Waffengesetz (WaffG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 8.
März 1976
(BGBl. I S. 1779)
BGBl. III 7133-3
Abschnitt I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Waffenbegriffe
§ 2
Munition und Geschosse
§ 3 Wesentliche Teile von
Schusswaffen, Schalldämpfer
§ 4 Erwerben, Überlassen,
Führen
§ 5
Zuverlässigkeit
§ 6
Anwendungsbereich, Ermächtigungen
Abschnitt II. Gewerbsmässige Waffenherstellung, Waffenhandel
§ 7 Erlaubnis
§ 8 Versagung der
Erlaubnis
§ 9
Fachkunde
§ 10 Inhalt
und Erlöschen der Erlaubnis
§ 11 Anzeigepflicht
§ 12 Waffen- und
Munitionsbücher
§ 13
Kennzeichnungspflicht
§ 14 Ausnahmen von der
Kennzeichnungspflicht
§ 15 Ermächtigungen und
Anordnungen
Abschnitt III. Prüfung und Zulassung von Handfeuerwaffen und Munition
§ 16
Beschusspflicht
§ 17
Ausnahmen von der Beschusspflicht
§ 18 Beschussprüfung
§ 19 Prüfzeichen
§ 20 Ermächtigung für die
Beschussprüfung
§ 21
Zulassung von Handfeuerwaffen und Einsteckläufen
§ 22 Zulassung von
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen
§ 23 Zulassung von
pyrotechnischer Munition
§ 24 Gewerbsmässiges
Überlassen
§ 25
Zulassung von Munition
§ 26 Ermächtigungen für die
Bauartzulassung und für die Errichtung eines Beschussrates
§ 27 Einfuhr von Schusswaffen und Munition
Abschnitt V. Erwerben und Überlassen von Waffen und Munition
§ 28
Waffenbesitzkarte
§
29 Munitionserwerb
§
30 Versagung
§ 31
Sachkunde
§ 32
Bedürfnis
§ 33 Erwerb
erlaubnisfreier Waffen und Munition
§ 34 Überlassen von Waffen und
Munition
Abschnitt VI. Führen von Waffen
§ 35
Waffenschein
§ 36
Versagung des Waffenscheins
§ 37 Verbotene
Gegenstände
§ 38
Handelsverbote
§ 39
Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen
§ 40 Verbote für den
Einzelfall
Abschnitt VIII. Sonstige waffenrechtliche Vorschriften
§ 41 Nichtgewerbsmässige
Waffenherstellung
§
42 Sicherung gegen Abhandenkommen
§ 43 Anzeigepflichten
§ 44 Schiesstätten, Ausbildung
im Verteidigungsschiessen
§ 45 Schiessen
§ 46 Auskunft, Nachschau,
Vorzeigepflicht
§ 47
Rücknahme und Widerruf
§ 48 Folgen der Rücknahme, des
Widerrufs und des Erlöschens
§ 49 Kosten
§ 50 Sachliche
Zuständigkeit
§ 51
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
§ 52 Örtliche Zuständigkeit
Abschnitt IX. Straf- und Bussgeldvorschriften
§ 52a
Strafvorschriften
§
53 Strafvorschriften
§ 54 Verletzung der
Geheimhaltungspflicht
§ 55
Ordnungswidrigkeiten
§ 56 Einziehung und Erweiterter
Verfall
Abschnitt X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 57
Übergangsvorschriften
§ 58 Anzeigepflicht und
Führungsverbot für verbotene Gegenstände
§ 59 Anmeldepflicht für
Schusswaffen
§ 59b
Überleitungsregelung aus Anlass der Herstellung der Einheit
Deutschlands
§ 59c
Übergangsregelung für Berlin (West)
§ 60 Anwendbarkeit der
Gewerbeordnung und des Einzelhandelsgesetzes
§ 61 Übergangsvorschrift für
nicht zugelassene Munition
§ 62 Inkrafttreten
(1) Schusswaffen im Sinne dieses Gesetzes sind Geräte, die zum (1) Munition im Sinne dieses Gesetzes ist § 3 Wesentliche Teile von Schusswaffen,
Schalldämpfer.
(1) Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen
den § 4 Erwerben, Überlassen, Führen.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes erwirbt einen Gegenstand, wer
die (1) Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne dieses Gesetzes § 6 Anwendungsbereich, Ermächtigungen.
(1) Dieses Gesetz ist auf die obersten Bundes- und Landesbehörden, Abschnitt II. Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel
(1) Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer (1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die
Annahme (1) Die Fachkunde ist durch eine Prüfung vor der zuständigen
Behörde § 10 Inhalt und Erlöschen der Erlaubnis.
(1) Die Erlaubnis ist für Schußwaffen und Munition aller Art oder
für Der Inhaber der Erlaubnis nach § 7 hat die Aufnahme und Einstellung § 12 Waffen- und Munitionsbücher.
(1) Wer gewerbsmäßig Schußwaffen herstellt, hat ein (1) Wer gewerbsmäßig Schußwaffen herstellt, einführt (§ 4 Abs. 2 Nr. § 14 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht.
(1) § 13 ist nicht anzuwenden auf § 15 Ermächtigungen und Anordnungen.
(1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Abschnitt III. Prüfung und Zulassung von Handfeuerwaffen (1) Wer Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe oder
Austauschläufe § 17 Ausnahmen von der Beschußpflicht.
(1) § 16 ist nicht anzuwenden auf (1) Bei dem Beschuß ist zu prüfen, ob (1) Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe und Austauschläufe sind § 20 Ermächtigung für die Beschußprüfung.
(1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, zur Durchführung § 21 Zulassung von Handfeuerwaffen und
Einsteckläufen.
(1) Handfeuerwaffen § 22 Zulassung von Schreckschuß-, Reizstoff- und
Signalwaffen.
(1) Schußwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis 12
mm § 23 Zulassung von pyrotechnischer Munition.
(1) Pyrotechnische Munition einschließlich der mit ihr § 24 Gewerbsmäßiges Überlassen.
Schußwaffen, Einsteckläufe und Munition, die nach § 21, § 22, § 23 (1) Patronen- und Kartuschenmunition sowie Treibladungen nach § 2 § 26 Ermächtigungen für die Bauartzulassung und für die
Errichtung eines Beschußrates.
(1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Abschnitt IV. Einfuhr
§ 27 Einfuhr von Schußwaffen und Munition.
(1) Wer Schußwaffen oder Munition, zu deren Erwerb es ihrer Art nach Abschnitt V. Erwerben und Überlassen von Waffen und Munition
(1) Wer Schußwaffen erwerben und die tatsächliche Gewalt über sie (1) Wer Munition erwerben will, bedarf der Erlaubnis der
zuständigen (1) Waffenbesitzkarte und Munitionserwerbschein sind zu versagen, wenn (1) Den Nachweis der Sachkunde (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) hat (1) Ein Bedürfnis (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) liegt insbesondere vor, § 33 Erwerb erlaubnisfreier Waffen und Munition.
(1) Schußwaffen und Munition, zu deren Erwerb es ihrer Art nach § 34 Überlassen von Waffen und Munition.
(1) Schußwaffen und Munition, zu deren Erwerb es ihrer Art nach
einer Abschnitt VI. Führen von Waffen
(1) Wer Schußwaffen führen will, bedarf der Erlaubnis der
zuständigen § 36 Versagung des Waffenscheins.
(1) Der Waffenschein ist zu versagen, wenn ein Versagungsgrund im Abschnitt VII. Verbote
(1) Es ist verboten, folgende Gegenstände herzustellen, zu (1) Der Vertrieb und das Überlassen von Schußwaffen oder Munition § 39 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen
Veranstaltungen.
(1) Wer an öffentlichen Veranstaltungen, insbesondere an Volksfesten § 40 Verbote für den Einzelfall.
(1) Die zuständige Behörde kann die Ausübung der tatsächlichen Gewalt Abschnitt VIII. Sonstige waffenrechtliche Vorschriften
§ 41 Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung.
(1) Wer außerhalb des Anwendungsbereiches des § 7 Schußwaffen § 42 Sicherung gegen Abhandenkommen.
(1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 hat die
erforderlichen (1) Wer eine Schußwaffe oder Munition, deren Erwerb ihrer Art nach § 44 Schießstätten, Ausbildung im
Verteidigungsschießen.
(1) Wer eine Schießstätte betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder (1) Wer außerhalb von Schießstätten mit einer Schußwaffe oder mit § 46 Auskunft, Nachschau, Vorzeigepflicht.
(1) Wer eine Erlaubnis oder eine Ausnahmebewilligung nach diesem (1) Eine Erlaubnis oder Zulassung nach diesem Gesetz ist § 48 Folgen der Rücknahme, des Widerrufs und des
Erlöschens.
