehmen mit dem
Bundesverwaltungsamt.
(2b) Die Abschnitte II bis VIII dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden
auf Bedienstete anderer Staaten, die dienstlich mit Waffen und
Munition ausgestattet sind, wenn die Bediensteten im Rahmen einer
zwischenstaatlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Anforderung
oder einer allgemein oder für den Einzelfall erteilten Zustimmung
einer zuständigen inländischen Behörde amtlich im Geltungsbereich
dieses Gesetzes tätig werden und die zwischenstaatliche Vereinbarung,
die Anforderung oder die Zustimmung nicht etwas anderes bestimmen.
(3) Auf Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von
Kriegswaffen ist dieses Gesetz nicht anzuwenden; auf tragbare
Schusswaffen und die dazugehörige Munition, die unter das Gesetz über
die Kontrolle von Kriegswaffen fallen, sind jedoch § 4 Abs. 4, die §§
35, 36, 37 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 39, 42, 45 bis 52 und die
Abschnitte IX und X anzuwenden.
(4) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. zu bestimmen, dass dieses Gesetz ganz oder teilweise
a) auf Schusswaffen nicht anzuwenden ist, die wegen ihrer
Konstruktion, ihrer Handhabung oder ihrer Wirkungsweise oder
als historische Sammlerwaffen keine erhebliche Gefahr für die
öffentliche Sicherheit darstellen,
b) auf Muniton nicht anzuwenden ist, die wegen der mit ihr zu
erzielenden Wirkung oder deshalb keine erhebliche Gefahr für
die öffentliche Sicherheit darstellt, weil sie nicht mehr
serienmässig hergestellt wird,
c) auf veränderte Schusswaffen, die für Zier- oder
Sammlerzwecke oder für ähnliche Zwecke bestimmt sind, nicht
anzuwenden ist, wenn sie in der Verordnung bezeichnete
Anforderungen erfüllen, die verhindern sollen, dass aus ihnen
Geschosse verschossen werden und dass sie mit allgemein
gebräuchlichen Werkzeugen zu Schusswaffen zum Verschiessen von
Geschossen umgearbeitet werden können,
d) auf andere als die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Geräte
anzuwenden ist, in denen in Hülsen untergebrachte Treibladungen
verwendet werden, wenn die Handhabung der Geräte, ihre
Beanspruchung durch das Antriebsmittel oder die Geschosse auf
Grund ihrer Bewegungsenergie, die bei der Verwendung
zugelassener Munition oder bei anderem Antrieb erzielt wird,
eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen herbeiführt,
e) auf andere als in § 1 Abs. 2 bezeichnete tragbare Geräte
anzuwenden ist, die für Angriffs- oder Verteidigungszwecke
bestimmt sind oder verwendet werden können, wenn damit
Geschosse verschossen oder Stoffe gezielt versprüht oder
ausgestossen werden können, sie andere als mechanische Energie
ausnutzen oder damit Stoffe in den menschlichen Körper
eingebracht werden können, soweit ihre Handhabung oder
Wirkungsweise eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von
Menschen herbeiführt,
f) auf Geschosse anzuwenden ist, wenn deren Beschaffenheit
oder Wirkungsweise für Leben oder Gesundheit von Menschen eine
Gefahr herbeiführt, die über die mit der üblichen mechanischen
Wirkung verbundene Gefahr hinausgeht,
g) auf aus Schusswaffen hergestellte Gegenstände, auf unbrauchbar
gemachte Schusswaffen und auf Nachbildungen von Schusswaffen
anzuwenden ist, wenn sie in der Verordnung bezeichnete
Anforderungen nicht erfüllen, die verhindern sollen, dass mit
ihnen geschossen werden kann und dass sie mit allgemein
gebräuchlichen Werkzeugen zu Schusswaffen umgearbeitet werden
können,
2. die in § 37 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten auch für Gegenstände
zu verbieten, die wegen ihrer Gefährlichkeit, insbesondere ihrer
Beschaffenheit, Handhabung, Wirkungsweise oder Zweckbestimmung den
in § 37 Abs. 1 bezeichneten Gegenständen vergleichbar oder die
geeignet sind, die Aufklärung einer mit den Gegenständen
begangenen Straftat zu erschweren,
3. zu bestimmen, dass ausserhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes
ausgestellte Jagdscheine für die Anwendung dieses Gesetzes dem
deutschen Jagdschein gleichstehen, sofern die in dem betreffenden
Staat geltenden Vorschriften dem Bundesjagdgesetz vergleichbare
Anforderungen an die Erteilung eines Jagdscheines stellen und die
Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
4. zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen
Vorschriften über die Beschaffenheit und die Kennzeichnung von
Geschossen und sonstigen Gegenständen mit Reizstoffen und über die
Zusammensetzung und höchstzulässige Menge von Reizstoffen im Sinne
von § 37 Abs. 1 Nr. 9 zu erlassen und die für die Prüfung
zuständige Stelle zu bestimmen,
5. zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen
vorzuschreiben, dass beim nichtgewerbsmässigen Erwerb und Überlassen
von Schusswaffen und Munition und bei der Ausübung der
tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände bestimmte Anzeigen zu
erstatten und den Anzeigen bestimmte Unterlagen beizufügen sind.
(5) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass zur
Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen
oder zur Erfüllung bindender Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaften
1. § 8 Abs. 3 auf den in dieser Vorschrift bezeichneten
Personenkreis und § 38 Abs. 1 Nr. 1 auf ausländische
Handlungsreisende oder andere ausländische Personen, die im
Auftrag und im Namen eines Gewerbetreibenden andere Personen im
Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsuchen, nicht anzuwenden ist,
2. bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft der Nachweis der Fachkunde für den
Waffenhandel auch bei Vorliegen anderer als der in § 9 Abs. 1 und
2 bezeichneten Voraussetzungen als erbracht anzusehen ist,
3. § 21 auf Handfeuerwaffen, Einsteckläufe und Schussapparate, die
eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbracht werden, nicht anzuwenden ist,
4. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3, § 36 Abs. 2 und § 45 Abs. 3
Satz 2 auf Staatsangehörige von Staaten der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft oder auf Personen, die ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt in diesen Staaten gehabt haben oder haben,
nicht anzuwenden ist,
5. in anderen Staaten erteilte Erlaubnisse die in diesem Gesetz
vorgesehenen Erlaubnisse ersetzen,
6. das Überlassen von Schusswaffen und Munition an ausländische
Staatsangehörige oder an Personen, die ihren gewöhnlichen
Aufenthalt ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben,
die Personalien der Erwerber und das Verbringen dieser Gegenstände
ohne Besitzwechsel aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes dem
Bundeskriminalamt anzuzeigen sind,
7. Schusswaffen und Munition an Personen nach Nummer 6 nur gegen
Vorlage einer Zustimmungserklärung einer Behörde des Heimatoder
Herkunftstaates überlassen werden dürfen,
8. das Bundeskriminalamt berechtigt ist, den Erwerb von Schusswaffen
und Munition durch Personen nach Nummer 6 der zuständigen
zentralen Behörde des Heimat- oder Herkunftstaates mitzuteilen,
9. aus Anlass des Abbaues der Kontrollen an den Binnengrenzen der
Europäischen Gemeinschaft Vorschriften
a) über den Handel mit sowie den Verkauf und das Überlassen
von Schuss-, Hieb- und Stosswaffen und von Munition an sowie über
deren Erwerb und die Ausübung der tatsächlichen Gewalt durch
Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem
Drittstaat haben oder ihn in einen solchen Staat verlegen, und
das Verbringen dieser Gegenstände in den oder aus dem
Geltungsbereich des Gesetzes,
b) über die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über und die
Mitnahme von Schuss-, Hieb- und Stosswaffen und von Munition auf
Reisen innerhalb der Gemeinschaft und die Erteilung eines
europäischen Feuerwaffenpasses an Jäger, Sportschützen und
andere Personengruppen,
c) betreffend Mitteilungen über die in Buchstaben a oder b
bezeichneten Geschäfte oder Vorgänge an die Behörden des
Ausgangs-, Durchfuhr- und Bestimmungsstaates durch das
Bundeskriminalamt, die zuständigen Landesbehörden und die
Waffenhändler angepasst werden.

Abschnitt II. Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel

§ 7 Erlaubnis.

(1) Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer
wirtschaftlichen Unternehmung Schußwaffen oder Munition
1. herstellen, bearbeiten oder instandsetzen will
(Waffenherstellung),
2. ankaufen, vertreiben, (feilhalten, Bestellungen entgegennehmen
oder aufsuchen), anderen überlassen oder den Erwerb, den Vertrieb
oder das Überlassen solcher Gegenstände vermitteln will
(Waffenhandel),
bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2) Eine Schußwaffe wird insbesondere dann bearbeitet oder
instandgesetzt, wenn sie verkürzt, in der Schußfolge verändert oder
so geändert wird, daß andere Munition oder andere Geschosse aus ihr
verschossen werden können, oder wenn wesentliche Teile ausgewechselt
werden. Eine Schußwaffe wird weder bearbeitet noch instandgesetzt,
wenn lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder
an der Zieleinrichtung vorgenommen werden. Als Herstellen von
Munition gilt auch das Wiederladen von Hülsen.
(3) Die Erlaubnis zur Waffenherstellung schließt die Erlaubnis ein,
Schußwaffen oder Munition, auf die sich die Erlaubnis zur
Waffenherstellung erstreckt, auszuführen, sonst aus dem
Geltungsbereich des Gesetzes zu verbringen oder an den Inhaber einer
Erlaubnis nach Absatz 1 zu vertreiben oder ihm zu überlassen sowie
für Zwecke der Waffenherstellung zu erwerben. Bei Personen, die als
Büchsenmacher in die Handwerksrolle eingetragen sind, schließt die
Erlaubnis zur Waffenherstellung die Erlaubnis zum Waffenhandel ein.

§ 8 Versagung der Erlaubnis.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, daß der Antragsteller oder eine der mit der Leitung
des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen
Zweigstelle beauftragten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit
nicht besitzt.
(2) Die Erlaubnis für den Waffenhandel ist ferner zu versagen, wenn
eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen nicht die erforderliche
Fachkunde nachweist. Der Antragsteller, der weder den Betrieb, eine
Zweigniederlassung noch eine unselbständige Zweigstelle selbst
leitet, ist von dem Erfordernis der Fachkunde befreit.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller
1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist
oder
2. weder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt noch eine
gewerbliche Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

§ 9 Fachkunde.

(1) Die Fachkunde ist durch eine Prüfung vor der zuständigen Behörde
nachzuweisen.
(2) Die Fachkunde braucht nicht nachzuweisen,
1. wer als Büchsenmacher die Voraussetzungen für die Eintragung in
die Handwerksrolle erfüllt,
2. wer mindestens drei Jahre im Handel mit Schußwaffen und Munition
tätig gewesen ist, sofern die Tätigkeit ihrer Art nach geeignet
war, die erforderliche Fachkunde zu vermitteln.
(3) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die
notwendigen fachlichen Anforderungen an die waffentechnischen und
waffenrechtlichen Kenntnisse, auch beschränkt auf bestimmte Waffenund
Munitionsarten (Fachkunde), und über das Prüfungsverfahren
einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen zu erlassen.

§ 10 Inhalt und Erlöschen der Erlaubnis.

(1) Die Erlaubnis ist für Schußwaffen und Munition aller Art oder für
bestimmte Waffenoder Munitionsarten zu erteilen. Sie kann inhaltlich
beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, um die
Nachbargrundstücke und deren Bewohner oder die Allgemeinheit vor
Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen zu
schützen. Nachträgliche Auflagen sind zulässig.
(2) Gegenüber Betriebsinhabern, die die Waffenherstellung oder den
Waffenhandel ohne Erlaubnis betreiben dürfen, können Anordnungen
unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 getroffen werden.
(3) Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit
nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen
oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus
besonderen Gründen verlängert werden.

§ 11 Anzeigepflicht.

Der Inhaber der Erlaubnis nach § 7 hat die Aufnahme und Einstellung
des Betriebes sowie die Eröffnung und Schließung einer
Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle innerhalb
von zwei Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige
über die Aufnahme oder die Eröffnung hat er die mit der Leitung des
Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen
anzugeben. Die Einstellung oder das Ausscheiden einer mit der Leitung
des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person oder
bei juristischen Personen den Wechsel einer nach Gesetz, Satzung oder
Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Person hat der
Erlaubnisinhaber unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

§ 12 Waffen- und Munitionsbücher.

(1) Wer gewerbsmäßig Schußwaffen herstellt, hat ein
Waffenherstellungsbuch zu führen, aus dem die Art und Menge der
Schußwaffen sowie ihr Verbleib hervorgehen. Satz 1 ist nicht
anzuwenden auf
1. Schußwaffen, deren Bauart nach § 22 zugelassen ist, sowie auf
Handfeuerwaffen mit einer Länge von mehr als 60 cm und Luftdruck-,
Federdruck-und CO^2^-Waffen, soweit deren Geschossen eine
Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird,
2. wesentliche Teile von Schußwaffen.
(2) Wer gewerbsmäßig Schußwaffen erwirbt, vertreibt oder anderen
überläßt, hat ein Waffenhandelsbuch zu führen, aus dem die Art und
Menge der Schußwaffen, ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen.
Satz 1 ist nicht anzuwenden auf
1. Schußwaffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1, die vom
Hersteller oder demjenigen, der die Schußwaffen eingeführt oder
sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht hat, nach §
13 Abs. 2 gekennzeichnet worden sind,
2. wesentliche Teile von Schußwaffen,
3. Schußwaffen, über die in demselben Betrieb ein
Waffenherstellungsbuch nach Absatz 1 zu führen ist.
(3) Wer gewerbsmäßig Munition herstellt oder erwirbt und an den
Letztverbraucher vertreibt oder ihm überläßt, hat ein
Munitionshandelsbuch zu führen, aus dem Art und Menge der Munition,
ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen.
(4) Bewegungsenergie ist die Energie, die mit zugelassener
Patronenmunition oder bei anderem Antrieb mit Geschossen, die dem
Laufinnendurchmesser entsprechen, zu erreichen ist.

§ 13 Kennzeichnungspflicht.