(1) Werden Erlaubnisse oder Ausnahmebewilligungen nach diesem
Gesetz (1) Für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach diesem (1) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen § 51 Allgemeine Verwaltungsvorschriften.
(1) Der Bundesminister des Innern erläßt mit Zustimmung des (1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Abschnitt IX. Straf- und Bußgeldvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
wird § 54 Verletzung der Geheimhaltungspflicht.
(aufgehoben durch Artikel 181 Nr. 2 des Einführungsgesetzes
zum (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig § 56 Einziehung und Erweiterter Verfall.
(1) Ist eine Straftat nach § 52a Abs. 1 oder 2 oder § 53 Abs. 1 Nr. Abschnitt X. Übergangs- und Schlußvorschriften
(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis zur § 58 Anzeigepflicht und Führungsverbot für verbotene
Gegenstände.
(1) Hat jemand am 1. März 1976 die tatsächliche Gewalt über einen § 59 Anmeldepflicht für Schußwaffen.
(1) Hat jemand am 1. März 1976 die tatsächliche Gewalt über § 59b Überleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung
der Einheit Deutschlands.
(1) Eine vor Wirksamwerden des Beitritts von den Behörden der § 59c Übergangsregelung für Berlin (West).
(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Polizeipräsidenten § 60 Anwendbarkeit der Gewerbeordnung und des
Einzelhandelsgesetzes.
(1) Auf die diesem Gesetz unterliegenden Gewerbebetriebe findet
die § 61 Übergangsvorschrift für nicht zugelassene
Munition.
Munition, die der Anlage III zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1973 in Kraft. Vorschriften, die
zum
Abschnitt I. Allgemeine
Vorschriften
Angriff,
zur Verteidigung, zum Sport, Spiel oder zur Jagd bestimmt
sind und bei denen
Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.
(2) Tragbare Geräte, die zum
Abschiessen von Munition bestimmt sind,
stehen den Schusswaffen
gleich.
(3) Die Schusswaffeneigenschaft geht erst verloren, wenn
alle
wesentlichen Teile so verändert sind, dass sie mit
allgemein
gebräuchlichen Werkzeugen nicht wieder gebrauchsfähig gemacht
werden
können.
(4) Handfeuerwaffen im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
Schusswaffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse heisse Gase
verwendet
werden,
2. Geräte nach Absatz 2.
(5) Selbstladewaffen im Sinne dieses
Gesetzes sind Schusswaffen, bei
denen nach dem ersten Schuss lediglich durch
Betätigen des Abzuges
weitere Schüsse aus demselben Lauf abgegeben werden
können.
(6) Schussapparate im Sinne dieses Gesetzes sind tragbare Geräte,
die
für gewerbliche oder technische Zwecke bestimmt sind und bei denen
zum
Antrieb Munition verwendet wird.
(7) Hieb- und Stosswaffen im Sinne dieses
Gesetzes sind Waffen, die
ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, unter
unmittelbarer Ausnutzung
der Muskelkraft durch Hieb, Stoss oder Stich
Verletzungen
beizubringen. Den Hieb- und Stosswaffen stehen Geräte gleich,
die
ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, unter Ausnutzung einer
anderen
als mechanischen Energie durch körperliche Berührung
Verletzungen
beizubringen.
1. Patronenmunition (Hülsen mit
Ladungen, die das Geschoss
enthalten),
2. Kartuschenmunition (Hülsen mit
Ladungen, die ein Geschoss nicht
enthalten),
3. pyrotechnische Munition
(Patronenmunition, bei der das Geschoss
einen pyrotechnischen Satz
enthält),
die zum Verschiessen aus Schusswaffen bestimmt ist. Der
pyrotechnischen
Munition nach Satz 1 Nummer 3 stehen gleich Raketen, die nach
dem
Abschuss durch die von ihnen mitgeführte Ladung angetrieben werden
und
Geschosse, die einen pyrotechnischen Satz enthalten.
(2) Der Munition
stehen nicht in Hülsen untergebrachte Treibladungen
gleich, wenn die
Treibladungen eine den Innenabmessungen einer
Schusswaffe angepasste Form
haben und zum Antrieb von Geschossen
bestimmt sind.
(3) Geschosse im Sinne
dieses Gesetzes sind
1. feste Körper oder
2. gasförmige, flüssige oder
feste Stoffe in Umhüllungen.
Schusswaffen gleich. Dies gilt auch dann, wenn sie mit
anderen
Gegenständen verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als
Waffenteil
nicht beeinträchtigt ist oder mit allgemein gebräuchlichen
Werkzeugen
wiederhergestellt werden kann.
(2) Wesentliche Teile sind
1.
der Lauf, der Verschluss sowie das Patronen- oder Kartuschenlager,
wenn diese
nicht bereits Bestandteil des Laufes sind,
2. bei Schusswaffen, bei denen zum
Antrieb ein entzündbares flüssiges
oder gasförmiges Gemisch verwendet wird,
auch die
Verbrennungskammer und die Einrichtung zur Erzeugung des
Gemisches,
3. bei Schusswaffen mit anderem Antrieb auch
die
Antriebsvorrichtung, sofern sie fest mit der Schusswaffe
verbunden
ist,
4. bei Handfeuerwaffen mit einer Länge von nicht mehr als
60 cm auch
das Griffstück oder sonstige Waffenteile, soweit sie für
die
Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt sind.
(3) Als wesentliche
Teile gelten auch vorgearbeitete wesentliche
Teile von Schusswaffen, wenn sie
mit allgemein gebräuchlichen
Werkzeugen fertiggestellt werden können.
(4)
Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der Dämpfung des
Mündungsknalls dienen
und für Schusswaffen bestimmt sind.
tatsächliche Gewalt über ihn erlangt.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes
überlässt einen Gegenstand, wer die
tatsächliche Gewalt über ihn einem
anderen einräumt.
(3) Die tatsächliche Gewalt von Personen, die im Rahmen
einer
Erlaubnis nach § 7 tätig werden, ist dem Erlaubnisinhaber
zuzurechnen.
(4) Im Sinne dieses Gesetzes führt eine Waffe, wer die
tatsächliche
Gewalt über sie ausserhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume oder
seines
befriedeten Besitztums ausübt.
besitzen
Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass sie
1.
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden
werden,
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäss umgehen
und diese
Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
3. Waffen oder Munition
Personen überlassen werden, die zur Ausübung
der tatsächlichen Gewalt über
diese Gegenstände nicht berechtigt
sind.
(2) Die erforderliche
Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen
nicht, die
1. a) wegen
Friedensverrats, Hochverrats, Gefährdung des
demokratischen Rechtsstaates,
Landesverrats oder Gefährdung der
äusseren Sicherheit,
b) wegen
vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die
Gesundheit, Vergewaltigung,
Zuhälterei, Land- oder
Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die
Staatsgewalt, einer
gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen
das
Eigentum oder das Vermögen,
c) mindestens zweimal wegen einer im
Zustand der Trunkenheit
begangenen Straftat,
d) wegen einer fahrlässigen
Straftat im Zusammenhang mit dem
Umgang mit Waffen, Munition oder
Sprengstoff,
e) wegen einer Straftat gegen dieses Gesetz,
das
Bundeswaffengesetz, das Reichswaffengesetz, das Gesetz über
die
Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder
das
Bundesjagdgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn
seit dem
Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf
Jahre noch nicht
verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit
nicht eingerechnet, in welcher
der Antragsteller auf
behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden
ist,
2. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der
in
Nummer 1 Buchstabe e genannten Gesetze verstossen haben,
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind,
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder
geistesschwach
sind.
(3) Ist ein Verfahren nach Absatz 2 Nr. 1 noch nicht
abgeschlossen,
so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den
Antrag auf
Erteilung einer Erlaubnis einer Waffenbesitzkarte oder
eines
Munitionserwerbscheins bis zum rechtskräftigen Abschluss
des
Verfahrens aussetzen.
(4) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen
die Zuverlässigkeit im
Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 oder die körperliche
Eignung nach § 30
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige
Behörde
verlangen, dass der Antragsteller ein amts- oder
fachärztliches
Zeugnis über seine geistige und körperliche Eignung vorlegt.
die
Bundeswehr und die Deutsche Bundesbank sowie auf deren
Bedienstete, soweit
sie dienstlich tätig werden, nicht anzuwenden,
wenn es nicht ausdrücklich
etwas anderes bestimmt. Bei
Polizeivollzugsbeamten und bei Beamten der
Zollverwaltung mit
Polizeivollzugsaufgaben gilt dies, soweit sie
durch
Dienstvorschriften hierzu ermächtigt sind, auch für die Ausübung
der
tatsächlichen Gewalt über dienstlich zugelassene Schusswaffen und
für
das Führen dieser Schusswaffen ausserhalb des Dienstes.