(1) Wer gewerbsmäßig Schußwaffen herstellt, einführt (§ 4 Abs. 2 Nr.
4 des Außenwirtschaftsgesetzes) oder sonst in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes verbringt, hat unverzüglich auf einem wesentlichen
Teil der Waffe deutlich sichtbar und dauerhaft folgende Angaben
anzubringen:
1. den Namen, die Firma oder eine eingetragene Marke eines
Waffenherstellers oder -händlers, der im Geltungsbereich dieses
Gesetzes eine gewerbliche Niederlassung hat,
2. die Bezeichnung der Munition oder, wenn keine Munition verwendet
wird, die Bezeichnung der Geschosse,
3. eine fortlaufende Nummer.
(2) Schußwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht
mehr als 7,5 J erteilt wird, müssen eine Typenbezeichnung sowie ein
Kennzeichen tragen, dessen Art, Form und Aufbringung durch
Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 bestimmt werden. Auf Schußwaffen im
Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist Absatz 1 Nr. 3 nicht
anzuwenden.
(3) Wer gewerbsmäßig Munition herstellt, einführt oder sonst in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat unverzüglich auf der
kleinsten Verpackungseinheit Zeichen anzubringen, die den Hersteller,
die Fertigungsserie (Fertigungszeichen) und die Bezeichnung der
Munition erkennen lassen; das Herstellerzeichen und die Bezeichnung
der Munition sind auch auf der Hülse anzubringen. Munition, die
wiedergeladen wird, ist außerdem mit einem besonderen Kennzeichen zu
versehen. Als Hersteller gilt auch derjenige, unter dessen Namen,
Firma oder Marke die Munition vertrieben oder anderen überlassen wird
und der die Verantwortung dafür übernimmt, daß die Munition den
Vorschriften dieses Gesetzes entspricht.
(4) Wer Waffenhandel betreibt, darf Schußwaffen oder Munition anderen
gewerbsmäßig nur überlassen, wenn er festgestellt hat, daß die
Schußwaffen gemäß Absatz 1 oder 2 gekennzeichnet sind oder wenn er
auf Grund von Stichproben überzeugt ist, daß die Munition nach Absatz
3 mit dem Herstellerzeichen gekennzeichnet ist.
(5) Schußwaffen, die von der Bundeswehr, vom Bundesgrenzschutz, von
der Bundeszollverwaltung oder von den Polizeien der Länder erworben
werden, sind von ihnen mit einem Zeichen zu versehen, welches das
Besitzrecht dieser Behörden erkennen läßt.

§ 14 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht.

(1) § 13 ist nicht anzuwenden auf
1. Schußwaffen, deren Modell vor dem Jahre 1871 entwickelt worden
ist, es sei denn, daß die Waffen nach dem 1. Januar 1945
angefertigt worden sind,
2. Munition, die zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen aus dem
Geltungsbereich dieses Gesetzes außer in das Land Berlin bestimmt
ist,
3. Munition, die für die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz, die
Bundeszollverwaltung oder die Polizeien der Länder hergestellt und
ihnen überlassen wird,
4. wesentliche Teile von Schußwaffen; auf Einsteckläufe und Läufe,
die ohne Anwendung von Hilfsmitteln ausgetauscht werden können
(Austauschläufe), ist § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 jedoch anzuwenden.
(2) Auf Schußwaffen, die zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen
aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes - außer in das Land Berlin -
bestimmt sind, ist § 13 Abs. 1 Nr. 1, auf Schalldämpfer § 13 Abs. 1
Nr. 2 nicht anzuwenden.

§ 15 Ermächtigungen und Anordnungen.

(1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. zur Durchführung der §§ 12 und 13 Vorschriften zu erlassen
a) über Inhalt, Führung, Aufbewahrung und Vorlage des
Waffenherstellungs-, Waffenhandels- und des
Munitionshandelsbuches,
b) über Art, Form und Aufbringung der Kennzeichen nach § 13,
2. zu bestimmen, daß die Vorschriften über das Munitionshandelsbuch
auf Munition nicht anzuwenden sind, die erfahrungsgemäß zu
Angriffen auf Leben oder Gesundheit von Menschen nicht verwendet
wird.
3. zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen
a) zu bestimmen, daß die Angaben nach § 13 Abs. 1 auf mehr als
einem wesentlichen Teil der Schußwaffe anzubringen sind,
b) zu bestimmen, in welcher Weise Schußwaffen zu kennzeichnen
sind, wenn wesentliche Teile ausgetauscht, verändert,
bearbeitet oder umgearbeitet worden sind,
c) Vorschriften über eine besondere Kennzeichnung bestimmter
Waffen- und Munitionsarten sowie über die Art, Form und
Aufbringung dieser Kennzeichnung zu erlassen.
4. zu bestimmen, daß bestimmte Munitionsarten von der in § 13 Abs.
3 vorgeschriebenen Kennzeichnung ganz oder teilweise befreit sind,
soweit die Kennzeichnung zur Abwehr von Gefahren für Leben oder
Gesundheit von Menschen nicht erforderlich ist,
5. zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen
oder zur Verhinderung des Abhandenkommens vorzuschreiben, daß
a) (gestrichen)
b) die Munition für Schußapparate zusätzliche Kennzeichen
tragen muß und
c) die Verpackung von Munition und Geschossen für
Schußapparate bestimmten Anforderungen genügen muß,
6. zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen
vorzuschreiben, daß bei der Herstellung von Schußwaffen, von
Gegenständen, die aus wesentlichen Teilen von Schußwaffen
hergestellt werden, von Nachbildungen von Schußwaffen oder bei der
Herstellung von Munition sowie beim Handel mit diesen Gegenständen
Anzeigen zu erstatten und den Anzeigen bestimmte Unterlagen oder
Muster der bezeichneten Gegenstände beizufügen sind.
(2) Das Bundeskriminalamt kann für Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 6
sowie für Geschosse, sonstige Gegenstände und Stoffe nach § 6 Abs. 4
Nr. 4 die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um sicherzustellen, daß
diese Gegenstände nicht abweichend von dem geprüften Muster oder
entgegen den festgelegten Anforderungen vertrieben oder anderen
überlassen werden.

Abschnitt III. Prüfung und Zulassung von Handfeuerwaffen
und Munition

§ 16 Beschußpflicht.

(1) Wer Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe oder Austauschläufe
einführt, sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder
herstellt, hat sie durch Beschuß amtlich prüfen zu lassen.
(2) Wer an einer Handfeuerwaffe, einem Einstecklauf oder einem
Böller, die nach Absatz 1 geprüft sind, einen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1
wesentlichen Teil austauscht, verändert oder instandsetzt, hat die
Handfeuerwaffe, den Einstecklauf oder den Böller erneut durch Beschuß
amtlich prüfen zu lassen. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf
Handfeuerwaffen, deren Lauf ohne Anwendung von Hilfsmitteln
ausgetauscht worden ist.
(3) Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe oder Austauschläufe dürfen
anderen nur überlassen oder zum Schießen nur verwendet werden, wenn
sie das amtliche Beschußzeichen tragen. Dies gilt nicht für das
Überlassen der genannten Gegenstände, wenn die zuständige Behörde
bescheinigt, daß die amtliche Prüfung nicht durchgeführt werden kann.

§ 17 Ausnahmen von der Beschußpflicht.

(1) § 16 ist nicht anzuwenden auf
1. die in § 21 bezeichneten Handfeuerwaffen und Einsteckläufe und
die in § 22 bezeichneten Schußwaffen mit einem Patronen- oder
Kartuschenlager bis zu 6 mm Durchmesser und Länge;
2. Handfeuerwaffen, die
a) zu Prüf- und Meßzwecken von wissenschaftlichen
Einrichtungen, Behörden sowie Waffen- und Munitionsherstellern
verwendet werden,
b) für die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz, die
Bundeszollverwaltung oder die Polizeien der Länder hergestellt
und ihnen überlassen werden, wenn die nach diesem Gesetz
erforderliche Beschußprüfung durch die jeweils zuständige
Stelle sichergestellt ist,
c) vor dem 1. Januar 1891 hergestellt und nicht verändert worden
sind,
d) nach § 27 Abs. 2 und 3 von Personen eingeführt oder sonst in
den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden,
3. wesentliche Teile von Handfeuerwaffen mit Ausnahme der Einsteckund
Austauschläufe.
(2) § 16 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Handfeuerwaffen und Läufe,
die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes hergestellt sind
und ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes anerkanntes Beschußzeichen
tragen.

§ 18 Beschußprüfung.

(1) Bei dem Beschuß ist zu prüfen, ob
1. die wesentlichen Teile der Handfeuerwaffe der Beanspruchung
standhalten, der sie bei der Verwendung der zugelassenen Munition
ausgesetzt werden (Haltbarkeit),
2. der Benutzer die Waffe ohne Gefahr laden, schließen und abfeuern
kann (Handhabungssicherheit),
3. die Abmessungen des Patronen- oder Kartuschenlagers, der
Verschlußabstand, die Maße des Übergangs, der Feld- und
Zugdurchmesser oder des Laufquerschnitts bei gezogenen Läufen und
der Laufinnendurchmesser bei glatten Läufen den Nenngrößen (§ 20
Nr. 1) entsprechen (Maßhaltigkeit) und
4. die nach § 13 oder die auf Grund einer Rechtsverordnung nach §
15 Abs. 1 vorgeschriebene Kennzeichnung auf der Waffe angebracht
ist.
(2) Auf Antrag ist der Beschuß mit einem erhöhten Gasdruck
vorzunehmen (verstärkter Beschuß).

§ 19 Prüfzeichen.

(1) Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe und Austauschläufe sind
mit dem amtlichen Beschußzeichen zu versehen, wenn sie mindestens
weißfertig sind und die Beschußprüfung Beanstandungen nicht ergeben
hat. Andernfalls sind sie mit dem amtlichen Rückgabezeichen zu
versehen. Wesentliche Teile, die nicht mehr instandgesetzt werden
können, sind ferner als unbrauchbar zu kennzeichnen.
(2) In den Fällen des § 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b sind die
Gegenstände mit einem Prüfzeichen der jeweils zuständigen Stelle zu
versehen.

§ 20 Ermächtigung für die Beschußprüfung.

(1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, zur Durchführung
der §§ 16, 18 und 19 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
1. die Maße für das Patronen- und Kartuschenlager, den Übergang,
die Feld- und Zugdurchmesser oder den Laufquerschnitt, den
Laufinnendurchmesser und den Verschlußabstand (Maßtafeln),
2. die Art und Durchführung der Beschußprüfung, die Geräte und
Meßmethoden sowie das Verfahren für diese Prüfung,
3. die Art, Form und Aufbringung der Prüfzeichen (§ 19),
4. die Einführung einer freiwilligen Beschußprüfung für
Handfeuerwaffen,
5. die Einbeziehung weiterer, in § 16 nicht aufgeführter
wesentlicher Teile von Handfeuerwaffen in die Beschußprüfung.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können auch zur Durchführung
oder Umsetzung von Beschlüssen der Ständigen Internationalen
Kommission zur Prüfung von Handfeuerwaffen und zur Erfüllung von
Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen erlassen
werden.

§ 21 Zulassung von Handfeuerwaffen und Einsteckläufen.

(1) Handfeuerwaffen
1. mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis zu 5 mm Durchmesser
und bis zu 15 mm Länge,
2. mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis zu 6 mm Durchmesser
und bis zu 6 mm Länge zum Verschießen von Munition, bei der der
Zündsatz zugleich Treibsatz ist und bei denen dem Geschoß eine
Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird, mit
Ausnahme der Schußwaffen nach § 22,
3. zum einmaligen Abschießen von Munition oder eines festen oder
flüssigen Treibmittels
sowie Schußapparate dürfen nur eingeführt, sonst in den
Geltungsbereich des Gesetzes verbracht oder gewerbsmäßig hergestellt
werden, wenn sie ihrer Bauart und Bezeichnung nach von der
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen sind. Satz 1 ist
nur auf serienmäßig hergestellte Gegenstände anzuwenden. Satz 1 gilt
nicht für Handfeuerwaffen, Einsteckläufe und Schußapparate aus
Staaten, mit denen die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen
vereinbart ist und die ein Prüfzeichen eines solchen Staates tragen.
(2) Absatz 1 gilt auch für
1. Einsteckläufe ohne eigenen Verschluß für Munition mit einem
zulässigen höchsten Gebrauchsgasdruck bis zu 2000 bar,
2. Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit kleinerer
Abmessung zu verschießen.
(3) Die Zulassung ist zu versagen,
1. wenn die Bauart nicht haltbar, nicht handhabungssicher oder
nicht maßhaltig ist,
2. wenn es sich um eine Schußwaffe nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2
handelt, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als
7,5 J erteilt werden kann, die Schußwaffe aber mit allgemein
gebräuchlichen Werkzeugen so verändert werden kann, daß die
Bewegungsenergie eines Geschosses auf mehr als 7,5 erhöht wird.
(4) Die Zulassung der Bauart eines Schußapparates ist ferner zu
versagen, wenn
1. aus dem Schußapparat zugelassene Patronenmunition verschossen
werden kann,
2. der Schußapparat so beschaffen ist, daß Beschäftigte, die sich bei
der Verwendung des Schußapparates in seinem Gefahrenbereich
befinden, bei ordnungsgemäßer Verwendung mehr als unvermeidbar
gefährdet oder belästigt werden oder
3. der Antragsteller nicht nachweist, daß er über die für die
Durchführung von Wiederholungsprüfungen erforderlichen
Einrichtungen verfügt.
(5) Die Zulassung kann befristet werden. Sie kann ferner inhaltlich
beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden, um Leben oder
Gesundheit von Menschen gegen die aus dem Umgang mit diesen
Gegenständen entstehenden Gefahren zu schützen; nachträgliche
Auflagen sind zulässig.
(6) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann im Einzelfall
Ausnahmen von dem Erfordernis der Zulassung nach den Absätzen 1 und 2
bewilligen oder Abweichungen von den Versagungsgründen nach Absatz 3
oder 4 zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

§ 22 Zulassung von Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen.