Die
Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung
des
Bundesrates nicht bedarf, eine dem Satz 1 entsprechende Regelung
für
sonstige Dienststellen des Bundes treffen. Die Landesregierungen
oder
die von ihnen bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung
eine
dem Satz 1 entsprechende Regelung für Dienststellen des
Landes
treffen.
(2) Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden
hoheitlichen
Aufgaben des Bundes oder eines Landes erheblich gefährdet sind,
wird
an Stelle einer Waffenbesitzkarte, eines Waffenscheins und
einer
Ausnahmebewilligung nach § 39 Abs. 2 eine Bescheinigung über
die
Berechtigung zum Erwerb von und zur Ausübung der tatsächlichen
Gewalt
über Schusswaffen sowie zum Führen dieser Waffen erteilt.
Die
Bescheinigung ist auf die voraussichtliche Dauer der Gefährdung
zu
befristen. Die Bescheinigung erteilt für den Zuständigkeitsbereich
des
Bundes der Bundesminister des Innern oder eine von ihm
bestimmte
Stelle.
(2a) Auf
1. Staatsgäste aus anderen Staaten,
2.
sonstige erheblich gefährdete Personen des öffentlichen Lebens
aus anderen
Staaten, die sich besuchsweise im Geltungsbereich des
Gesetzes aufhalten,
und
3. Personen aus anderen Staaten, denen der Schutz der in den Nummern
1
und 2 genannten Personen obliegt,
sind die §§ 16, 27, 28, 29, 35 und 39 nicht
anzuwenden, wenn ihnen
das Bundesverwaltungsamt oder, soweit es sich nicht um
Gäste des
Bundes handelt, die nach § 50 Abs. 1 zuständige Behörde hierüber
eine
Bescheinigung erteilt hat. Diese ist zu erteilen, wenn dies
im
öffentlichen Interesse, insbesondere zur Wahrung
der
zwischenstaatlichen Gepflogenheiten bei solchen Besuchen, geboten
ist.
Es muss gewährleistet sein, dass eingeführte oder erworbene
Schusswaffen und
Munition nach Beendigung des Besuches aus dem
Geltungsbereich des Gesetzes
verbracht werden. Die Bescheinigung ist
auf die Dauer des Besuches zu
befristen. Die Befreiung nach Satz 1
gilt nur für Schusswaffen, die in der
Bescheinigung eingetragen sind,
und die für diese Waffen bestimmte Munition.
Sofern das
Bundesverwaltungsamt in den Fällen des Satzes 1 nicht
rechtzeitig
tätig werden kann, entscheidet über die Erteilung der
Bescheinigung
die nach § 50 Abs. 1 zuständige Behörde im Benehmen mit
dem
Bundesverwaltungsamt.
(2b) Die Abschnitte II bis VIII dieses Gesetzes
sind nicht anzuwenden
auf Bedienstete anderer Staaten, die dienstlich mit
Waffen und
Munition ausgestattet sind, wenn die Bediensteten im Rahmen
einer
zwischenstaatlichen Vereinbarung oder auf Grund einer
Anforderung
oder einer allgemein oder für den Einzelfall erteilten
Zustimmung
einer zuständigen inländischen Behörde amtlich im
Geltungsbereich
dieses Gesetzes tätig werden und die zwischenstaatliche
Vereinbarung,
die Anforderung oder die Zustimmung nicht etwas anderes
bestimmen.
(3) Auf Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle
von
Kriegswaffen ist dieses Gesetz nicht anzuwenden; auf
tragbare
Schusswaffen und die dazugehörige Munition, die unter das Gesetz
über
die Kontrolle von Kriegswaffen fallen, sind jedoch § 4 Abs. 4, die
§§
35, 36, 37 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 39, 42, 45 bis 52 und
die
Abschnitte IX und X anzuwenden.
(4) Der Bundesminister des Innern wird
ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. zu
bestimmen, dass dieses Gesetz ganz oder teilweise
a) auf Schusswaffen nicht
anzuwenden ist, die wegen ihrer
Konstruktion, ihrer Handhabung oder ihrer
Wirkungsweise oder
als historische Sammlerwaffen keine erhebliche Gefahr für
die
öffentliche Sicherheit darstellen,
b) auf Muniton nicht anzuwenden
ist, die wegen der mit ihr zu
erzielenden Wirkung oder deshalb keine
erhebliche Gefahr für
die öffentliche Sicherheit darstellt, weil sie nicht
mehr
serienmässig hergestellt wird,
c) auf veränderte Schusswaffen, die
für Zier- oder
Sammlerzwecke oder für ähnliche Zwecke bestimmt sind,
nicht
anzuwenden ist, wenn sie in der Verordnung bezeichnete
Anforderungen
erfüllen, die verhindern sollen, dass aus ihnen
Geschosse verschossen werden
und dass sie mit allgemein
gebräuchlichen Werkzeugen zu Schusswaffen zum
Verschiessen von
Geschossen umgearbeitet werden können,
d) auf andere als
die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Geräte
anzuwenden ist, in denen in Hülsen
untergebrachte Treibladungen
verwendet werden, wenn die Handhabung der
Geräte, ihre
Beanspruchung durch das Antriebsmittel oder die Geschosse
auf
Grund ihrer Bewegungsenergie, die bei der Verwendung
zugelassener
Munition oder bei anderem Antrieb erzielt wird,
eine Gefahr für Leben oder
Gesundheit von Menschen herbeiführt,
e) auf andere als in § 1 Abs. 2
bezeichnete tragbare Geräte
anzuwenden ist, die für Angriffs- oder
Verteidigungszwecke
bestimmt sind oder verwendet werden können, wenn
damit
Geschosse verschossen oder Stoffe gezielt versprüht
oder
ausgestossen werden können, sie andere als mechanische
Energie
ausnutzen oder damit Stoffe in den menschlichen Körper
eingebracht
werden können, soweit ihre Handhabung oder
Wirkungsweise eine Gefahr für
Leben oder Gesundheit von
Menschen herbeiführt,
f) auf Geschosse
anzuwenden ist, wenn deren Beschaffenheit
oder Wirkungsweise für Leben oder
Gesundheit von Menschen eine
Gefahr herbeiführt, die über die mit der
üblichen mechanischen
Wirkung verbundene Gefahr hinausgeht,
g) auf aus
Schusswaffen hergestellte Gegenstände, auf unbrauchbar
gemachte Schusswaffen
und auf Nachbildungen von Schusswaffen
anzuwenden ist, wenn sie in der
Verordnung bezeichnete
Anforderungen nicht erfüllen, die verhindern sollen,
dass mit
ihnen geschossen werden kann und dass sie mit
allgemein
gebräuchlichen Werkzeugen zu Schusswaffen umgearbeitet
werden
können,
2. die in § 37 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten auch für
Gegenstände
zu verbieten, die wegen ihrer Gefährlichkeit, insbesondere
ihrer
Beschaffenheit, Handhabung, Wirkungsweise oder Zweckbestimmung
den
in § 37 Abs. 1 bezeichneten Gegenständen vergleichbar oder
die
geeignet sind, die Aufklärung einer mit den Gegenständen
begangenen
Straftat zu erschweren,
3. zu bestimmen, dass ausserhalb des Geltungsbereichs
des Gesetzes
ausgestellte Jagdscheine für die Anwendung dieses Gesetzes
dem
deutschen Jagdschein gleichstehen, sofern die in dem
betreffenden
Staat geltenden Vorschriften dem Bundesjagdgesetz
vergleichbare
Anforderungen an die Erteilung eines Jagdscheines stellen und
die
Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
4. zur Abwehr von Gefahren für
Leben oder Gesundheit von Menschen
Vorschriften über die Beschaffenheit und
die Kennzeichnung von
Geschossen und sonstigen Gegenständen mit Reizstoffen
und über die
Zusammensetzung und höchstzulässige Menge von Reizstoffen im
Sinne
von § 37 Abs. 1 Nr. 9 zu erlassen und die für die Prüfung
zuständige
Stelle zu bestimmen,
5. zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von
Menschen
vorzuschreiben, dass beim nichtgewerbsmässigen Erwerb und
Überlassen
von Schusswaffen und Munition und bei der Ausübung
der
tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände bestimmte Anzeigen
zu
erstatten und den Anzeigen bestimmte Unterlagen beizufügen sind.