(1) Schußwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis 12 mm
Durchmesser, die zum
1. Abschießen von Kartuschenmunition,
2. Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen oder
3. Verschießen von pyrotechnischer Munition
bestimmt sind, dürfen nur eingeführt, sonst in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes verbracht oder gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn
sie ihrer Bauart und Bezeichnung nach von der
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen sind.
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1. vorgeladene Geschosse verschossen werden können und den Geschossen
eine Bewegungsenergie von mehr als 7,5 J erteilt wird,
2. der Lauf der Waffe einen Innendurchmesser von weniger als 7 mm
hat,
3. mit der Waffe nach Umarbeitung mit allgemein gebräuchlichen
Werkzeugen die in Nummer 1 bezeichnete Wirkung erreicht werden
kann oder
4. die Waffe den technischen Anforderungen an die Bauart nicht
entspricht.
(3) Die Zulassung der Bauart einer Schußwaffe mit einem Patronenoder
Kartuschenlager bis zu 6 mm Durchmesser und Länge ist ferner zu
versagen, wenn die Bauart nicht haltbar, nicht handhabungssicher oder
nicht maßhaltig ist.
(4) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann im Einzelfall
Ausnahmen von dem Erfordernis der Zulassung nach Absatz 1 bewilligen
oder Abweichungen von den Versagungsgründen nach Abs. 2 oder 3
zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen,
insbesondere wenn die in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände zur
Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses
Gesetzes bestimmt sind.
(5) § 21 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.

§ 23 Zulassung von pyrotechnischer Munition.

(1) Pyrotechnische Munition einschließlich der mit ihr
festverbundenen Antriebsvorrichtung darf nur eingeführt, sonst in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder gewerbsmäßig
hergestellt werden, wenn sie ihrer Beschaffenheit, Zusammensetzung
und Bezeichnung nach von der Bundesanstalt für Materialprüfung
zugelassen ist.
(2) Die Zulassung ist zu versagen,
1. soweit der Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern des
Benutzers oder Dritter bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht
gewährleistet ist,
2. wenn die Munition den Anforderungen an die Zusammensetzung,
Beschaffenheit, Maße, den höchstzulässigen normalen oder
überhöhten Gebrauchsgasdruck und die Bezeichnung (§ 26 Abs. 1)
nicht entspricht,
3. soweit die Munition in ihrer Wirkungsweise, Brauchbarkeit und
Beständigkeit dem jeweiligen Stand der Technik nicht entspricht.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf pyrotechnische Munition, die
für die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz, die Bundeszollverwaltung
oder die Polizeien der Länder hergestellt und ihnen überlassen wird.
(4) Die Bundesanstalt für Materialprüfung kann im Einzelfall
Ausnahmen von dem Erfordernis der Zulassung nach Absatz 1 bewilligen,
wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, insbesondere wenn
die in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände zur Ausfuhr oder zum
sonstigen Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt
sind.
(5) § 21 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.

§ 24 Gewerbsmäßiges Überlassen.

Schußwaffen, Einsteckläufe und Munition, die nach § 21, § 22, § 23
oder § 25 der Bauartzulassung unterliegen, dürfen gewerbsmäßig
anderen nur überlassen werden, wenn sie das vorgeschriebene
Zulassungszeichen tragen.

§ 25 Zulassung von Munition.

(1) Patronen- und Kartuschenmunition sowie Treibladungen nach § 2
Abs. 2 für Handfeuerwaffen dürfen gewerbsmäßig nur vertrieben oder
anderen überlassen werden, wenn sie ihrem Typ und ihrer Bezeichnung
nach von der zuständigen Behörde zugelassen sind.
(2) Die Zulassung ist zu versagen,
1. wenn der Antragsteller oder ein von ihm beauftragtes
Fachinstitut nicht die zur Ermittlung der Maße, des
Gebrauchsgasdrucks oder der Vergleichswerte erforderlichen Geräte
besitzt,
2. wenn der Antragsteller oder ein von ihm beauftragtes Fachinstitut
nicht über das zur Bedienung der Prüfgeräte erforderliche
Fachpersonal verfügt oder
3. wenn die Prüfung der Munition ergibt, daß ihre Maße, ihr
Gasdruck und ihre Bezeichnung nicht einer Rechtsverordnung nach
Absatz 3 entsprechen.
Die Versagungsgründe nach den Nummern 1 und 2 werden nicht geprüft,
wenn der Antragsteller die Überwachung der Herstellung der
zuständigen Behörde übertragen hat.
(3) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, zur Abwehr von
Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zulässigen
Höchst- und Mindestmaße, die höchstzulässigen normalen und überhöhten
Gebrauchsgasdrücke, die Mindestgasdrücke, die Höchst- und
Mindestenergien und die Bezeichnung der Munition und der
Treibladungen nach § 2 Abs. 2 festzulegen. Munition, die auf Grund
ihrer Beschaffenheit eine schwere gesundheitliche Schädigung
herbeiführt, die über die mit der üblichen mechanischen Wirkung
verbundene Schädigung hinausgeht, darf nicht zugelassen werden.
(4) Absatz 1 gilt nicht für
1. Munition aus Staaten, mit denen die gegenseitige Anerkennung der
Prüfzeichen vereinbart ist und deren kleinste Verpackungseinheit
ein Prüfzeichen dieser Staaten trägt,
2. Munition, die für die Bundeswehr, die Polizeien des Bundes oder
der Länder sowie die Bundeszollverwaltung hergestellt und ihnen
überlassen wird,
3. Munition, die für wissenschaftliche Einrichtungen, Behörden
sowie Waffen- und Munitionshersteller zu Prüf- und Meßzwecken
hergestellt und ihnen überlassen wird.
(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1
und von einer nach Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung zulassen,
wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

§ 26 Ermächtigungen für die Bauartzulassung und für die Errichtung eines Beschußrates.

(1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der
§§ 21 bis 23 und 25
1. zu bestimmen, welche technischen Anforderungen an die Bauart einer
Schußwaffe oder eines Einstecklaufs nach § 21 Abs. 3 und 4 oder §
22 Abs. 2 und 3, an die Zusammensetzung, Beschaffenheit, die Maße
und den höchstzulässigen normalen oder überhöhten
Gebrauchsgasdruck von pyrotechnischer Munition nach § 23 Abs. 2
und an die Beschaffenheit der Prüfgeräte für Patronen- und
Kartuschenmunition und Treibladungen nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 sowie
welche Anforderungen an die Bezeichnung dieser Gegenstände zu
stellen sind,
2. die Art und Durchführung der Zulassungsprüfungen und das Verfahren
für die Zulassung zu regeln,
3. periodische Kontrollen für Patronen- und Kartuschenmunition,
Treibladungen nach § 2 Abs. 2 sowie Kontrollen für Schußapparate
und Einsteckläufe durch die zuständige Behörde vorzuschreiben und
deren Verfahren zu regeln,
4. nicht in § 21 aufgeführte Handfeuerwaffen oder Einsteckläufe in
die Bauartprüfung und -zulassung einzubeziehen,
5. Vorschriften zu erlassen über
a) die Verpflichtung zur Aufbringung eines Zulassungszeichens
sowie dessen Art und Form,
b) die Verpflichtung des Herstellers oder Einführers von
Patronenund Kartuschenmunition oder von Treibladungen nach § 2
Abs. 2 zur Durchführung von Fabrikationskontrollen sowie über
Inhalt, Führung, Aufbewahrung und Vorlage von Aufzeichnungen
über diese Kontrollen,
c) die Anordnung einer Kontrolle und die Untersagung des
weiteren Vertriebs von zugelassenen Handfeuerwaffen,
Einsteckläufen, Schußapparaten, von Patronen- und
Kartuschenmunition oder von Treibladungen nach § 2 Abs. 2, die
nicht den vorgeschriebenen Anforderungen entsprechen, durch die
zuständige Behörde,
d) Ausnahmen von der Zulassung, der Fabrikationskontrolle und der
periodischen Kontrolle von Treibladungen nach § 2 Abs. 2,
wiedergeladener Munition, Beschußmunition und von
Munitionstypen, die in kleinen Mengen hergestellt oder
eingeführt werden sowie über Anforderungen an den Vertrieb und
das Überlassen dieser Munition,
e) die Verpflichtung des Herstellers oder Einführers, den
Vertrieb und das Überlassen von Munition in kleinen Mengen
(Buchstabe d) der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
anzuzeigen,
f) die Verpflichtung zur Aufbringung eines Prüfzeichens, die
Durchführung von Wiederholungsprüfungen bei Schußapparaten oder
Böllern und den Nachweis hierüber sowie die Art und Form dieses
Zeichens.
Soweit die Rechtsverordnung Schußapparate betrifft, ergeht sie im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können auch zur Durchführung
oder Umsetzung von Beschlüssen der Ständigen Internationalen
Kommission zur Prüfung von Handfeuerwaffen und zur Erfüllung von
Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen erlassen
werden.
(3) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Ausschuß
(Beschußrat) zu bilden, der ihn in technischen Fragen berät. In den
Ausschuß sind neben den Vertretern der beteiligten Bundes- und
Landesbehörden Vertreter von Fachinstituten und Normungsstellen sowie
Vertreter der Wirtschaft nach Anhörung der Spitzenorganisationen der
beteiligten Wirtschaftskreise zu berufen.

Abschnitt IV. Einfuhr

§ 27 Einfuhr von Schußwaffen und Munition.

(1) Wer Schußwaffen oder Munition, zu deren Erwerb es ihrer Art nach
der Erlaubnis bedarf, einführen oder sonst in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes verbringen oder durch einen anderen einführen oder
verbringen lassen will, hat seine Berechtigung zum Erwerb der
Schußwaffen oder Munition oder zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt
über die Schußwaffen nachzuweisen. Ist der Nachweis nach Satz 1 durch
eine Waffenbesitzkarte erbracht worden, so ist diese der zuständigen
Behörde innerhalb eines Monats zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für die Beförderung von Schußwaffen oder Munition durch den
Geltungsbereich dieses Gesetzes unter zollamtlicher Überwachung
sowie für ihre Lagerung in Zollniederlagen, Zollverschlußlagern
oder in Freihäfen,
2. für Signalwaffen und die dazugehörige Munition, die aus Gründen
der Sicherheit an Bord von Luftfahrzeugen und Schiffen mitgeführt
werden.
(3) Absatz 1 gilt ferner nicht für
1. Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im
Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und die
a) nicht mehr als zwei Schußwaffen mit einer Länge von mehr als
60 cm und die dafür bestimmte Munition lediglich durch den
Geltungsbereich dieses Gesetzes befördern wollen,
b) Schußwaffen oder Munition lediglich zur Teilnahme an
Sammlerveranstaltungen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbringen wollen, wenn sie darüber eine Bescheinigung der nach
Absatz 6 zuständigen Überwachungsbehörde besitzen,
2. Schußwaffen und Munition, die Mitglieder von Schießsportvereinen
oder Vereinigungen, bei denen es Brauch ist, bei besonderem Anlaß
Schußwaffen zu tragen, zur Teilnahme an schießsportlichen oder
Brauchtumsveranstaltungen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
mitbringen,
3. andere als die in Absatz 2 Nr. 2 bezeichneten Schußwaffen und
die dafür bestimmte Munition, die an Bord von Schiffen oder
Luftfahrzeugen mitgeführt, während des Aufenthaltes im Hafen oder
auf dem Flughafen unter Verschluß gehalten und der nach Absatz 6
zuständigen Überwachungsbehörde unter Angabe des
Herstellerzeichens oder der Marke, der Modellbezeichnung und, wenn
die Waffe eine Herstellungsnummer hat, auch dieser, gemeldet
werden,
sofern die Schußwaffen - im Falle der Nummer 1 Buchstabe b auch die
Munition - spätestens innerhalb eines Monats wieder aus dem
Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden oder im Falle der
Nummer 1 Buchstabe b der nach Absatz 6 zuständigen
Überwachungsbehörde nachgewiesen wird, daß die Schußwaffen oder die
Munition einem Berechtigten überlassen worden sind; der Nachweis ist
durch eine Bescheinigung der für den Veranstaltungsort zuständigen
Behörde zu erbringen.
(4) Schußwaffen und Munition hat derjenige, der sie einführt oder
sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, bei der nach
Absatz 6 zuständigen Überwachungsbehörde anzumelden und auf Verlangen
vorzuführen. Eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 ist durch eine
Bescheinigung der einführenden Dienststelle, eine Berechtigung nach §
6 Abs. 2 durch die in dieser Vorschrift bezeichnete Bescheinigung,
eine Berechtigung zum Erwerb oder zur Ausübung der tatsächlichen
Gewalt durch den Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 durch eine
Bescheinigung der zuständigen Behörde, eine Berechtigung nach § 28
Abs. 1 und 2 durch eine Waffenbesitzkarte, eine Berechtigung nach §
28 Abs. 4 Nr. 7 durch die in dieser Vorschrift genannten Jagdscheine,
eine Berechtigung nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 durch die Waffenbesitzkarte,
den Waffenschein, den Jagdschein oder eine Bescheinigung nach § 6
Abs. 2 nachzuweisen. Auf Verlangen sind diese Nachweise den nach
Absatz 6 zuständigen Überwachungsbehörden zur Prüfung auszuhändigen.
Die Überwachungsbehörden teilen der zuständigen Behörde jede Einfuhr
und jedes sonstige Verbringen von Schußwaffen, ferner von Munition
durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 unter Angabe der Art und
Menge, bei Schußwaffen auch der Kennzeichen und Nummern, sowie unter
Angabe des Absenders und des Empfängers mit.
(5) Die nach Absatz 6 zuständigen Überwachungsbehörden können
Beförderungsmittel und Behälter mit Schußwaffen oder Munition sowie
deren Lade- und Verpackungsmittel anhalten, um zu überprüfen, ob die
für die Einfuhr oder das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen eingehalten sind.
(6) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt die Zolldienststellen,
der Bundesminister des Innern bestimmt die Behörden des
Bundesgrenzschutzes, die bei der Überwachung der Einfuhr oder des
sonstigen Verbringens von Schußwaffen oder Munition in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes mitwirken. Soweit der
grenzpolizeiliche Einzeldienst von Kräften der Länder wahrgenommen
wird (§ 2 Abs. 1 und 3 des Bundesgrenzschutzgesetzes), wirken diese
bei der Überwachung mit. Für das Gebiet des Freihafens Hamburg kann
der Bundesminister der Finanzen die Mitwirkung bei der Überwachung
dem Freihafenamt Hamburg übertragen; § 14 Abs. 2 des Gesetzes über
die Finanzverwaltung in der Fassung des Artikels 5 des
Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S.
1426) gilt entsprechend.

Abschnitt V. Erwerben und Überlassen von Waffen und Munition

§ 28 Waffenbesitzkarte.