(5)
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass zur
Erfüllung von
Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen
oder zur Erfüllung
bindender Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaften
1. § 8 Abs. 3 auf den in
dieser Vorschrift bezeichneten
Personenkreis und § 38 Abs. 1 Nr. 1 auf
ausländische
Handlungsreisende oder andere ausländische Personen, die
im
Auftrag und im Namen eines Gewerbetreibenden andere Personen im
Rahmen
ihres Geschäftsbetriebes aufsuchen, nicht anzuwenden ist,
2. bei
Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der
Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft der Nachweis der Fachkunde für
den
Waffenhandel auch bei Vorliegen anderer als der in § 9 Abs. 1 und
2
bezeichneten Voraussetzungen als erbracht anzusehen ist,
3. § 21 auf
Handfeuerwaffen, Einsteckläufe und Schussapparate, die
eingeführt oder sonst
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbracht werden, nicht anzuwenden
ist,
4. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3, § 36 Abs. 2 und § 45 Abs.
3
Satz 2 auf Staatsangehörige von Staaten der
Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft oder auf Personen, die ihren Wohnsitz
oder
gewöhnlichen Aufenthalt in diesen Staaten gehabt haben oder
haben,
nicht anzuwenden ist,
5. in anderen Staaten erteilte Erlaubnisse
die in diesem Gesetz
vorgesehenen Erlaubnisse ersetzen,
6. das Überlassen
von Schusswaffen und Munition an ausländische
Staatsangehörige oder an
Personen, die ihren gewöhnlichen
Aufenthalt ausserhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes haben,
die Personalien der Erwerber und das Verbringen dieser
Gegenstände
ohne Besitzwechsel aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
dem
Bundeskriminalamt anzuzeigen sind,
7. Schusswaffen und Munition an
Personen nach Nummer 6 nur gegen
Vorlage einer Zustimmungserklärung einer
Behörde des Heimatoder
Herkunftstaates überlassen werden dürfen,
8. das
Bundeskriminalamt berechtigt ist, den Erwerb von Schusswaffen
und Munition
durch Personen nach Nummer 6 der zuständigen
zentralen Behörde des Heimat-
oder Herkunftstaates mitzuteilen,
9. aus Anlass des Abbaues der Kontrollen an
den Binnengrenzen der
Europäischen Gemeinschaft Vorschriften
a) über den
Handel mit sowie den Verkauf und das Überlassen
von Schuss-, Hieb- und
Stosswaffen und von Munition an sowie über
deren Erwerb und die Ausübung der
tatsächlichen Gewalt durch
Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in
einem
Drittstaat haben oder ihn in einen solchen Staat verlegen, und
das
Verbringen dieser Gegenstände in den oder aus dem
Geltungsbereich des
Gesetzes,
b) über die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über und
die
Mitnahme von Schuss-, Hieb- und Stosswaffen und von Munition
auf
Reisen innerhalb der Gemeinschaft und die Erteilung eines
europäischen
Feuerwaffenpasses an Jäger, Sportschützen und
andere Personengruppen,
c)
betreffend Mitteilungen über die in Buchstaben a oder b
bezeichneten
Geschäfte oder Vorgänge an die Behörden des
Ausgangs-, Durchfuhr- und
Bestimmungsstaates durch das
Bundeskriminalamt, die zuständigen
Landesbehörden und die
Waffenhändler angepasst werden.
wirtschaftlichen
Unternehmung Schußwaffen oder Munition
1. herstellen, bearbeiten oder
instandsetzen will
(Waffenherstellung),
2. ankaufen, vertreiben,
(feilhalten, Bestellungen entgegennehmen
oder aufsuchen), anderen überlassen
oder den Erwerb, den Vertrieb
oder das Überlassen solcher Gegenstände
vermitteln will
(Waffenhandel),
bedarf der Erlaubnis der zuständigen
Behörde.
(2) Eine Schußwaffe wird insbesondere dann bearbeitet
oder
instandgesetzt, wenn sie verkürzt, in der Schußfolge verändert
oder
so geändert wird, daß andere Munition oder andere Geschosse aus
ihr
verschossen werden können, oder wenn wesentliche Teile
ausgewechselt
werden. Eine Schußwaffe wird weder bearbeitet noch
instandgesetzt,
wenn lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am
Schaft oder
an der Zieleinrichtung vorgenommen werden. Als Herstellen
von
Munition gilt auch das Wiederladen von Hülsen.
(3) Die Erlaubnis zur
Waffenherstellung schließt die Erlaubnis ein,
Schußwaffen oder Munition, auf
die sich die Erlaubnis zur
Waffenherstellung erstreckt, auszuführen, sonst
aus dem
Geltungsbereich des Gesetzes zu verbringen oder an den Inhaber
einer
Erlaubnis nach Absatz 1 zu vertreiben oder ihm zu überlassen
sowie
für Zwecke der Waffenherstellung zu erwerben. Bei Personen, die
als
Büchsenmacher in die Handwerksrolle eingetragen sind, schließt
die
Erlaubnis zur Waffenherstellung die Erlaubnis zum Waffenhandel ein.
rechtfertigen, daß der Antragsteller oder eine der mit der
Leitung
des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer
unselbständigen
Zweigstelle beauftragten Personen die erforderliche
Zuverlässigkeit
nicht besitzt.
(2) Die Erlaubnis für den Waffenhandel ist
ferner zu versagen, wenn
eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen nicht die
erforderliche
Fachkunde nachweist. Der Antragsteller, der weder den Betrieb,
eine
Zweigniederlassung noch eine unselbständige Zweigstelle
selbst
leitet, ist von dem Erfordernis der Fachkunde befreit.
(3) Die
Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller
1. nicht Deutscher im
Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist
oder
2. weder seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt noch eine
gewerbliche Niederlassung im
Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
nachzuweisen.
(2) Die Fachkunde braucht nicht nachzuweisen,
1.
wer als Büchsenmacher die Voraussetzungen für die Eintragung in
die
Handwerksrolle erfüllt,
2. wer mindestens drei Jahre im Handel mit
Schußwaffen und Munition
tätig gewesen ist, sofern die Tätigkeit ihrer Art
nach geeignet
war, die erforderliche Fachkunde zu vermitteln.
(3) Der
Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die
notwendigen fachlichen
Anforderungen an die waffentechnischen und
waffenrechtlichen Kenntnisse, auch
beschränkt auf bestimmte Waffenund
Munitionsarten (Fachkunde), und über das
Prüfungsverfahren
einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen zu
erlassen.
bestimmte Waffenoder Munitionsarten zu erteilen. Sie kann
inhaltlich
beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, um
die
Nachbargrundstücke und deren Bewohner oder die Allgemeinheit
vor
Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen
zu
schützen. Nachträgliche Auflagen sind zulässig.
(2) Gegenüber
Betriebsinhabern, die die Waffenherstellung oder den
Waffenhandel ohne
Erlaubnis betreiben dürfen, können Anordnungen
unter den Voraussetzungen des
Absatzes 1 getroffen werden.
(3) Die Erlaubnis erlischt, wenn der
Erlaubnisinhaber die Tätigkeit
nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung
der Erlaubnis begonnen
oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen
können aus
besonderen Gründen verlängert werden.
des
Betriebes sowie die Eröffnung und Schließung einer
Zweigniederlassung oder
einer unselbständigen Zweigstelle innerhalb
von zwei Wochen der zuständigen
Behörde anzuzeigen. In der Anzeige
über die Aufnahme oder die Eröffnung hat
er die mit der Leitung des
Betriebes oder einer Zweigniederlassung
beauftragten Personen
anzugeben. Die Einstellung oder das Ausscheiden einer
mit der Leitung
des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten
Person oder
bei juristischen Personen den Wechsel einer nach Gesetz, Satzung
oder
Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Person hat
der
Erlaubnisinhaber unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Waffenherstellungsbuch
zu führen, aus dem die Art und Menge der
Schußwaffen sowie ihr Verbleib
hervorgehen. Satz 1 ist nicht
anzuwenden auf
1. Schußwaffen, deren Bauart
nach § 22 zugelassen ist, sowie auf
Handfeuerwaffen mit einer Länge von mehr
als 60 cm und Luftdruck-,
Federdruck-und CO^2^-Waffen, soweit deren
Geschossen eine
Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt
wird,
2. wesentliche Teile von Schußwaffen.
(2) Wer gewerbsmäßig
Schußwaffen erwirbt, vertreibt oder anderen
überläßt, hat ein
Waffenhandelsbuch zu führen, aus dem die Art und
Menge der Schußwaffen, ihre
Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen.
Satz 1 ist nicht anzuwenden auf
1.
Schußwaffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1, die vom
Hersteller oder
demjenigen, der die Schußwaffen eingeführt oder
sonst in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes verbracht hat, nach §
13 Abs. 2 gekennzeichnet worden
sind,
2. wesentliche Teile von Schußwaffen,
3. Schußwaffen, über die in
demselben Betrieb ein
Waffenherstellungsbuch nach Absatz 1 zu führen
ist.