(1) Wer Schußwaffen erwerben und die tatsächliche Gewalt über sie
ausüben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die
Erlaubnis wird durch eine Waffenbesitzkarte erteilt; sie ist auf eine
bestimmte Art und Anzahl von Schußwaffen auszustellen. Die Erlaubnis
zum Erwerb gilt für die Dauer eines Jahres. Die Erlaubnis zur
Ausübung der tatsächlichen Gewalt wird unbefristet erteilt. Sie kann
zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit befristet und
mit Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Aufbewahrung der
Schußwaffen, verbunden werden; nachträgliche Auflagen sind zulässig.
(2) Sportschützen wird eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die
allgemein zum Erwerb von Einzelladerwaffen mit einer Länge von mehr
als 60 cm berechtigt. Waffensammlern sowie Personen, denen
Schußwaffen zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder für
ähnliche Zwecke überlassen werden, kann die Erlaubnis zum Erwerb von
Schußwaffen unbefristet und für bestimmte Arten von Schußwaffen, in
begründeten Ausnahmefällen unbefristet für Schußwaffen jeder Art,
erteilt werden. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend für die Erteilung
von Auflagen. Die Waffensammlern erteilte Erlaubnis ist mit der
Auflage zu verbinden, mindestens einmal jährlich der zuständigen
Behörde eine Aufstellung über den Bestand an Schußwaffen vorzulegen.
(3) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf es nicht zum Erwerb von
Schußapparaten und Einsteckläufen und zur Ausübung der tatsächlichen
Gewalt über sie.
(4) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf nicht, wer eine Schußwaffe
1. von Todes wegen erwirbt,
2. durch Fund (§ 965 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches) erwirbt,
sofern er die Waffe unverzüglich dem Verlierer, dem Eigentümer,
einem sonstigen Erwerbsberechtigten oder der für die
Entgegennahme der Fundanzeige zuständigen Stelle abliefert,
3. von einem Berechtigten vorübergehend zum Zwecke der sicheren
Verwahrung oder der nicht gewerbsmäßigen Beförderung zu einem
Berechtigten erwirbt,
4. von einem anderen wiedererwirbt, dem er sie vorübergehend
überlassen hat, ohne daß es hierfür einer Eintragung in die
Waffenbesitzkarte bedurfte,
5. von einem anderen oder für einen anderen Berechtigten erwirbt,
wenn und solange er die Weisungen des anderen über die Ausübung
der tatsächlichen Gewalt über die Schußwaffe auf Grund eines
gerichtlichen oder behördlichen Auftrags oder eines
Arbeitsverhältnisses oder als Beauftragter einer jagdlichen oder
schießsportlichen Vereinigung oder einer Vereinigung, bei der es
Brauch ist, aus besonderem Anlaß Schußwaffen zu tragen, zu
befolgen hat,
6. auf einer Schießstätte (§ 44) lediglich vorübergehend zum
Schießen auf der Schießstätte erwirbt,
7. als Inhaber eines Jahresjagdscheines, Tagesjagdscheines oder
Jugendjagdscheines (§§ 15, 16 des Bundesjagdgesetzes) erwirbt,
sofern es sich um eine Schußwaffe mit einer Länge von mehr als 60
cm handelt, ausgenommen Selbstladewaffen, deren Magazin mehr als
zwei Patronen aufnehmen kann,
8. lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung oder gewerbsmäßigen
Lagerung erwirbt; der gewerbsmäßigen Beförderung steht die
Beförderung durch Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs oder
durch die Post gleich,
9. nach dem Abhandenkommen wiedererwirbt,
10. als Gerichtsvollzieher oder Vollziehungsbeamter in einem
Vollstreckungsverfahren erwirbt.
(5) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1, 7 und 9 hat der Erwerber
binnen eines Monats die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder die
Eintragung der Waffe in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte zu
beantragen, sofern er die Schußwaffe nicht vorher einem Berechtigten
überläßt. Im Falle des Absatzes 4 Nr. 1 beginnt die Frist des Satzes
1 mit der Annahme des Erwerbs oder mit Ablauf der für die
Ausschlagung vorgeschriebenen Frist. In den Fällen des Absatzes 4 Nr.
2 bis 6, 8 und 10 und in den Fällen des § 27 Abs. 2 und 3 darf die
tatsächliche Gewalt über die Schußwaffe ohne Erlaubnis nach Absatz 1
ausgeübt werden.
(6) Eine Waffenbesitzkarte über Schußwaffen, über die mehrere
Personen die tatsächliche Gewalt ausüben, kann auf diese Personen
ausgestellt werden.
(7) Wer eine Schußwaffe auf Grund einer Erlaubnis nach Absatz 1
erwirbt, hat binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde den Erwerb
schriftlich anzuzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung des
Erwerbs vorzulegen. Dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 2 Satz
2, in denen die Waffenbesitzkarte auf Schußwaffen jeder Art
ausgestellt worden ist und die tatsächliche Gewalt über die
Schußwaffen nicht länger als drei Monate ausgeübt wird.
(8) Ist eine Schußwaffe, zu deren Erwerb es ihrer Art nach der
Erlaubnis bedarf, nicht mit einer fortlaufenden Nummer (§ 13 Abs. 1
Nr. 3) gekennzeichnet, so kann die zuständige Behörde - auch
nachträglich - anordnen, daß der Erwerber ein bestimmtes Kennzeichen
anbringen läßt.

§ 29 Munitionserwerb.

(1) Wer Munition erwerben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen
Behörde. Die Erlaubnis wird durch einen Munitionserwerbschein
erteilt. Sie wird für eine bestimmte Munitionsart und für die Dauer
von fünf Jahren erteilt, kann jedoch in begründeten Fällen für
Munition jeder Art und unbefristet erteilt werden.
(2) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf nicht, wer
1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte, ausgenommen
Waffenbesitzkarten für Waffensammler, oder einer Bescheinigung
nach § 6 Abs. 2 Munition erwirbt, die für die in der
Waffenbesitzkarte oder der Bescheinigung bezeichneten Schußwaffen
bestimmt ist, oder als Inhaber eines Jagdscheines die für Waffen
nach § 28 Abs. 4 Nr. 7 bestimmte Munition erwirbt,
2. unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 oder 8 bis
10 Munition erwirbt,
3. im Falle des § 28 Abs. 4 Nr. 6 Munition zum sofortigen Verbrauch
auf einer Schießstätte erwirbt.
(3) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf es nicht zum Erwerb von
Patronen- oder Kartuschenmunition, die aus Schußwaffen verschossen
werden kann, zu deren Erwerb es ihrer Art nach keiner Erlaubnis
bedarf.
(4) Die Waffenbesitzkarte nach Absatz 2 Nr. 1 berechtigt ihren
Inhaber zum Erwerb der für die Schußwaffe bestimmten Munition, wenn
bei deren Erteilung die Voraussetzungen nach § 30 Abs. 1 Satz 1
vorgelegen haben oder als nachgewiesen gelten und wenn die
Berechtigung zum Munitionserwerb in der Waffenbesitzkarte von der
zuständigen Behörde vermerkt ist.

§ 30 Versagung.

(1) Waffenbesitzkarte und Munitionserwerbschein sind zu versagen, wenn
1. der Antragsteller das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet
hat,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die
erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5), Sachkunde (§ 31) oder
körperliche Eignung nicht besitzt oder
3. ein Bedürfnis (§ 32) nicht nachgewiesen ist.
Die Erteilung einer Waffenbesitzkarte an einen Berechtigten nach § 28
Abs. 4 Nr. 1 darf nur versagt werden, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, daß der Antragsteller die erforderliche
Zuverlässigkeit nicht besitzt. Inhabern von Jagdscheinen wird die
Waffenbesitzkarte für Waffen nach § 28 Abs. 4 Nr. 7 ohne Prüfung der
Versagungsgründe nach Satz 1, für sonstige Waffen ohne Prüfung der
Versagungsgründe nach Satz 1 Nr. 1 und 2 erteilt.
(2) Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall eine Ausnahme von
dem Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 zulassen,
wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller
1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist
oder
2. nicht seit mindestens drei Jahren seinen Wohnsitz oder seinen
gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen in der Bundesrepublik
Deutschland einschließlich des Landes Berlin hat.
(4) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von Waffenbesitzkarten in
regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von fünf
Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht
für die Inhaber von Waffenscheinen oder Jagdscheinen.

§ 31 Sachkunde.

(1) Den Nachweis der Sachkunde (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) hat
erbracht, wer eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden
hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung
nachweist.
(2) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die
Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrechtlichen
Kenntnisse, über die Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich
der Einrichtung von Prüfungsausschüssen sowie über den anderweitigen
Nachweis der Sachkunde zu erlassen.

§ 32 Bedürfnis.

(1) Ein Bedürfnis (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) liegt insbesondere vor,
wenn der Antragsteller glaubhaft macht,
1. als Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins die Jagd auszuüben
und dazu Selbstladewaffen mit einer Länge von mehr als 60 cm, die
mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu
benötigen,
2. als Sportschütze die Schußwaffen für den regelrechten Schießsport
auf genehmigten Schießstätten, zur Teilnahme an ordentlichen
Schießwettbewerben oder zur Pflege des Brauchtums in
Schützenvereinigungen zu benötigen, sofern es sich um
Einzelladerwaffen mit einer Länge von mehr als 60 cm handelt,
3. wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib
oder Leben gefährdet zu sein und der Erwerb von Schußwaffen oder
Munition geeignet ist, diese Gefährdung zu mindern oder
4. als Waffensammler oder Munitionssammler wissenschaftlich oder
technisch tätig zu sein oder durch den Erwerb eine
kulturhistorisch bedeutsame Sammlung anzulegen oder zu erweitern,
sofern diese gegen unbefugten Zugriff genügend gesichert ist.
(2) Ein Bedürfnis braucht nicht nachzuweisen, wer
1. Schußwaffen erwerben will, die nach § 21 Abs. 1 zugelassen sind,
wenn deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5
J erteilt wird, oder die nach § 22 zugelassen sind,
2. als Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins Waffen mit einer
Länge von weniger als 60 cm erwerben will, sofern er nicht bereits
zwei Waffen dieser Art besitzt oder
3. als Mitglied eines Schießsportvereins die Waffe zur Teilnahme an
ordentlichen Schießwettbewerben benötigt, sofern es sich um eine
Waffe von nicht mehr als 60 cm oder um eine Selbstladewaffe mit
einer Länge von mehr als 60 cm handelt, und er durch eine
Bescheinigung des Vereins nachweist, daß er an den Übungsschießen
des Vereins mindestens sechs Monate regelmäßig und erfolgreich
teilgenommen hat und welche Waffenart für die auszuübende
Sportdisziplin erforderlich ist. Für Schußwaffen mit einer Länge
von weniger als 60 cm gilt dies nicht, wenn der Antragsteller
schon zwei Waffen dieser Art besitzt.

§ 33 Erwerb erlaubnisfreier Waffen und Munition.

(1) Schußwaffen und Munition, zu deren Erwerb es ihrer Art nach
keiner Erlaubnis bedarf, sowie Hieb- und Stoßwaffen darf nur
erwerben, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, es sei denn,
daß er zu dem in § 28 Abs. 4 Nr. 1 bis 6, 8 und 9 genannten
Personenkreis gehört.
(2) Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall Ausnahmen vom
Alterserfordernis zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht
entgegenstehen.

§ 34 Überlassen von Waffen und Munition.

(1) Schußwaffen und Munition, zu deren Erwerb es ihrer Art nach einer
Erlaubnis bedarf, dürfen nur Personen überlassen werden, die nach
diesem Gesetz oder nach einer Rechtsverordnung auf Grund des § 6 zum
Erwerb berechtigt sind. Schußwaffen und Munition, zu deren Erwerb es
ihrer Art nach keiner Erlaubnis bedarf, sowie Hieb- und Stoßwaffen
dürfen nur an nach § 33 Berechtigte überlassen werden. Munition darf
gewerbsmäßig nur in verschlossenen Packungen überlassen werden.
(2) Die Berechtigung muß offensichtlich sein oder nachgewiesen
werden. Im Falle des § 33 Abs. 2 ist der Ausnahmebescheid
auszuhändigen; im Falle des § 6 Abs. 2 ist die Bescheinigung nach
dieser Vorschrift, im Falle des § 28 Abs. 1 und 2 die
Waffenbesitzkarte, im Falle des § 28 Abs. 4 Nr. 7 der Jagdschein, im
Falle des § 29 Abs. 1 der Munitionserwerbschein und im Falle des § 29
Abs. 2 Nr. 1 die Waffenbesitzkarte, der Jagdschein oder eine
Bescheinigung nach § 6 Abs. 2 vorzulegen. Der Waffenbesitzkarte oder
dem Munitionserwerbschein steht eine Bescheinigung einer obersten
Bundes- oder Landesbehörde oder einer nach § 6 Abs. 1 bestimmten
Stelle gleich.
(3) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 7, der einem anderen auf Grund
einer Erlaubnis nach § 28 Abs. 1 eine Schußwaffe überläßt, hat in die
Waffenbesitzkarte unverzüglich Herstellerzeichen oder Marke und -
wenn gegeben - die Herstellungsnummer der Waffe, ferner den Tag des
Überlassens und die Bezeichnung und den Sitz des Betriebes dauerhaft
einzutragen. Überläßt sonst jemand einem anderen auf Grund einer
Erlaubnis nach § 28 Abs. 1 eine Schußwaffe, so hat er das unter
Angabe der Personalien des Erwerbers binnen zwei Wochen der
zuständigen Behörde anzuzeigen und ihr, sofern ihm eine
Waffenbesitzkarte erteilt worden ist, diese zur Eintragung des
Übergangs vorzulegen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen
des § 28 Abs. 7 Satz 2.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für denjenigen, der Schußwaffen
oder Munition einem anderen, der sie außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland einschließlich des Landes Berlin erwirbt, insbesondere im
Versandwege unter eigenem Namen überläßt.
(5) Wer Waffen oder Munition einem anderen lediglich zur
gewerbsmäßigen Beförderung (§ 28 Abs. 4 Nr. 8) an einen Dritten
übergibt, überläßt sie abweichend von § 4 Abs. 2 dem Dritten.
(6) Wer als Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 eine Schußwaffe gegen
Aushändigung einer Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 3 oder eines
Ausnahmebescheides überläßt, hat die Urkunde als Beleg zum
Waffenherstellungsbuch oder zum Waffenhandelsbuch zu nehmen. Die
Urkunde ist dem Erwerber zurückzugeben, wenn die Zahl der
Schußwaffen, auf die sie lautet, noch nicht erreicht ist; auf der
Urkunde sind unverzüglich Modellbezeichnung, Herstellerzeichen oder
Marke, wenn die Waffe eine Herstellungsnummer trägt, auch diese, der
Tag und Ort des Überlassens und der Name des Überlassenden samt
Anschrift dauerhaft zu vermerken. Wer sonst einem anderen gegen
Aushändigung eines Ausnahmebescheides eine Schußwaffe überläßt, hat
die in Satz 2 vorgeschriebenen Angaben unverzüglich auf der Urkunde
dauerhaft zu vermerken und diese binnen zweier Wochen der zuständigen
Behörde vorzulegen, die die Urkunde einbehält. Satz 2 gilt
entsprechend.
(7) Dürfen Schußwaffen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde
geführt werden, so hat der Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 bei ihrem
Überlassen im Einzelhandel den Erwerber auf das Erfordernis des
Waffenscheins hinzuweisen.
(8) Schußwaffen und Munition, zu deren Erwerb es ihrer Art nach der
Erlaubnis bedarf, dürfen in Anzeigen und Werbeschriften zum Kauf oder
Tausch nur angeboten werden, wenn auf das Erfordernis der Erlaubnis
zum Erwerb hingewiesen wird sowie Name und Anschrift des Anbieters
angegeben werden.

Abschnitt VI. Führen von Waffen

§ 35 Waffenschein.

(1) Wer Schußwaffen führen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen
Behörde. Die Erlaubnis wird durch einen Waffenschein erteilt. Sie
wird für bestimmte Waffen auf höchstens drei Jahre erteilt. Die
Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert
werden.
(2) Die Geltungsdauer des Waffenscheines ist kürzer zu bemessen, wenn
nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der
Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder
Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis
nicht nachgewiesen wird. Der Waffenschein kann zur Abwehr von
Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter sowie für die
öffentliche Sicherheit mit Auflagen, insbesondere über das Führen der
Schußwaffe, verbunden werden; nachträgliche Auflagen sind zulässig.
(3) Der Waffenschein kann mit dem Zusatz ausgestellt werden, daß er
auch für andere zuverlässige, sachkundige und körperlich geeignete
Personen gilt, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses die
Schußwaffe nach den Weisungen des Erlaubnisinhabers zu führen haben.
Solche Waffenscheine sind mit der Auflage zu erteilen, daß der
Erlaubnisinhaber die Personen, die die Schußwaffe führen sollen, der
zuständigen Behörde vorher benennt.
(4) Eines Waffenscheins bedarf nicht, wer
1. Schußwaffen, deren Bauart nach § 22 Abs. 1 zugelassen ist und die
das vorgeschriebene Zulassungszeichen tragen, oder Schußapparate
führt,
2. sonstige Schußwaffen
a) zur befugten Jagdausübung, zum Jagdschutz oder Forstschutz
oder im Zusammenhang damit führt,
b) mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen
oder befriedetem Besitztum oder in dessen Schießstätte führt,
c) nicht schußbereit und nicht zugriffsbereit lediglich von einem
Ort an einen anderen verbringt, sofern er an beiden Orten nicht
der Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf,
d) mit Ermächtigung nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes über Versammlungen
und Aufzüge (Versammlungsgesetz) vom 24. Juli 1953
(Bundesgesetzbl. I S. 684), zuletzt geändert durch Artikel 181
des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974
(Bundesgesetzbl. I S. 469), oder mit Erlaubnis nach § 39 dieses
Gesetzes führt, soweit diese Ermächtigung oder Erlaubnis reicht.
(5) Wer eine Schußwaffe führt, muß
1. seinen Personalausweis, Paß, Dienstausweis oder Jagdschein und
2. die Waffenbesitzkarte oder, wenn er einer Erlaubnis nach Absatz
1 bedarf, den Waffenschein
mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle
Befugten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. An Stelle der
Waffenbesitzkarte genügt ein schriftlicher Nachweis darüber, daß die
Frist in den Fällen des § 28 Abs. 5 Satz 1 noch nicht verstrichen
ist, ein Antrag nach dieser Vorschrift gestellt worden ist oder daß
ein Fall des § 27 Abs. 2 oder 3 vorliegt. Satz 1 gilt nicht in den
Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe b, Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für
das Führen der in Absatz 4 Nr. 1 bezeichneten Schußwaffen.

§ 36 Versagung des Waffenscheins.

(1) Der Waffenschein ist zu versagen, wenn ein Versagungsgrund im
Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 gegeben ist. Er ist ferner zu versagen,
wenn der Antragsteller eine angemessene Versicherung gegen
Haftpflicht - 500000 Deutsche Mark für Personalschäden und 50000
Deutsche Mark für Sachschäden - nicht nachweist. Die zuständige
Behörde kann für den Einzelfall eine Ausnahme von den
Versagungsgründen im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder der
Vorschrift des Satzes 2 zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht
entgegenstehen.
(2) Der Waffenschein kann versagt werden, wenn ein Versagungsgrund im
Sinne des § 30 Abs. 3 gegeben ist.

Abschnitt VII. Verbote

§ 37 Verbotene Gegenstände.

(1) Es ist verboten, folgende Gegenstände herzustellen, zu
bearbeiten, instandzusetzen, zu erwerben, zu vertreiben, anderen zu
überlassen, einzuführen, sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
zu verbringen oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben:
1. Schußwaffen, die
a) über den für Jagd- und Sportzwecke allgemein üblichen Umfang
hinaus zusammengeklappt, zusammengeschoben, verkürzt oder
schnell zerlegt werden können,
b) eine Länge von mehr als 60 cm haben und zerlegbar sind,
deren längster Waffenteil kürzer als 60 cm ist und die zum
Verschießen von Randfeuerpatronen bestimmt sind,
c) ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand
vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen
Gebrauchs verkleidet sind,
d) vollautomatische Selbstladewaffen sind,
e) ihrer äußeren Form nach den Anschein einer
vollautomatischen Selbstladewaffe hervorrufen, die Kriegswaffe
im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist,
2. Vorrichtungen, die zum Anleuchten oder Anstrahlen des Zieles
dienen und für Schußwaffen bestimmt sind,
3. Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische
Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind,
4. Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind,
einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen
des täglichen Gebrauchs verkleidet sind,
5. Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen
und hierdurch festgestellt werden können (Springmesser), ferner
Messer, deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch
ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff
hervorschnellen und selbsttätig festgestellt werden (Fallmesser),
6. Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe,
7. Geschosse, Wurfkörper oder sonstige Gegenstände, die Angriffsoder
Verteidigungszwecken dienen und dazu bestimmt sind, leicht
entflammbare Stoffe so zu verteilen und zu entzünden, daß
schlagartig ein Brand entstehen kann,
8. Geschosse mit Betäubungsstoffen, die zu Angriffs- oder
Verteidigungszwecken bestimmt sind,
9. Geschosse und sonstige Gegenstände mit Reizstoffen, die zu
Angriffs- oder Verteidigungszwecken oder zur Jagd bestimmt sind,
wenn sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung den Anforderungen
einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 4 Nr. 4 nicht entsprechen,
10. Nachbildungen von Schußwaffen im Sinne der Nummer 1 Buchstabe
e,
11. unbrauchbar gemachte vollautomatische Selbstladewaffen, die
Kriegswaffen waren, und unbrauchbar gemachte Schußwaffen, die den
Anschein vollautomatischer Kriegswaffen hervorrufen.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Einsteckläufe und
Austauschläufe; Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für Springmesser und
Fallmesser, die nach Größe sowie Länge und Schärfe der Spitze als
Taschenmesser anzusehen sind. Es ist ferner verboten, zur Herstellung
von Gegenständen der in Satz 1 Nr. 7 bezeichneten Art anzuleiten oder
Bestandteile zu vertreiben, die zur Herstellung dieser Gegenstände
bestimmt sind.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit
1. die dort bezeichneten Gegenstände für die Bundeswehr, den
Bundesgrenzschutz, die Bundeszollverwaltung oder die Polizeien der
Länder bestimmt sind und ihnen überlassen werden,
2. jemand auf Grund eines gerichtlichen oder behördlichen Auftrages
tätig wird oder
3. jemand für Schußwaffen, die zugleich Kriegswaffen sind, eine
Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
besitzt oder einer solchen Genehmigung nicht bedarf.
(3) Das Bundeskriminalamt kann von den Verboten des Absatzes 1
allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn
öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, insbesondere wenn die in
Absatz 1 bezeichneten Gegenstände zur Ausfuhr oder zum sonstigen
Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind. Die
Ausnahmen können mit Auflagen verbunden werden, wenn dies zur Abwehr
von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen oder zur
Verhütung von sonstigen erheblichen Gefahren für die öffentliche
Sicherheit erforderlich ist. Nachträgliche Auflagen sind zulässig.
(4) Das Verbot nach Absatz 1 wird nicht wirksam, wenn
1. der Erbe den durch Erbfolge erworbenen Gegenstand unverzüglich
unbrauchbar macht, einem Berechtigten überläßt oder einen Antrag
nach Absatz 3 stellt,
2. der Finder den gefundenen Gegenstand unverzüglich einem
Berechtigten überläßt.
(5) Solange keine Ausnahme nach Absatz 3 zugelassen ist, kann die
zuständige Behörde den Gegenstand sicherstellen. Wird eine Ausnahme
nach Absatz 3 nicht unverzüglich beantragt oder wird sie unanfechtbar
versagt, so kann die zuständige Behörde den Gegenstand einziehen. Ein
Erlös aus der Verwertung des Gegenstandes steht dem bisher
Berechtigten zu.

§ 38 Handelsverbote.

(1) Der Vertrieb und das Überlassen von Schußwaffen oder Munition
sowie von Hieb- oder Stoßwaffen ist verboten
1. im Reisegewerbe, soweit eine Reisegewerbekarte erforderlich ist
oder die Voraussetzungen des § 55a Abs. 1 Nr. 1 oder 3 der
Gewerbeordnung vorliegen,
2. im Marktverkehr mit Ausnahme der Mustermessen,
3. auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen,
jedoch mit Ausnahme des Überlassens der benötigten Munition in
einer Schießstätte (§ 44).
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten des
Absatzes 1 für ihren Bezirk zulassen, wenn öffentliche Interessen
nicht entgegenstehen. § 37 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 39 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen.

(1) Wer an öffentlichen Veranstaltungen, insbesondere an Volksfesten
und öffentlichen Vergnügungen teilnimmt, darf keine Schußwaffen,
Hieb- oder Stoßwaffen führen.
(2) Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall eine Ausnahme von
Absatz 1 zulassen, wenn
1. der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2. ein Bedürfnis nachgewiesen ist und
3. Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht
entstehen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 können Ausnahmen
widerruflich auf die Dauer von höchstens fünf Jahren für
Vereinigungen zugelassen werden, bei denen es Brauch ist, aus
besonderem Anlaß Waffen zu tragen, wenn gewährleistet ist, daß die
erforderliche Sorgfalt beachtet wird.
(4) Die Ausnahmen nach den Absätzen 2 und 3 können mit Auflagen
verbunden werden, wenn das zur Abwehr von Gefahren für Leben oder
Gesundheit von Menschen erforderlich ist.
(5) Der nach Absatz 2 Berechtigte muß die Waffenbesitzkarte, den
Ausnahmebescheid und seinen Personalausweis oder Paß mit sich führen
und Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf
Verlangen zur Prüfung aushändigen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden
1. auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen
gleichzuachtenden Vorführungen, wenn zu diesem Zweck ungeladene
oder mit Kartuschenmunition geladene Schußwaffen oder Hieb- oder
Stoßwaffen geführt werden,
2. auf das Schießen in Schießstätten (§ 44),
3. soweit eine Schießerlaubnis nach § 45 reicht.

§ 40 Verbote für den Einzelfall.

(1) Die zuständige Behörde kann die Ausübung der tatsächlichen Gewalt
über Schußwaffen und Munition untersagen, wenn Tatsachen,
insbesondere das bisherige Verhalten oder körperliche oder geistige
Mängel des Inhabers die Annahme rechtfertigen, daß diese Gegenstände
mißbräuchlich verwendet werden.
(2) Die zuständige Behörde kann den Gegenstand sicherstellen und,
falls der Inhaber ihn nicht binnen angemessener, von der
Erlaubnisbehörde zu bestimmender Frist einem Berechtigten überläßt,
einziehen. § 37 Abs. 5 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Abschnitt VIII. Sonstige waffenrechtliche Vorschriften

§ 41 Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung.

(1) Wer außerhalb des Anwendungsbereiches des § 7 Schußwaffen
herstellen, bearbeiten oder instandsetzen will, bedarf der Erlaubnis
der zuständigen Behörde. § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 30 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die Erlaubnis ist auf höchstens drei Jahre zu befristen und auf
eine bestimmte Zahl und Art von Schußwaffen zu beschränken. Personen,
denen Schußwaffen zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder für
ähnliche Zwecke überlassen werden, kann die Erlaubnis nach Absatz 1
ohne Beschränkung auf eine bestimmte Zahl und Art von Schußwaffen
erteilt werden. Die Erlaubnis kann zur Abwehr von Gefahren für Leben
oder Gesundheit von Menschen mit Auflagen, insbesondere über die
Beschaffenheit, die Prüfung und die Kennzeichnung der Schußwaffen
verbunden werden. Solche Auflagen sind auch nachträglich zulässig.

§ 42 Sicherung gegen Abhandenkommen.

(1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 hat die erforderlichen
Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, daß Schußwaffen oder
Munition abhandenkommen oder daß Dritte diese Gegenstände unbefugt an
sich nehmen. Gleiches gilt für Personen, die außerhalb des
Anwendungsbereiches des § 7 die tatsächliche Gewalt über solche
Gegenstände ausüben.
(2) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der sich nach Absatz 1
ergebenden Pflichten die erforderlichen Maßnahmen anordnen.

§ 43 Anzeigepflichten.

(1) Wer eine Schußwaffe oder Munition, deren Erwerb ihrer Art nach
der Erlaubnis bedarf, durch Aneignung einer herrenlosen Sache, als
Nachlaßverwalter, Konkursverwalter, Zwangsverwalter, Vormund,
Betreuer oder Pfleger erwirbt, hat den Erwerb unverzüglich der
zuständigen Behörde anzuzeigen.
(2) Kommen jemandem
1. Schußwaffen, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf,
2. Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf,
3. Munition für Schußapparate,
4. Erlaubnisurkunden oder Ausnahmebescheide
abhanden, so hat er das binnen einer Woche, nachdem er davon Kenntnis
erlangt hat, der zuständigen Behörde anzuzeigen. In den Fällen der
Nummern 2 und 3 ist die Anzeige nur erforderlich, wenn Anhaltspunkte
für eine unbefugte Wegnahme vorliegen. Im Falle des Satzes 1 Nr. 1
ist die Waffenbesitzkarte der Behörde zur Berichtigung vorzulegen.