(3) Wer gewerbsmäßig Munition herstellt oder erwirbt und an
den
Letztverbraucher vertreibt oder ihm überläßt, hat
ein
Munitionshandelsbuch zu führen, aus dem Art und Menge der
Munition,
ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen.
(4) Bewegungsenergie
ist die Energie, die mit zugelassener
Patronenmunition oder bei anderem
Antrieb mit Geschossen, die dem
Laufinnendurchmesser entsprechen, zu
erreichen ist.
4 des
Außenwirtschaftsgesetzes) oder sonst in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes
verbringt, hat unverzüglich auf einem wesentlichen
Teil der Waffe deutlich
sichtbar und dauerhaft folgende Angaben
anzubringen:
1. den Namen, die
Firma oder eine eingetragene Marke eines
Waffenherstellers oder -händlers,
der im Geltungsbereich dieses
Gesetzes eine gewerbliche Niederlassung
hat,
2. die Bezeichnung der Munition oder, wenn keine Munition
verwendet
wird, die Bezeichnung der Geschosse,
3. eine fortlaufende
Nummer.
(2) Schußwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von
nicht
mehr als 7,5 J erteilt wird, müssen eine Typenbezeichnung sowie
ein
Kennzeichen tragen, dessen Art, Form und Aufbringung
durch
Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 bestimmt werden. Auf Schußwaffen
im
Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist Absatz 1 Nr. 3
nicht
anzuwenden.
(3) Wer gewerbsmäßig Munition herstellt, einführt oder
sonst in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat unverzüglich auf
der
kleinsten Verpackungseinheit Zeichen anzubringen, die den
Hersteller,
die Fertigungsserie (Fertigungszeichen) und die Bezeichnung
der
Munition erkennen lassen; das Herstellerzeichen und die
Bezeichnung
der Munition sind auch auf der Hülse anzubringen. Munition,
die
wiedergeladen wird, ist außerdem mit einem besonderen Kennzeichen
zu
versehen. Als Hersteller gilt auch derjenige, unter dessen Namen,
Firma
oder Marke die Munition vertrieben oder anderen überlassen wird
und der die
Verantwortung dafür übernimmt, daß die Munition den
Vorschriften dieses
Gesetzes entspricht.
(4) Wer Waffenhandel betreibt, darf Schußwaffen oder
Munition anderen
gewerbsmäßig nur überlassen, wenn er festgestellt hat, daß
die
Schußwaffen gemäß Absatz 1 oder 2 gekennzeichnet sind oder wenn er
auf
Grund von Stichproben überzeugt ist, daß die Munition nach Absatz
3 mit dem
Herstellerzeichen gekennzeichnet ist.
(5) Schußwaffen, die von der
Bundeswehr, vom Bundesgrenzschutz, von
der Bundeszollverwaltung oder von den
Polizeien der Länder erworben
werden, sind von ihnen mit einem Zeichen zu
versehen, welches das
Besitzrecht dieser Behörden erkennen läßt.
1. Schußwaffen, deren Modell vor dem
Jahre 1871 entwickelt worden
ist, es sei denn, daß die Waffen nach dem 1.
Januar 1945
angefertigt worden sind,
2. Munition, die zur Ausfuhr oder zum
sonstigen Verbringen aus dem
Geltungsbereich dieses Gesetzes außer in das
Land Berlin bestimmt
ist,
3. Munition, die für die Bundeswehr, den
Bundesgrenzschutz, die
Bundeszollverwaltung oder die Polizeien der Länder
hergestellt und
ihnen überlassen wird,
4. wesentliche Teile von
Schußwaffen; auf Einsteckläufe und Läufe,
die ohne Anwendung von Hilfsmitteln
ausgetauscht werden können
(Austauschläufe), ist § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2
jedoch anzuwenden.
(2) Auf Schußwaffen, die zur Ausfuhr oder zum sonstigen
Verbringen
aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes - außer in das Land Berlin
-
bestimmt sind, ist § 13 Abs. 1 Nr. 1, auf Schalldämpfer § 13 Abs. 1
Nr.
2 nicht anzuwenden.
Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates
1. zur Durchführung der §§ 12 und 13
Vorschriften zu erlassen
a) über Inhalt, Führung, Aufbewahrung und Vorlage
des
Waffenherstellungs-, Waffenhandels- und
des
Munitionshandelsbuches,
b) über Art, Form und Aufbringung der
Kennzeichen nach § 13,
2. zu bestimmen, daß die Vorschriften über das
Munitionshandelsbuch
auf Munition nicht anzuwenden sind, die erfahrungsgemäß
zu
Angriffen auf Leben oder Gesundheit von Menschen nicht
verwendet
wird.
3. zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von
Menschen
a) zu bestimmen, daß die Angaben nach § 13 Abs. 1 auf mehr
als
einem wesentlichen Teil der Schußwaffe anzubringen sind,
b) zu
bestimmen, in welcher Weise Schußwaffen zu kennzeichnen
sind, wenn
wesentliche Teile ausgetauscht, verändert,
bearbeitet oder umgearbeitet
worden sind,
c) Vorschriften über eine besondere Kennzeichnung
bestimmter
Waffen- und Munitionsarten sowie über die Art, Form
und
Aufbringung dieser Kennzeichnung zu erlassen.
4. zu bestimmen, daß
bestimmte Munitionsarten von der in § 13 Abs.
3 vorgeschriebenen
Kennzeichnung ganz oder teilweise befreit sind,
soweit die Kennzeichnung zur
Abwehr von Gefahren für Leben oder
Gesundheit von Menschen nicht erforderlich
ist,
5. zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von
Menschen
oder zur Verhinderung des Abhandenkommens vorzuschreiben, daß
a)
(gestrichen)
b) die Munition für Schußapparate zusätzliche
Kennzeichen
tragen muß und
c) die Verpackung von Munition und Geschossen
für
Schußapparate bestimmten Anforderungen genügen muß,
6. zur Abwehr von
Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen
vorzuschreiben, daß bei der
Herstellung von Schußwaffen, von
Gegenständen, die aus wesentlichen Teilen
von Schußwaffen
hergestellt werden, von Nachbildungen von Schußwaffen oder
bei der
Herstellung von Munition sowie beim Handel mit diesen
Gegenständen
Anzeigen zu erstatten und den Anzeigen bestimmte Unterlagen
oder
Muster der bezeichneten Gegenstände beizufügen sind.
(2) Das
Bundeskriminalamt kann für Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 6
sowie für
Geschosse, sonstige Gegenstände und Stoffe nach § 6 Abs. 4
Nr. 4 die
erforderlichen Maßnahmen anordnen, um sicherzustellen, daß
diese Gegenstände
nicht abweichend von dem geprüften Muster oder
entgegen den festgelegten
Anforderungen vertrieben oder anderen
überlassen werden.
und
Munition
einführt, sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbringt oder
herstellt, hat sie durch Beschuß amtlich prüfen zu
lassen.
(2) Wer an einer Handfeuerwaffe, einem Einstecklauf oder
einem
Böller, die nach Absatz 1 geprüft sind, einen nach § 3 Abs. 2 Nr.
1
wesentlichen Teil austauscht, verändert oder instandsetzt, hat
die
Handfeuerwaffe, den Einstecklauf oder den Böller erneut durch
Beschuß
amtlich prüfen zu lassen. Satz 1 ist nicht anzuwenden
auf
Handfeuerwaffen, deren Lauf ohne Anwendung von
Hilfsmitteln
ausgetauscht worden ist.
(3) Handfeuerwaffen, Böller,
Einsteckläufe oder Austauschläufe dürfen
anderen nur überlassen oder zum
Schießen nur verwendet werden, wenn
sie das amtliche Beschußzeichen tragen.
Dies gilt nicht für das
Überlassen der genannten Gegenstände, wenn die
zuständige Behörde
bescheinigt, daß die amtliche Prüfung nicht durchgeführt
werden kann.
1. die in § 21 bezeichneten
Handfeuerwaffen und Einsteckläufe und
die in § 22 bezeichneten Schußwaffen
mit einem Patronen- oder
Kartuschenlager bis zu 6 mm Durchmesser und
Länge;
2. Handfeuerwaffen, die
a) zu Prüf- und Meßzwecken von
wissenschaftlichen
Einrichtungen, Behörden sowie Waffen- und
Munitionsherstellern
verwendet werden,
b) für die Bundeswehr, den
Bundesgrenzschutz, die
Bundeszollverwaltung oder die Polizeien der Länder
hergestellt
und ihnen überlassen werden, wenn die nach diesem
Gesetz
erforderliche Beschußprüfung durch die jeweils zuständige
Stelle
sichergestellt ist,
c) vor dem 1. Januar 1891 hergestellt und nicht verändert
worden
sind,
d) nach § 27 Abs. 2 und 3 von Personen eingeführt oder sonst
in
den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden,
3. wesentliche Teile
von Handfeuerwaffen mit Ausnahme der Einsteckund
Austauschläufe.