§ 44 Schießstätten, Ausbildung im Verteidigungsschießen.

(1) Wer eine Schießstätte betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder
in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern will, bedarf der
Erlaubnis der zuständigen Behörde. Zur Verhütung von schädlichen
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie
von sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen
Belästigungen für die Bewohner des Grundstücks, die Nachbarschaft
oder die Allgemeinheit kann die Erlaubnis mit Auflagen über die
Beschaffenheit, Abnahme, Benutzung, regelmäßige Prüfung der Anlage
und über die Versicherung gegen Haftpflicht und Unfall verbunden
werden; solche Auflagen können auch nachträglich auferlegt werden.
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Antragsteller nicht
zuverlässig ist oder erhebliche Belästigungen durch Auflagen nicht
verhindert werden können.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Anlagen
1. der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
ausländischen Streitkräfte,
2. die der Veranstaltung eines anderen Spiels im Sinne des § 33d Abs.
1 Satz 1 der Gewerbeordnung dienen oder für die eine Genehmigung
nach § 33i der Gewerbeordnung erforderlich ist,
3. für deren erstmalige Aufstellung und Ingebrauchnahme eine
Baugenehmigung (Ausführungsgenehmigung) erforderlich ist, weil sie
geeignet und dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und
zerlegt zu werden (fliegende Bauten).
(3) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von
Gefahren für die öffentliche Sicherheit und zum Schutz der in Absatz
1 Satz 2 bezeichneten Rechtsgüter
1. die Benutzung von Schießstätten, insbesondere die Aufsicht über
das Schießen zu regeln und das Mindestalter der Schützen
vorzuschreiben,
2. Vorschriften über den Umfang der Verpflichtungen zu erlassen,
die bei Lehrgängen zur Ausbildung in der kampfmäßigen Verteidigung
mit Schußwaffen und bei Schießübungen dieser Art einzuhalten sind;
darin kann bestimmt werden,
a) daß die Durchführung dieser Veranstaltungen einer Anzeige
bedarf,
b) daß und in welcher Weise der Veranstalter die Einstellung
und das Ausscheiden der verantwortlichen Aufsichtsperson und
der Ausbilder anzuzeigen hat,
c) daß nur Personen an den Veranstaltungen teilnehmen dürfen,
die aus Gründen persönlicher Gefährdung oder aus dienstlichen
Gründen zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über oder zum
Führen von Schußwaffen berechtigt sind,
d) daß und in welcher Weise der Veranstalter Aufzeichnungen zu
führen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde vorzulegen
hat,
e) daß die zuständige Behörde die Veranstaltungen untersagen
darf, wenn der Veranstalter, die verantwortliche
Aufsichtsperson oder ein Ausbilder die erforderliche
Zuverlässigkeit oder Sachkunde nicht oder nicht mehr besitzt.
(4) Schießstätten sind ortsfeste oder ortsveränderliche Anlagen, die
ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport oder
sonstigen Schießübungen mit Schußwaffen, der Erprobung von
Schußwaffen oder dem Schießen mit Schußwaffen zur Belustigung dienen.

§ 45 Schießen.

(1) Wer außerhalb von Schießstätten mit einer Schußwaffe oder mit
einem Böller schießen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen
Behörde.
(2) Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, wenn dies
erforderlich ist, um Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche
Belästigungen für die Bewohner des Grundstücks, die Nachbarschaft
oder die Allgemeinheit zu verhüten.
(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Versagungsgründe im Sinne des
§ 30 Abs. 1 Satz 1 gegeben sind oder wenn sonst Gefahren, erhebliche
Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Auflagen nicht
verhindert werden können. § 36 Abs. 1 Satz 2 und 3 sind entsprechend
anzuwenden. Sie kann versagt werden, wenn ein Versagungsgrund im
Sinne des § 30 Abs. 3 gegeben ist.
(4) Die Erlaubnis zum Schießen mit Kartuschenmunition und mit Böllern
kann widerruflich auf die Dauer von höchstens fünf Jahren auch
Vereinigungen erteilt werden, bei denen es Brauch ist, aus besonderem
Anlaß zu schießen, wenn gewährleistet ist, daß die erforderliche
Sorgfalt beachtet wird. Absatz 3 Satz 1 und 2 ist entsprechend
anzuwenden.
(5) Der Erlaubnisinhaber muß in den Fällen des Absatzes 1 den
Erlaubnisschein und seinen Personalausweis oder Paß mit sich führen
und Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf
Verlangen zur Prüfung aushändigen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden
1. auf das Schießen mit Schußapparaten,
2. auf das Schießen durch den Inhaber des Hausrechts oder mit
dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
a) mit Schußwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie
von nicht mehr als 7,5 J erteilt wird, oder deren Bauart nach §
21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zugelassen ist,
b) mit Randfeuerschrotpatronen mit einem Durchmesser bis 9 mm,
c) mit Schußwaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen
wird, und in den Fällen der Buchstaben a oder b die Geschosse
das Besitztum nicht verlassen können,
3. in den Fällen der Notwehr und des Notstandes,
4. auf das Schießen mit Signalwaffen zur Gefahrenabwehr und bei
Rettungsübungen,
5. auf die befugte Jagdausübung einschließlich des Anschießens von
Jagdwaffen im Revier sowie auf den Jagd- und Forstschutz,
6. auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen
gleichzuachtenden Vorführungen, wenn zu diesem Zweck nur mit
Kartuschenmunition geschossen wird,
7. auf die Abgabe von Startzeichen mit Kartuschenmunition im Auftrage
der Veranstalter.

§ 46 Auskunft, Nachschau, Vorzeigepflicht.

(1) Wer eine Erlaubnis oder eine Ausnahmebewilligung nach diesem
Gesetz oder einer gemäß § 61 außer Kraft getretenen Rechtsvorschrift
erhalten hat, Veranstaltungen nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 durchführt, in
einer Schießstätte die Aufsicht führt oder eine Schießstätte benutzt
oder sonst die tatsächliche Gewalt über Schußwaffen oder Munition
ausübt, hat der zuständigen Behörde die für die Durchführung des
Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Er kann die Auskunft
auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder
einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde.
(2) Ist der Auskunftspflichtige Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder
nach § 44 oder darf er die Waffenherstellung oder den Waffenhandel
ohne Erlaubnis betreiben, so sind die von der zuständigen Behörde mit
der Überwachung des Betriebes beauftragten Personen befugt, dessen
Grundstücke und Geschäftsräume und zur Abwehr dringender Gefahren für
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auch dessen Wohnräume zu
betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, Proben zu
entnehmen und Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen zu nehmen.
Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu gestatten. Das
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Aus begründetem Anlaß kann die zuständige Behörde anordnen, daß
der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über
1. Schußwaffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf,
2. in § 37 Abs. 1 bezeichnete Gegenstände oder
3. Erlaubnisscheine oder Ausnahmebescheide nach diesem Gesetz oder
nach einer gemäß § 61 außer Kraft getretenen Rechtsvorschrift
ihr diese binnen angemessener, von ihr zu bestimmender Frist zur
Prüfung vorzeigt.

§ 47 Rücknahme und Widerruf.

(1) Eine Erlaubnis oder Zulassung nach diesem Gesetz ist
zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, daß die Erlaubnis
oder Zulassung hätte versagt werden müssen.
(2) Eine Erlaubnis oder Zulassung nach diesem Gesetz ist zu
widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung
hätten führen müssen. Sie kann, außer nach den Vorschriften der
Verwaltungsverfahrensgesetze, widerrufen werden, wenn inhaltliche
Beschränkungen nicht beachtet werden. Die Erlaubnis nach § 7 darf
nicht aus den Gründen des § 8 Abs. 2 widerrufen werden.
(3) Die Erlaubnis nach § 7 ist ferner zu widerrufen, wenn mit der
Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung eine Person
beauftragt oder bei einer juristischen Person eine nach Gesetz,
Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufene Person zur
Leitung des Waffenhandels bestellt wird, welche die erforderliche
Fachkunde nicht besitzt.
(4) Eine Zulassung nach den §§ 21 bis 23 ist ferner zu widerrufen,
wenn der Zulassungsinhaber Schußwaffen, Einsteckläufe oder
pyrotechnische Munition abweichend von den in der Zulassung
bezeichneten Merkmalen herstellt, verändert oder herstellen oder
verändern läßt.

§ 48 Folgen der Rücknahme, des Widerrufs und des Erlöschens.

(1) Werden Erlaubnisse oder Ausnahmebewilligungen nach diesem Gesetz
zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle
Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde oder des Ausnahmebescheides der
zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das gleiche gilt,
wenn eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 3, § 28 Abs. 1 Satz 5 oder § 29
Abs. 1 Satz 3 erloschen ist.
(2) Hat jemand auf Grund der Erlaubnis oder der Ausnahmebewilligung,
die zurückgenommen, widerrufen oder nach § 10 Abs. 3, oder § 28 Abs.
1 Satz 5 erloschen sind, Gegenstände erworben oder befugt die
tatsächliche Gewalt über sie ausgeübt, und übt er die tatsächliche
Gewalt über sie noch aus, so kann die zuständige Behörde anordnen,
daß er diese Gegenstände binnen angemessener, von ihr zu bestimmender
Frist unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überläßt und das der
zuständigen Behörde nachweist. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist
können die Gegenstände sichergestellt und verwertet werden.
Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß ein Nichtberechtigter die
Gegenstände erwirbt, so können die Gegenstände sofort sichergestellt
werden. § 37 Abs. 5 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

§ 49 Kosten.

(1) Für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach diesem
Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Das
Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821)
findet Anwendung.
(2) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste
Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu
bemessen, daß der mit den Amtshandlungen, Prüfungen oder
Untersuchungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei
begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der
wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den
Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Die Gebühren
dürfen im Einzelfall für Erlaubnisse nach § 7 und
Ausnahmebewilligungen für die gewerbsmäßige Waffenherstellung nach §
37 fünftausend Deutsche Mark, im übrigen eintausend Deutsche Mark
nicht übersteigen.
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann bestimmt werden, daß
die für die Prüfung oder Untersuchung zulässige Gebühr auch erhoben
werden darf, wenn die Prüfung oder Untersuchung ohne Verschulden der
prüfenden oder untersuchenden Stelle und ohne ausreichende
Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten
Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden mußte. In der
Rechtsverordnung können ferner die Kostenbefreiung, die
Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu
erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den
Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.

§ 50 Sachliche Zuständigkeit.

(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen
bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes sachlich zuständigen
Behörden, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind.
(2) Für die Erteilung von Erlaubnissen nach den §§ 28, 29 und 35 für
1. ausländische Diplomaten und sonstige ausländische bevorrechtigte
Personen,
2. Personen, die zum Schutz ausländischer Luftfahrzeuge und
Seeschiffe eingesetzt sind,
3. Mitglieder der Ständigen Vertretung der Deutschen Demokratischen
Republik und für Personen, die zum Schutz von Luftfahrzeugen und
Seeschiffen der Deutschen Demokratischen Republik eingesetzt sind,
4. Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, die ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes, jedoch nicht im Land Berlin
haben,
ist das Bundesverwaltungsamt zuständig.
(3) Die obersten Bundesbehörden und die obersten Landesbehörden
bestimmen für ihren Geschäftsbereich die Stellen, die für dienstliche
Zwecke Schußwaffen und Munition erwerben dürfen.

§ 51 Allgemeine Verwaltungsvorschriften.

(1) Der Bundesminister des Innern erläßt mit Zustimmung des
Bundesrates die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen
allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
(2) Der Bundesminister des Innern erläßt allgemeine
Verwaltungsvorschriften über den Erwerb und das Führen von
Schußwaffen durch Behörden und Bedienstete seines Geschäftsbereichs
sowie über das Führen von Schußwaffen durch persönlich erheblich
gefährdete Personen nach § 6 Abs. 2; die anderen obersten
Bundesbehörden und die Deutsche Bundesbank erlassen die
Verwaltungsvorschriften für ihren Geschäftsbereich im Einvernehmen
mit dem Bundesminister des Innern.

§ 52 Örtliche Zuständigkeit.

(1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der
Antragsteller oder derjenige, der nach diesem Gesetz verpflichtet ist
oder gegen den nach diesem Gesetz Anordnungen getroffen werden
sollen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder bei Fehlen eines
gewöhnlichen Aufenthalts seinen jeweiligen Aufenthaltsort hat. Hat
der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen
Aufenthaltsort nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist die
Behörde zuständig, in deren Bezirk sich der Antragsteller aufhalten
will. Satz 1 und 2 gelten nicht für die Erteilung von Bescheinigungen
nach § 6 Abs. 2.
(2) Ist der Antragsteller oder derjenige, der nach diesem Gesetz
verpflichtet ist oder gegen den nach diesem Gesetz Anordnungen
getroffen werden sollen, ein Gewerbetreibender oder Inhaber einer
wirtschaftlichen Unternehmung nach § 7, so ist die Behörde örtlich
zuständig, in deren Bezirk sich eine gewerbliche Niederlassung
befindet oder errichtet werden soll. Für die Erteilung, die
Versagung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis nach § 7
ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich die
gewerbliche Hauptniederlassung befindet oder errichtet werden soll.
Fehlt eine gewerbliche Niederlassung, so richtet sich die
Zuständigkeit nach Absatz 1.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist örtlich zuständig
1. für die Beschußprüfung (§ 16), die Zulassung von Munition (§ 25)
und die periodischen Kontrollen für Munition, Schußapparate und
Einsteckläufe (§ 26 Abs. 1 Nr. 3) jedes Prüfungsamt, bei dem ein
Gegenstand zur Beschußprüfung vorgelegt wird oder bei dem eine
Zulassung oder eine periodische Kontrolle beantragt wird,
2. für die Sicherstellung nach § 37 Abs. 5 auch die Behörde, in deren
Bezirk sich der Gegenstand befindet,
3. für Ausnahmebewilligungen nach § 38 Abs. 2 die Behörde, in deren
Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll,
4. für Ausnahmebewilligungen nach § 39 Abs. 2 und 3 die Behörde, in
deren Bezirk die Veranstaltung stattfinden soll,
5. für Erlaubnisse nach § 44 Abs. 1 sowie für Maßnahmen auf Grund
einer Rechtsverordnung nach § 44 Abs. 3 die Behörde, in deren
Bezirk die Schießstätte betrieben wird oder betrieben oder
geändert werden soll,
6. für Erlaubnisse nach § 45 Abs. 1 und 4 die Behörde, in deren
Bezirk geschossen werden soll.

Abschnitt IX. Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 52a Strafvorschriften.

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird
bestraft, wer
1. entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d eine
vollautomatische Selbstladewaffe oder
2. entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e eine dort
bezeichnete halbautomatische Selbstladewaffe
herstellt, bearbeitet, instandsetzt, erwirbt, vertreibt, anderen
überläßt oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt, einführt
oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in
der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer
Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten
verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes
handelt.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe.
(4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

§ 53 Strafvorschriften.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird
bestraft, wer
1. ohne die erforderliche Erlaubnis
a) entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 1 Schußwaffen oder Munition herstellt,
bearbeitet oder instandsetzt,
b) entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2 Schußwaffen oder Munition ankauft,
vertreibt, anderen überläßt oder den Erwerb, den Vertrieb oder
das Überlassen solcher Gegenstände vermittelt,
2. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 Schußwaffen oder Munition, zu deren
Erwerb es der Erlaubnis bedarf, einführt oder sonst in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder durch einen anderen
einführen oder verbringen läßt, ohne seine Berechtigung zum Erwerb
oder zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt nachgewiesen zu haben,
3. entgegen § 28 Abs. 1 Satz 1 Schußwaffen oder entgegen § 29 Abs. 1
Satz 1 Munition ohne die erforderliche Erlaubnis erwirbt, um sie
an Nichtberechtigte weiterzugeben,
3a. ohne die erforderliche Erlaubnis
a) entgegen § 28 Abs. 1 Satz 1 eine halbautomatische
Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm
erwirbt oder die tatsächliche Gewalt über sie ausübt oder
b) entgegen § 35 Abs. 1 Satz 1 eine halbautomatische
Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm führt,
4. entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 einen dort bezeichneten
Gegenstand herstellt, bearbeitet, instandsetzt, erwirbt,
vertreibt, anderen überläßt oder sonst die tatsächliche Gewalt
über ihn ausübt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes verbringt,
5. entgegen § 37 Abs. 1 Satz 3 zur Herstellung von in § 37 Abs. 1
Satz 1 Nr. 7 bezeichneten Gegenständen anleitet oder auffordert
oder Bestandteile vertreibt oder überläßt, die zur Herstellung
dieser Gegenstände bestimmt sind,
6. entgegen § 38 Abs. 1 Schußwaffen oder Munition, zu deren Erwerb
es der Erlaubnis bedarf, im Reisegewerbe, im Marktverkehr, auf
Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen
vertreibt oder anderen überläßt oder
7. die tatsächliche Gewalt über eine Schußwaffe,
a) die er ohne die nach diesem Gesetz oder nach dem Gesetz
über die Kontrolle von Kriegswaffen erforderliche Erlaubnis
erworben, eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes verbracht hat oder
b) über die er sie nach § 59 Abs. 4 Satz 1 nicht mehr ausüben
darf, sofern es sich um eine Schußwaffe handelt, zu deren
Erwerb es nach bisherigem Recht der Erlaubnis bedurfte, während
der Betriebszeit in gewerblichen Räumen, die der Bewirtung von
Gästen oder der Unterhaltung dienen, oder in Räumen ausübt, die
der gemeinschaftlichen Unterbringung oder Verpflegung von
Arbeitnehmern dienen.
In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer
1. ohne die erforderliche Erlaubnis
a) entgegen § 28 Abs. 1 Satz 1 eine Schußwaffe erwirbt oder die
tatsächliche Gewalt über sie ausübt, wenn die Tat nicht in
Absatz 1 Satz 1 Nr. 3a mit Strafe bedroht ist, oder entgegen §
29 Abs. 1 Satz 1 Munition erwirbt,
b) entgegen § 35 Abs. 1 Satz 1 eine Schußwaffe führt, wenn die
Tat nicht in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3a mit Strafe bedroht ist,
c) entgegen § 41 Abs. 1 Satz 1 eine Schußwaffe herstellt,
bearbeitet oder instandsetzt,
2. entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine Schußwaffe oder Munition, zu
deren Erwerb es einer Erlaubnis bedarf, einem Nichtberechtigten
überläßt,
3. entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 einen dort bezeichneten
Gegenstand herstellt, bearbeitet, instandsetzt, erwirbt,
vertreibt, anderen überläßt oder sonst die tatsächliche Gewalt
über ihn ausübt, ihn einführt oder sonst in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes verbringt, wenn die Tat nicht in § 52a Abs. 1 bis
3 mit Strafe bedroht ist, oder einer nach § 6 Abs. 4 Nr. 2
erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie sich auf
Gegenstände bezieht, die den in § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7
bezeichneten vergleichbar sind, und für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,
4. entgegen § 38 Abs. 1 Schußwaffen oder Munition, zu deren Erwerb es
keiner Erlaubnis bedarf, oder Hieb- oder Stoßwaffen im
Reisegewerbe, im Marktverkehr, auf Volksfesten, Schützenfesten
oder ähnlichen Veranstaltungen vertreibt oder anderen überläßt,
5. entgegen § 39 Abs. 1 bei öffentlichen Veranstaltungen eine
Schuß-, Hieb- oder Stoßwaffe führt,
6. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 40 Abs. 1 die
tatsächliche Gewalt über einen dort bezeichneten Gegenstand ausübt,
7. entgegen § 59 Abs. 4 Satz 1 in anderen als den in Absatz 1 Nr. 7
Buchstabe b bezeichneten Fällen nach Ablauf der Meldefrist die
tatsächliche Gewalt über eine nicht angemeldete Schußwaffe ausübt
oder
8. entgegen § 59b Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 59c Abs. 2
Satz 1, nach Ablauf der Meldefrist die tatsächliche Gewalt über
eine nicht angemeldete Schußwaffe oder über nicht angemeldete
Munition ausübt.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2,
3a bis 7 oder des Absatzes 3 fahrlässig, so ist die Strafe bei Taten
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3a bis 7 Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder Geldstrafe, bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr oder Geldstrafe.

§ 54 Verletzung der Geheimhaltungspflicht.

(aufgehoben durch Artikel 181 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum
Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 - Bundesgesetzbl. I S. 469 -)

§ 55 Ordnungswidrigkeiten.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. eine vollziehbare Auflage nach § 10 Abs. 1 Satz 2 oder 3, §
21, Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 2, § 22 Abs. 5, § 23 Abs. 5, §
28 Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 3 oder 4, § 35 Abs. 2 Satz 3
oder Abs. 3 Satz 2, § 37 Abs. 3 Satz 2 oder 3, § 38 Abs. 2 Satz
2, § 39 Abs. 4, § 41 Abs. 2 Satz 3 oder 4, § 44 Abs. 1 Satz 2
oder § 45 Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erfüllt,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Abs. 2, § 15 Abs. 2, §
28 Abs. 8, § 42 Abs. 2, § 46 Abs. 3 oder § 48 Abs. 2 Satz 1
zuwiderhandelt,
3. einer Anzeigepflicht nach § 11, § 28 Abs. 7 Satz 1, § 34 Abs.
3 Satz 2, § 43 Abs. 1 oder 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
4. entgegen § 12 Abs. 1, 2 oder 3 das Waffenherstellungsbuch, das
Waffenhandelsbuch oder das Munitionshandelsbuch nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig führt,
5. entgegen § 13 Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3 Schußwaffen oder
Munition nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
kennzeichnet,
6. entgegen § 13 Abs. 4 Schußwaffen oder Munition anderen
gewerbsmäßig überläßt,
7. entgegen § 16 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Handfeuerwaffen, Böller,
Einsteckläufe oder Austauschläufe nicht durch Beschuß amtlich
prüfen läßt,
8. entgegen § 16 Abs. 3 Satz 1 Handfeuerwaffen, Böller,
Einsteckläufe oder Austauschläufe, die nicht das amtliche
Beschußzeichen tragen, anderen überläßt oder zum Schießen
verwendet,
9. entgegen § 21 Abs. 1 oder 2 Handfeuerwaffen, Schußapparate
oder Einsteckläufe, die nicht zugelassen sind, einführt, sonst in
den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder gewerbsmäßig
herstellt,
10. entgegen § 22 Abs. 1 Schußwaffen, die nicht zugelassen sind,
einführt, sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt
oder gewerbsmäßig herstellt,
11. entgegen § 23 Abs. 1 pyrotechnische Munition, die nicht
zugelassen ist, einführt, sonst in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes verbringt oder gewerbsmäßig herstellt,
12. entgegen § 24 Schußwaffen, Einsteckläufe oder Munition, die
nicht das vorgeschriebene Zulassungszeichen tragen, gewerbsmäßig
anderen überläßt,
13. entgegen § 25 Abs. 1 Patronen- oder Kartuschenmunition oder eine
Treibladung nach § 2 Abs. 2, die nicht zugelassen sind,
gewerbsmäßig vertreibt oder anderen überläßt,
14. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 2 die Waffenbesitzkarte nicht oder
nicht rechtzeitig vorlegt oder entgegen § 27 Abs. 4 Satz 1
Schußwaffen oder Munition bei der zuständigen Überwachungsbehörde
nicht anmeldet oder auf Verlangen nicht vorführt,
15. entgegen § 28 Abs. 5 Satz 1 die Ausstellung einer
Waffenbesitzkarte oder die Eintragung der Waffe in eine bereits
erteilte Waffenbesitzkarte nicht oder nicht rechtzeitig beantragt
oder entgegen § 28 Abs. 7 Satz 1 die Waffenbesitzkarte nicht oder
nicht rechtzeitig vorlegt,
16. entgegen § 33 Abs. 1 eine Schußwaffe, Munition oder eine Hieboder
Stoßwaffe erwirbt oder entgegen § 34 Abs. 1 Satz 2 eine
Schußwaffe oder Munition, zu deren Erwerb es keiner Erlaubnis
bedarf, oder eine Hieb- oder Stoßwaffe einem Nichtberechtigten
oder entgegen § 34 Abs. 1 Satz 3 Munition gewerbsmäßig überläßt
oder entgegen § 34 Abs. 3 Satz 1 die dort bezeichneten Angaben
nicht einträgt,
17. entgegen § 34 Abs. 6 Satz 1 die dort bezeichneten Urkunden
nicht zum Waffenherstellungsbuch oder zum Waffenhandelsbuch nimmt,
18. entgegen § 34 Abs. 6 Satz 2, 3 oder 4 die vorgeschriebenen
Angaben nicht, nicht rechtzeitig oder nicht dauerhaft vermerkt
oder entgegen § 34 Abs. 6 Satz 3 den Ausnahmebescheid nicht oder
nicht rechtzeitig vorlegt,
19. entgegen § 34 Abs. 7 den Erwerber einer Schußwaffe nicht auf das
Erfordernis eines Waffenscheins hinweist,
20. entgegen § 34 Abs. 8 eine dort bezeichnete Schußwaffe oder
Munition zum Kauf oder Tausch anbietet, ohne auf das Erfordernis
einer Erlaubnis zum Erwerb hinzuweisen oder ohne seinen Namen
oder seine Anschrift anzugeben,
21. entgegen § 35 Abs. 5, § 39 Abs. 5 oder § 45 Abs. 5 die dort
bezeichneten Urkunden nicht mit sich führt oder Befugten auf
Verlangen nicht zur Prüfung aushändigt,
22. a) entgegen § 37 Abs. 1 Satz. 1 Nr. 8 Geschosse mit
Betäubungsstoffen oder entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9
Geschosse oder
sonstige Gegenstände der dort bezeichneten Art, die nicht den
Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 4 Nr. 4
entsprechen,
b) entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Nachbildungen von
Schußwaffen oder entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11
unbrauchbar gemachte Schußwaffen herstellt, bearbeitet,
instandsetzt, erwirbt, vertreibt, anderen überläßt, einführt,
sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder
sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt oder
c) entgegen § 58 Abs. 3 eine unbrauchbargemachte Schußwaffe
führt,
23. entgegen § 42 Abs. 1 nicht die erforderlichen Vorkehrungen
trifft, um zu verhindern, daß Schußwaffen oder Munition abhanden
kommen oder daß Dritte diese Gegenstände unbefugt an sich nehmen,
24. entgegen § 44 Abs. 1 Satz 1 eine Schießstätte betreibt oder ihre
Beschaffenheit oder die Art ihrer Benutzung wesentlich ändert,
25. entgegen § 45 Abs. 1 mit einer Schußwaffe oder mit einem Böller
schießt,
26. entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig erteilt oder entgegen § 46 Abs. 2 Satz 2
den Zutritt zu den Geschäftsräumen, Grundstücken oder Wohnräumen
oder die Vornahme von Prüfungen oder Besichtigungen oder die
Entnahme von Proben oder die Einsichtnahme in die geschäftlichen
Unterlagen nicht gestattet,
27. entgegen § 48 Abs. 1 die dort bezeichneten Urkunden nicht oder
nicht rechtzeitig zurückgibt,
28. einer Rechtsverordnung
a) nach § 6 Abs. 4 Nr. 2, soweit sie sich auf Gegenstände
bezieht, die den in § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 bis 11
bezeichneten in ihrer Gefährlichkeit vergleichbar sind, oder
b) nach § 6 Abs. 4 Nr. 4 oder 5, Abs. 5 Nr. 6 oder 7, § 15 Abs.
1 Nr. 1, 3, 5 oder 6, § 20 Abs. 1 Nr. 5, § 26 Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, oder §
44 Abs. 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Bußgeldvorschriften des Absatzes 1 gelten auch in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe d, e, f
oder g.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
Deutsche Mark geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit dieses Gesetz von der
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, der Bundesanstalt für
Materialprüng oder dem Bundeskriminalamt ausgeführt wird, die für die
Erteilung von Erlaubnissen nach § 7 Abs. 1 zuständige Behörde.

§ 56 Einziehung und Erweiterter Verfall.