(2) § 16
Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Handfeuerwaffen und Läufe,
die außerhalb des
Geltungsbereiches dieses Gesetzes hergestellt sind
und ein im Geltungsbereich
dieses Gesetzes anerkanntes Beschußzeichen
tragen.
1. die wesentlichen Teile der
Handfeuerwaffe der Beanspruchung
standhalten, der sie bei der Verwendung der
zugelassenen Munition
ausgesetzt werden (Haltbarkeit),
2. der Benutzer die
Waffe ohne Gefahr laden, schließen und abfeuern
kann
(Handhabungssicherheit),
3. die Abmessungen des Patronen- oder
Kartuschenlagers, der
Verschlußabstand, die Maße des Übergangs, der Feld-
und
Zugdurchmesser oder des Laufquerschnitts bei gezogenen Läufen und
der
Laufinnendurchmesser bei glatten Läufen den Nenngrößen (§ 20
Nr. 1)
entsprechen (Maßhaltigkeit) und
4. die nach § 13 oder die auf Grund einer
Rechtsverordnung nach §
15 Abs. 1 vorgeschriebene Kennzeichnung auf der Waffe
angebracht
ist.
(2) Auf Antrag ist der Beschuß mit einem erhöhten
Gasdruck
vorzunehmen (verstärkter Beschuß).
mit dem
amtlichen Beschußzeichen zu versehen, wenn sie mindestens
weißfertig sind und
die Beschußprüfung Beanstandungen nicht ergeben
hat. Andernfalls sind sie mit
dem amtlichen Rückgabezeichen zu
versehen. Wesentliche Teile, die nicht mehr
instandgesetzt werden
können, sind ferner als unbrauchbar zu
kennzeichnen.
(2) In den Fällen des § 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b sind
die
Gegenstände mit einem Prüfzeichen der jeweils zuständigen Stelle
zu
versehen.
der §§
16, 18 und 19 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
Vorschriften zu erlassen über
1. die Maße für das Patronen- und
Kartuschenlager, den Übergang,
die Feld- und Zugdurchmesser oder den
Laufquerschnitt, den
Laufinnendurchmesser und den Verschlußabstand
(Maßtafeln),
2. die Art und Durchführung der Beschußprüfung, die Geräte
und
Meßmethoden sowie das Verfahren für diese Prüfung,
3. die Art, Form
und Aufbringung der Prüfzeichen (§ 19),
4. die Einführung einer freiwilligen
Beschußprüfung für
Handfeuerwaffen,
5. die Einbeziehung weiterer, in § 16
nicht aufgeführter
wesentlicher Teile von Handfeuerwaffen in die
Beschußprüfung.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können auch zur
Durchführung
oder Umsetzung von Beschlüssen der Ständigen
Internationalen
Kommission zur Prüfung von Handfeuerwaffen und zur Erfüllung
von
Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen
erlassen
werden.
1. mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis zu 5
mm Durchmesser
und bis zu 15 mm Länge,
2. mit einem Patronen- oder
Kartuschenlager bis zu 6 mm Durchmesser
und bis zu 6 mm Länge zum Verschießen
von Munition, bei der der
Zündsatz zugleich Treibsatz ist und bei denen dem
Geschoß eine
Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird,
mit
Ausnahme der Schußwaffen nach § 22,
3. zum einmaligen Abschießen von
Munition oder eines festen oder
flüssigen Treibmittels
sowie Schußapparate
dürfen nur eingeführt, sonst in den
Geltungsbereich des Gesetzes verbracht
oder gewerbsmäßig hergestellt
werden, wenn sie ihrer Bauart und Bezeichnung
nach von der
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen sind. Satz 1
ist
nur auf serienmäßig hergestellte Gegenstände anzuwenden. Satz 1
gilt
nicht für Handfeuerwaffen, Einsteckläufe und Schußapparate
aus
Staaten, mit denen die gegenseitige Anerkennung der
Prüfzeichen
vereinbart ist und die ein Prüfzeichen eines solchen Staates
tragen.
(2) Absatz 1 gilt auch für
1. Einsteckläufe ohne eigenen Verschluß
für Munition mit einem
zulässigen höchsten Gebrauchsgasdruck bis zu 2000
bar,
2. Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit kleinerer
Abmessung
zu verschießen.
(3) Die Zulassung ist zu versagen,
1. wenn die Bauart
nicht haltbar, nicht handhabungssicher oder
nicht maßhaltig ist,
2. wenn
es sich um eine Schußwaffe nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2
handelt, deren
Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als
7,5 J erteilt werden
kann, die Schußwaffe aber mit allgemein
gebräuchlichen Werkzeugen so
verändert werden kann, daß die
Bewegungsenergie eines Geschosses auf mehr als
7,5 erhöht wird.
(4) Die Zulassung der Bauart eines Schußapparates ist ferner
zu
versagen, wenn
1. aus dem Schußapparat zugelassene Patronenmunition
verschossen
werden kann,
2. der Schußapparat so beschaffen ist, daß
Beschäftigte, die sich bei
der Verwendung des Schußapparates in seinem
Gefahrenbereich
befinden, bei ordnungsgemäßer Verwendung mehr als
unvermeidbar
gefährdet oder belästigt werden oder
3. der Antragsteller
nicht nachweist, daß er über die für die
Durchführung von
Wiederholungsprüfungen erforderlichen
Einrichtungen verfügt.
(5) Die
Zulassung kann befristet werden. Sie kann ferner inhaltlich
beschränkt oder
mit Auflagen verbunden werden, um Leben oder
Gesundheit von Menschen gegen
die aus dem Umgang mit diesen
Gegenständen entstehenden Gefahren zu schützen;
nachträgliche
Auflagen sind zulässig.
(6) Die Physikalisch-Technische
Bundesanstalt kann im Einzelfall
Ausnahmen von dem Erfordernis der Zulassung
nach den Absätzen 1 und 2
bewilligen oder Abweichungen von den
Versagungsgründen nach Absatz 3
oder 4 zulassen, wenn öffentliche Interessen
nicht entgegenstehen.
Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
Durchmesser, die zum
1. Abschießen von Kartuschenmunition,
2.
Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen oder
3. Verschießen von
pyrotechnischer Munition
bestimmt sind, dürfen nur eingeführt, sonst in den
Geltungsbereich
dieses Gesetzes verbracht oder gewerbsmäßig hergestellt
werden, wenn
sie ihrer Bauart und Bezeichnung nach von
der
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen sind.
(2) Die
Zulassung ist zu versagen, wenn
1. vorgeladene Geschosse verschossen werden
können und den Geschossen
eine Bewegungsenergie von mehr als 7,5 J erteilt
wird,
2. der Lauf der Waffe einen Innendurchmesser von weniger als 7
mm
hat,
3. mit der Waffe nach Umarbeitung mit allgemein
gebräuchlichen
Werkzeugen die in Nummer 1 bezeichnete Wirkung erreicht
werden
kann oder
4. die Waffe den technischen Anforderungen an die Bauart
nicht
entspricht.
(3) Die Zulassung der Bauart einer Schußwaffe mit einem
Patronenoder
Kartuschenlager bis zu 6 mm Durchmesser und Länge ist ferner
zu
versagen, wenn die Bauart nicht haltbar, nicht handhabungssicher
oder
nicht maßhaltig ist.
(4) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt
kann im Einzelfall
Ausnahmen von dem Erfordernis der Zulassung nach Absatz 1
bewilligen
oder Abweichungen von den Versagungsgründen nach Abs. 2 oder
3
zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen,
insbesondere
wenn die in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände zur
Ausfuhr oder zum sonstigen
Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses
Gesetzes bestimmt sind.
(5) § 21
Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
festverbundenen
Antriebsvorrichtung darf nur eingeführt, sonst in den
Geltungsbereich dieses
Gesetzes verbracht oder gewerbsmäßig
hergestellt werden, wenn sie ihrer
Beschaffenheit, Zusammensetzung
und Bezeichnung nach von der Bundesanstalt
für Materialprüfung
zugelassen ist.