(1) Ist eine Straftat nach § 52a Abs. 1 oder 2 oder § 53 Abs. 1 Nr.
1, 2, 3, 3a Buchstabe a, 4 oder 7 oder Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a, 3
oder 7 begangen worden, so werden Gegenstände,
1. auf die sich die Straftat bezieht oder
2. die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt
gewesen sind,
eingezogen.
(2) Ist eine sonstige Straftat nach § 53 oder eine Ordnungswidrigkeit
nach § 55 begangen worden, so können in Absatz 1 bezeichnete
Gegenstände eingezogen werden.
(3) § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden. In den Fällen des § 52a Abs. 1
und des § 53 Abs. 1 Satz 1 ist § 73d des Strafgesetzbuches
anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande
handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten
verbunden hat.
(4) Als Maßnahme im Sinne des § 74b Abs. 2 Satz 2 des
Strafgesetzbuches kommt auch die Anweisung in Betracht, binnen einer
angemessenen Frist eine Entscheidung der zuständigen Behörde über die
Erteilung einer Erlaubnis nach den §§ 28 oder 29 vorzulegen oder die
Gegenstände einem Berechtigten zu überlassen.

Abschnitt X. Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 57 Übergangsvorschriften.

(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis zur
Ausübung der in § 7 bezeichneten Tätigkeiten berechtigt bis zum
Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur
Waffenherstellung oder zum Waffenhandel im bisherigen Umfang. Ist vor
Ablauf der in Satz 1 genannten Frist ein Antrag auf Erteilung einer
Erlaubnis nach § 7 gestellt und darüber von der zuständigen Behörde
noch nicht entschieden worden, so verlängert sich diese Frist bis zur
Unanfechtbarkeit der Entscheidung über diesen Antrag. Eine vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Zulassung im Sinne der §§ 21
und 22 gilt im bisherigen Umfang als Zulassung nach diesem Gesetz.
(2) Ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteiltes oder anerkanntes
Prüfzeichen gilt als Prüfzeichen im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Pyrotechnische Munition, die nach § 23 der Zulassung bedarf, darf
auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeführt, sonst in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder gewerbsmäßig
hergestellt werden, bis die Bundesanstalt für Materialprüfung über
den Zulassungsantrag entschieden hat. Dies gilt nicht, wenn die
Zulassung nicht innerhalb von drei Monaten seit Inkrafttreten dieses
Gesetzes beantragt wird.
(4) Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe, Austauschläufe und
pyrotechnische Munition, die im Land Berlin nach den dort geltenden
Vorschriften amtlich geprüft oder zugelassen sind, ein Beschuß- oder
Zulassungszeichen tragen und die, soweit erforderlich, nach § 13
gekennzeichnet sind, dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne
erneute amtliche Prüfung vertrieben und anderen überlassen werden.
(5) Waffenerwerbscheine, Waffenscheine, Erlaubnisse im Sinne der §§
44 und 45 und Verbote im Sinne des § 40, die vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes erteilt oder erlassen worden sind, gelten in dem
bisherigen Umfang als Erlaubnisse oder Verbote im Sinne dieses
Gesetzes. Jedoch berechtigen Waffenscheine nach § 14 und
Bescheinigungen nach § 19 Abs. 2 des Waffengesetzes vom 18. März 1938
(Reichsgesetzbl. I S. 265) nicht mehr zum Erwerb von Schußwaffen.
(6) Waffenerwerbscheine, Waffenscheine, Jagdscheine, Erlaubnisse zum
Erwerb von und zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über
Schußwaffen, Erlaubnisse zur Waffenherstellung und zum Waffenhandel,
die im Land Berlin nach den dort geltenden Vorschriften ausgestellt
sind, gelten auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Personen, die
ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin haben, bedürfen keiner
Waffenbesitzkarte, wenn sie die Schußwaffen nach den im Land Berlin
geltenden Vorschriften rechtmäßig erworben haben und sie
1. als Inhaber eines Berliner Jagdscheins zur Ausübung der Jagd
oder zur Teilnahme an einer sonstigen jagdlichen Veranstaltung oder
2. als Sportschütze zur Teilnahme an einer sportlichen
Veranstaltung
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen.
(7) Ausnahmebewilligungen nach § 18 Abs. 4 des Bundeswaffengesetzes
vom 14. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 633), geändert durch das
Gesetz vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1358, 1970 I S.
224), gelten in dem bisherigen Umfange als Ausnahmebewilligungen im
Sinne des § 37 Abs. 3 dieses Gesetzes.

§ 58 Anzeigepflicht und Führungsverbot für verbotene Gegenstände.

(1) Hat jemand am 1. März 1976 die tatsächliche Gewalt über einen
nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 verbotenen Gegenstand ausgeübt,
ohne einen Antrag nach § 37 Abs. 3 gestellt zu haben, so wird das
Verbot nicht wirksam, wenn er diesen Gegenstand bis zum 30. Juni 1976
unbrauchbar macht, einem Berechtigten überläßt oder einen Antrag nach
§ 37 Abs. 3 stellt. § 37 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Hat jemand am 1. März 1976 die tatsächliche Gewalt über verbotene
Gegenstände im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 ausgeübt, so wird
das Verbot nichtwirksam, wenn er diese Gegenstände bis zum 30. Juni
1976 dem Bundeskriminalamt schriftlich anmeldet und dabei seine
Personalien, Art und Anzahl der Gegenstände, deren Kaliber,
Herstellerzeichen oder Marke und, wenn die Gegenstände eine
Herstellungsnummer haben, auch diese angibt. Der Anmeldende hat durch
eine Bescheinigung der zuständigen Behörde oder eines zugelassenen
Waffenherstellers oder Büchsenmachers nachzuweisen, daß er die
Gegenstände gemäß den Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 6
Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe g unbrauchbar gemacht hat. Sofern die
Anmeldung nach Satz 1 nicht vorgenommen oder der Nachweis nach Satz 2
nicht erbracht wird, kann das Bundeskriminalamt anordnen, daß die
Gegenstände binnen angemessener, von ihm zu bestimmender Frist in
bestimmter Weise zu verändern oder einem Berechtigten zu überlassen
sind und dies dem Bundeskriminalamt nachgewiesen wird. § 37 Abs. 5
Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Es ist verboten, unbrauchbar gemachte vollautomatische
Selbstladewaffen, die Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die
Kontrolle von Kriegswaffen waren und unbrauchbar gemachte
Schußwaffen, die den Anschein vollautomatischer Kriegswaffen
hervorrufen und über die der Betroffene die tatsächliche Gewalt nach
Absatz 2 ausüben darf, außerhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume oder
seines befriedeten Besitztums zu führen.

§ 59 Anmeldepflicht für Schußwaffen.

(1) Hat jemand am 1. März 1976 die tatsächliche Gewalt über
Schußwaffen ausgeübt, für die es ihrer Art nach auf Grund dieses
Gesetzes einer Erlaubnis bedurfte, so hat er diese Schußwaffen bis
zum 30. Juni 1976 der zuständigen Behörde schriftlich anzumelden und
dabei seine Personalien, Art und Anzahl der Schußwaffen, deren
Kaliber, Herstellerzeichen oder Marke und, wenn die Schußwaffen eine
Herstellungsnummer haben, auch diese anzugeben. Zur Anmeldung nach
Satz 1 ist jedoch nicht verpflichtet, wer
1. die Schußwaffen der zuständigen Behörde nach dem 1. Januar 1973
mit den Angaben nach Satz 1 angemeldet hat,
2. die Schußwaffen vor dem Ablauf der Frist nach Satz 1 einem anderen
überlassen hat.
(2) Hat jemand eine Schußwaffe nach Absatz 1 rechtzeitig angemeldet,
so wird er nicht wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubter Ausübung der
tatsächlichen Gewalt oder unerlaubter Einfuhr und der damit in
Zusammenhang stehenden Abgabenverkürzung bestraft; verkürzte
Eingangsabgaben für unerlaubt eingeführte Schußwaffen werden nicht
nacherhoben.
(3) Zum Nachweis der Anmeldung stellt die Behörde eine
Waffenbesitzkarte aus, sofern der Anmeldende die erforderliche
Zuverlässigkeit besitzt. Die Waffenbesitzkarte nach Satz 1 berechtigt
nicht zum Erwerb von Munition.
(4) Nach Ablauf der Anmeldefrist darf die tatsächliche Gewalt über
anmeldepflichtige, jedoch nicht angemeldete Waffen nicht mehr
ausgeübt werden. Die zuständige Behörde kann anordnen, daß die Waffen
binnen angemessener, von ihr zu bestimmender Frist unbrauchbar
gemacht oder einem Berechtigten überlassen werden und dies der
zuständigen Behörde nachgewiesen wird. § 37 Abs. 5 Satz 2 und 3 ist
entsprechend anzuwenden.

§ 59b Überleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands.

(1) Eine vor Wirksamwerden des Beitritts von den Behörden der
Deutschen Demokratischen Republik erteilte Erlaubnis für den Verkehr
(Herstellung, Bearbeitung, Instandsetzung, Vertrieb, Transport,
Lagerung, Aufbewahrung, Ausstellung, Erwerb, Besitz, Verwendung,
Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr) mit Schußwaffen, patronierter
Munition, Schußgeräten und Kartuschen berechtigt bis zum Ablauf von
sechs Monaten nach Wirksamwerden des Beitritts zum Verkehr mit den
genannten Gegenständen im bisher genannten Umfang. Ist vor Ablauf der
in Satz 1 genannten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
nach dem Waffengesetz gestellt und darüber von der zuständigen
Behörde noch nicht entschieden worden, so verlängert sich diese Frist
bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über diesen Antrag.
(2) Übt jemand am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die tatsächliche
Gewalt über Schußwaffen und Munition ohne die dazu erforderliche
Erlaubnis aus, so hat er diese Schußwaffen und Munition innerhalb von
sechs Monaten nach Wirksamwerden des Beitritts der zuständigen
Behörde schriftlich anzumelden und dabei seine Personalien, Art und
Anzahl der Schußwaffen, das Kaliber der Waffen und der Munition,
deren Herstellerzeichen oder Marke und, wenn die Schußwaffen eine
Herstellungsnummer haben, auch diese anzugeben. Zur Anmeldung nach
Satz 1 ist jedoch nicht verpflichtet, wer die Schußwaffen oder die
Munition vor dem Ablauf der Frist nach Satz 1 einem Berechtigten
überläßt. Zum Nachweis der Anmeldung stellt die Behörde eine
Waffenbesitzkarte aus, sofern der Anmeldende die erforderliche
Zuverlässigkeit besitzt. Andernfalls kann die zuständige Behörde
anordnen, daß die Waffen binnen angemessener Frist unbrauchbar
gemacht oder einem Berechtigten überlassen werden und dies der
zuständigen Behörde nachgewiesen wird. § 37 Abs. 5 ist entsprechend
anzuwenden.
(3) Die Waffenbesitzkarte nach Absatz 2 Satz 3 berechtigt nicht zum
Erwerb von Munition. Im Besitz des Anmeldenden befindliche Munition
ist einem Berechtigten zu überlassen.
(4) Hat jemand eine Schußwaffe oder Munition nach Absatz 2
rechtzeitig angemeldet, so wird er nicht wegen unerlaubten Erwerbs,
unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt oder unerlaubter
Einfuhr und der damit in Zusammenhang stehenden Abgabenverkürzung
bestraft; verkürzte Eingangsabgaben zu unerlaubt eingeführten
Schußwaffen oder Munition werden nicht nacherhoben.
(5) Nach Ablauf der Anmeldefrist darf die tatsächliche Gewalt über
anmeldepflichtige, jedoch nicht angemeldete Schußwaffen oder Munition
nicht mehr ausgeübt werden. § 37 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Hat jemand am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts die
tatsächliche Gewalt über eine nach § 37 Abs. 1 Satz 1 oder nach § 8
der Ersten Verordnung zum Waffengesetz verbotenen Gegenstand
ausgeübt, so wird dieses Verbot nicht wirksam, wenn er diesen
Gegenstand innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden des
Beitritts unbrauchbar macht, einem Berechtigten überläßt oder einen
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung beim Bundeskriminalamt
stellt. § 37 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.

§ 59c Übergangsregelung für Berlin (West).

(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Polizeipräsidenten
Berlin (West) oder von der Alliierten Kommandantur erteilte
waffenrechtliche Erlaubnis oder Lizenz zur Waffenherstellung, zum
Waffenhandel, zur Lagerung oder zum Transport berechtigt bis zum
Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur
Waffenherstellung, zum Waffenhandel oder zur Ausübung der
tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen und Munition im bisher
genehmigten Umfang. Ist vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist vom
Eigentümer oder sonst Berechtigten ein Antrag auf Erteilung einer
Erlaubnis nach dem Waffengesetz gestellt und darüber von der
zuständigen Behörde noch nicht entschieden worden, so verlängert sich
diese Frist bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über diesen
Antrag.
(2) Im übrigen ist § 59b Abs. 2 bis 6 für Berlin (West) entsprechend
anzuwenden. An die Stelle des Wirksamwerdens des Beitritts tritt der
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sechsten Überleitungsgesetzes vom
25. September 1990 (BGBl. I S. 2106), an die Stelle des in Artikel 3
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel
1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 890)
genannten Gebietes tritt Berlin (West).

§ 60 Anwendbarkeit der Gewerbeordnung und des Einzelhandelsgesetzes.

(1) Auf die diesem Gesetz unterliegenden Gewerbebetriebe findet die
Gewerbeordnung Anwendung, soweit dieses Gesetz keine besonderen
Vorschriften enthält.
(2) Soweit dieses Gesetz Tätigkeiten im Bereich des Einzelhandels
regelt, findet das Gesetz über die Berufsausübung im Einzelhandel vom
5. August 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1121), zuletzt geändert durch
das Gesetz vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzblatt I S. 503) keine
Anwendung.

§ 61 Übergangsvorschrift für nicht zugelassene Munition.

Munition, die der Anlage III zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz
vom 22. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3770) entspricht und die ihrer Art
nach am 1. Januar 1981 im Geltungsbereich des Gesetzes hergestellt
oder vertrieben wurde, darf noch ohne Zulassung bis zum 1. Januar
1984 vertrieben und anderen überlassen werden. Munition nach Satz 1,
die sich am 1. Januar 1981 im Geltungsbereich des Gesetzes bereits im
Handel befand, darf noch bis zum 1. Januar 1986 vertrieben und
anderen überlassen werden. Auf der bezeichneten Munition und ihrer
Verpackung darf das auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs.
1 vorgeschriebene Zulassungszeichen nicht angebracht werden.

§ 62 Inkrafttreten.

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1973 in Kraft. Vorschriften, die zum
Erlaß von Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften
ermächtigen, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.