(2) Die Zulassung ist zu
versagen,
1. soweit der Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern
des
Benutzers oder Dritter bei bestimmungsgemäßer Verwendung
nicht
gewährleistet ist,
2. wenn die Munition den Anforderungen an die
Zusammensetzung,
Beschaffenheit, Maße, den höchstzulässigen normalen
oder
überhöhten Gebrauchsgasdruck und die Bezeichnung (§ 26 Abs. 1)
nicht
entspricht,
3. soweit die Munition in ihrer Wirkungsweise, Brauchbarkeit
und
Beständigkeit dem jeweiligen Stand der Technik nicht entspricht.
(3)
Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf pyrotechnische Munition, die
für die
Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz, die Bundeszollverwaltung
oder die
Polizeien der Länder hergestellt und ihnen überlassen wird.
(4) Die
Bundesanstalt für Materialprüfung kann im Einzelfall
Ausnahmen von dem
Erfordernis der Zulassung nach Absatz 1 bewilligen,
wenn öffentliche
Interessen nicht entgegenstehen, insbesondere wenn
die in Absatz 1
bezeichneten Gegenstände zur Ausfuhr oder zum
sonstigen Verbringen aus dem
Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt
sind.
(5) § 21 Abs. 5 ist
entsprechend anzuwenden.
oder §
25 der Bauartzulassung unterliegen, dürfen gewerbsmäßig
anderen nur
überlassen werden, wenn sie das vorgeschriebene
Zulassungszeichen tragen.
Abs. 2
für Handfeuerwaffen dürfen gewerbsmäßig nur vertrieben oder
anderen
überlassen werden, wenn sie ihrem Typ und ihrer Bezeichnung
nach von der
zuständigen Behörde zugelassen sind.
(2) Die Zulassung ist zu versagen,
1.
wenn der Antragsteller oder ein von ihm beauftragtes
Fachinstitut nicht die
zur Ermittlung der Maße, des
Gebrauchsgasdrucks oder der Vergleichswerte
erforderlichen Geräte
besitzt,
2. wenn der Antragsteller oder ein von ihm
beauftragtes Fachinstitut
nicht über das zur Bedienung der Prüfgeräte
erforderliche
Fachpersonal verfügt oder
3. wenn die Prüfung der Munition
ergibt, daß ihre Maße, ihr
Gasdruck und ihre Bezeichnung nicht einer
Rechtsverordnung nach
Absatz 3 entsprechen.
Die Versagungsgründe nach den
Nummern 1 und 2 werden nicht geprüft,
wenn der Antragsteller die Überwachung
der Herstellung der
zuständigen Behörde übertragen hat.
(3) Der
Bundesminister des Innern wird ermächtigt, zur Abwehr von
Gefahren für Leben
oder Gesundheit von Menschen durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die zulässigen
Höchst- und Mindestmaße, die höchstzulässigen
normalen und überhöhten
Gebrauchsgasdrücke, die Mindestgasdrücke, die Höchst-
und
Mindestenergien und die Bezeichnung der Munition und der
Treibladungen
nach § 2 Abs. 2 festzulegen. Munition, die auf Grund
ihrer Beschaffenheit
eine schwere gesundheitliche Schädigung
herbeiführt, die über die mit der
üblichen mechanischen Wirkung
verbundene Schädigung hinausgeht, darf nicht
zugelassen werden.
(4) Absatz 1 gilt nicht für
1. Munition aus Staaten,
mit denen die gegenseitige Anerkennung der
Prüfzeichen vereinbart ist und
deren kleinste Verpackungseinheit
ein Prüfzeichen dieser Staaten trägt,
2.
Munition, die für die Bundeswehr, die Polizeien des Bundes oder
der Länder
sowie die Bundeszollverwaltung hergestellt und ihnen
überlassen wird,
3.
Munition, die für wissenschaftliche Einrichtungen, Behörden
sowie Waffen- und
Munitionshersteller zu Prüf- und Meßzwecken
hergestellt und ihnen überlassen
wird.
(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz
1
und von einer nach Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung zulassen,
wenn
öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der
§§ 21 bis 23 und 25
1.
zu bestimmen, welche technischen Anforderungen an die Bauart einer
Schußwaffe
oder eines Einstecklaufs nach § 21 Abs. 3 und 4 oder §
22 Abs. 2 und 3, an
die Zusammensetzung, Beschaffenheit, die Maße
und den höchstzulässigen
normalen oder überhöhten
Gebrauchsgasdruck von pyrotechnischer Munition nach
§ 23 Abs. 2
und an die Beschaffenheit der Prüfgeräte für Patronen-
und
Kartuschenmunition und Treibladungen nach § 25 Abs. 2 Nr. 1
sowie
welche Anforderungen an die Bezeichnung dieser Gegenstände
zu
stellen sind,
2. die Art und Durchführung der Zulassungsprüfungen und
das Verfahren
für die Zulassung zu regeln,
3. periodische Kontrollen für
Patronen- und Kartuschenmunition,
Treibladungen nach § 2 Abs. 2 sowie
Kontrollen für Schußapparate
und Einsteckläufe durch die zuständige Behörde
vorzuschreiben und
deren Verfahren zu regeln,
4. nicht in § 21 aufgeführte
Handfeuerwaffen oder Einsteckläufe in
die Bauartprüfung und -zulassung
einzubeziehen,
5. Vorschriften zu erlassen über
a) die Verpflichtung zur
Aufbringung eines Zulassungszeichens
sowie dessen Art und Form,
b) die
Verpflichtung des Herstellers oder Einführers von
Patronenund
Kartuschenmunition oder von Treibladungen nach § 2
Abs. 2 zur Durchführung
von Fabrikationskontrollen sowie über
Inhalt, Führung, Aufbewahrung und
Vorlage von Aufzeichnungen
über diese Kontrollen,
c) die Anordnung einer
Kontrolle und die Untersagung des
weiteren Vertriebs von zugelassenen
Handfeuerwaffen,
Einsteckläufen, Schußapparaten, von Patronen-
und
Kartuschenmunition oder von Treibladungen nach § 2 Abs. 2, die
nicht
den vorgeschriebenen Anforderungen entsprechen, durch die
zuständige
Behörde,
d) Ausnahmen von der Zulassung, der Fabrikationskontrolle und
der
periodischen Kontrolle von Treibladungen nach § 2 Abs.
2,
wiedergeladener Munition, Beschußmunition und von
Munitionstypen, die
in kleinen Mengen hergestellt oder
eingeführt werden sowie über Anforderungen
an den Vertrieb und
das Überlassen dieser Munition,
e) die Verpflichtung
des Herstellers oder Einführers, den
Vertrieb und das Überlassen von Munition
in kleinen Mengen
(Buchstabe d) der Physikalisch-Technischen
Bundesanstalt
anzuzeigen,
f) die Verpflichtung zur Aufbringung eines
Prüfzeichens, die
Durchführung von Wiederholungsprüfungen bei Schußapparaten
oder
Böllern und den Nachweis hierüber sowie die Art und Form
dieses
Zeichens.
Soweit die Rechtsverordnung Schußapparate betrifft,
ergeht sie im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können auch zur
Durchführung
oder Umsetzung von Beschlüssen der Ständigen
Internationalen
Kommission zur Prüfung von Handfeuerwaffen und zur Erfüllung
von
Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen
erlassen
werden.
(3) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen
Ausschuß
(Beschußrat) zu bilden, der ihn in technischen Fragen berät. In
den
Ausschuß sind neben den Vertretern der beteiligten Bundes-
und
Landesbehörden Vertreter von Fachinstituten und Normungsstellen
sowie
Vertreter der Wirtschaft nach Anhörung der Spitzenorganisationen
der
beteiligten Wirtschaftskreise zu berufen.
der
Erlaubnis bedarf, einführen oder sonst in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes
verbringen oder durch einen anderen einführen oder
verbringen lassen will,
hat seine Berechtigung zum Erwerb der
Schußwaffen oder Munition oder zur
Ausübung der tatsächlichen Gewalt
über die Schußwaffen nachzuweisen. Ist der
Nachweis nach Satz 1 durch
eine Waffenbesitzkarte erbracht worden, so ist
diese der zuständigen
Behörde innerhalb eines Monats zur Eintragung des
Erwerbs vorzulegen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für die Beförderung von
Schußwaffen oder Munition durch den
Geltungsbereich dieses Gesetzes unter
zollamtlicher Überwachung
sowie für ihre Lagerung in Zollniederlagen,
Zollverschlußlagern
oder in Freihäfen,
2. für Signalwaffen und die
dazugehörige Munition, die aus Gründen
der Sicherheit an Bord von
Luftfahrzeugen und Schiffen mitgeführt
werden.
(3) Absatz 1 gilt ferner
nicht für
1. Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht
im
Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und die
a) nicht mehr als zwei
Schußwaffen mit einer Länge von mehr als
60 cm und die dafür bestimmte
Munition lediglich durch den
Geltungsbereich dieses Gesetzes befördern
wollen,
b) Schußwaffen oder Munition lediglich zur Teilnahme
an
Sammlerveranstaltungen in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes
verbringen wollen, wenn sie darüber eine Bescheinigung der
nach
Absatz 6 zuständigen Überwachungsbehörde besitzen,
2. Schußwaffen und
Munition, die Mitglieder von Schießsportvereinen
oder Vereinigungen, bei
denen es Brauch ist, bei besonderem Anlaß
Schußwaffen zu tragen, zur
Teilnahme an schießsportlichen oder
Brauchtumsveranstaltungen in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes
mitbringen,
3. andere als die in Absatz 2
Nr. 2 bezeichneten Schußwaffen und
die dafür bestimmte Munition, die an Bord
von Schiffen oder
Luftfahrzeugen mitgeführt, während des Aufenthaltes im
Hafen oder
auf dem Flughafen unter Verschluß gehalten und der nach Absatz
6
zuständigen Überwachungsbehörde unter Angabe des
Herstellerzeichens oder
der Marke, der Modellbezeichnung und, wenn
die Waffe eine Herstellungsnummer
hat, auch dieser, gemeldet
werden,
sofern die Schußwaffen - im Falle der
Nummer 1 Buchstabe b auch die
Munition - spätestens innerhalb eines Monats
wieder aus dem
Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden oder im Falle
der
Nummer 1 Buchstabe b der nach Absatz 6 zuständigen
Überwachungsbehörde
nachgewiesen wird, daß die Schußwaffen oder die
Munition einem Berechtigten
überlassen worden sind; der Nachweis ist
durch eine Bescheinigung der für den
Veranstaltungsort zuständigen
Behörde zu erbringen.
(4) Schußwaffen und
Munition hat derjenige, der sie einführt oder
sonst in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes verbringt, bei der nach
Absatz 6 zuständigen
Überwachungsbehörde anzumelden und auf Verlangen
vorzuführen. Eine Befreiung
nach § 6 Abs. 1 ist durch eine
Bescheinigung der einführenden Dienststelle,
eine Berechtigung nach §
6 Abs. 2 durch die in dieser Vorschrift bezeichnete
Bescheinigung,
eine Berechtigung zum Erwerb oder zur Ausübung der
tatsächlichen
Gewalt durch den Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 durch
eine
Bescheinigung der zuständigen Behörde, eine Berechtigung nach §
28
Abs. 1 und 2 durch eine Waffenbesitzkarte, eine Berechtigung nach §
28
Abs. 4 Nr. 7 durch die in dieser Vorschrift genannten Jagdscheine,
eine
Berechtigung nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 durch die Waffenbesitzkarte,
den
Waffenschein, den Jagdschein oder eine Bescheinigung nach § 6
Abs. 2
nachzuweisen. Auf Verlangen sind diese Nachweise den nach
Absatz 6
zuständigen Überwachungsbehörden zur Prüfung auszuhändigen.
Die
Überwachungsbehörden teilen der zuständigen Behörde jede Einfuhr
und jedes
sonstige Verbringen von Schußwaffen, ferner von Munition
durch Inhaber einer
Erlaubnis nach § 7 unter Angabe der Art und
Menge, bei Schußwaffen auch der
Kennzeichen und Nummern, sowie unter
Angabe des Absenders und des Empfängers
mit.
(5) Die nach Absatz 6 zuständigen Überwachungsbehörden
können
Beförderungsmittel und Behälter mit Schußwaffen oder Munition
sowie
deren Lade- und Verpackungsmittel anhalten, um zu überprüfen, ob
die
für die Einfuhr oder das sonstige Verbringen in den
Geltungsbereich
dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen eingehalten
sind.
(6) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt die
Zolldienststellen,
der Bundesminister des Innern bestimmt die Behörden
des
Bundesgrenzschutzes, die bei der Überwachung der Einfuhr oder
des
sonstigen Verbringens von Schußwaffen oder Munition in
den
Geltungsbereich dieses Gesetzes mitwirken. Soweit
der
grenzpolizeiliche Einzeldienst von Kräften der Länder
wahrgenommen
wird (§ 2 Abs. 1 und 3 des Bundesgrenzschutzgesetzes), wirken
diese
bei der Überwachung mit. Für das Gebiet des Freihafens Hamburg
kann
der Bundesminister der Finanzen die Mitwirkung bei der
Überwachung
dem Freihafenamt Hamburg übertragen; § 14 Abs. 2 des Gesetzes
über
die Finanzverwaltung in der Fassung des Artikels 5
des
Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (Bundesgesetzbl. I
S.
1426) gilt entsprechend.
ausüben
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die
Erlaubnis wird durch
eine Waffenbesitzkarte erteilt; sie ist auf eine
bestimmte Art und Anzahl von
Schußwaffen auszustellen. Die Erlaubnis
zum Erwerb gilt für die Dauer eines
Jahres. Die Erlaubnis zur
Ausübung der tatsächlichen Gewalt wird unbefristet
erteilt. Sie kann
zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
befristet und
mit Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Aufbewahrung
der
Schußwaffen, verbunden werden; nachträgliche Auflagen sind
zulässig.
(2) Sportschützen wird eine unbefristete Erlaubnis erteilt,
die
allgemein zum Erwerb von Einzelladerwaffen mit einer Länge von
mehr
als 60 cm berechtigt. Waffensammlern sowie Personen,
denen
Schußwaffen zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder
für
ähnliche Zwecke überlassen werden, kann die Erlaubnis zum Erwerb
von
Schußwaffen unbefristet und für bestimmte Arten von Schußwaffen,
in
begründeten Ausnahmefällen unbefristet für Schußwaffen jeder
Art,
erteilt werden. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend für die
Erteilung
von Auflagen. Die Waffensammlern erteilte Erlaubnis ist mit
der
Auflage zu verbinden, mindestens einmal jährlich der
zuständigen
Behörde eine Aufstellung über den Bestand an Schußwaffen
vorzulegen.
(3) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf es nicht zum Erwerb
von
Schußapparaten und Einsteckläufen und zur Ausübung der
tatsächlichen
Gewalt über sie.
(4) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf
nicht, wer eine Schußwaffe
1. von Todes wegen erwirbt,
2. durch Fund (§
965 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches) erwirbt,
sofern er die Waffe
unverzüglich dem Verlierer, dem Eigentümer,
einem sonstigen
Erwerbsberechtigten oder der für die
Entgegennahme der Fundanzeige
zuständigen Stelle abliefert,
3. von einem Berechtigten vorübergehend zum
Zwecke der sicheren
Verwahrung oder der nicht gewerbsmäßigen Beförderung zu
einem
Berechtigten erwirbt,
4. von einem anderen wiedererwirbt, dem er sie
vorübergehend
überlassen hat, ohne daß es hierfür einer Eintragung in
die
Waffenbesitzkarte bedurfte,
5. von einem anderen oder für einen
anderen Berechtigten erwirbt,
wenn und solange er die Weisungen des anderen
über die Ausübung
der tatsächlichen Gewalt über die Schußwaffe auf Grund
eines
gerichtlichen oder behördlichen Auftrags oder
eines
Arbeitsverhältnisses oder als Beauftragter einer jagdlichen
oder
schießsportlichen Vereinigung oder einer Vereinigung, bei der
es
Brauch ist, aus besonderem Anlaß Schußwaffen zu tragen, zu
befolgen
hat,
6. auf einer Schießstätte (§ 44) lediglich vorübergehend zum
Schießen
auf der Schießstätte erwirbt,
7. als Inhaber eines Jahresjagdscheines,
Tagesjagdscheines oder
Jugendjagdscheines (§§ 15, 16 des Bundesjagdgesetzes)
erwirbt,
sofern es sich um eine Schußwaffe mit einer Länge von mehr als
60
cm handelt, ausgenommen Selbstladewaffen, deren Magazin mehr als
zwei
Patronen aufnehmen kann,
8. lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung oder
gewerbsmäßigen
Lagerung erwirbt; der gewerbsmäßigen Beförderung steht
die
Beförderung durch Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs oder
durch die
Post gleich,
9. nach dem Abhandenkommen wiedererwirbt,
10. als
Gerichtsvollzieher oder Vollziehungsbeamter in einem
Vollstreckungsverfahren
erwirbt.
(5) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1, 7 und 9 hat der
Erwerber
binnen eines Monats die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder
die
Eintragung der Waffe in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte
zu
beantragen, sofern er die Schußwaffe nicht vorher einem
Berechtigten
überläßt. Im Falle des Absatzes 4 Nr. 1 beginnt die Frist des
Satzes
1 mit der Annahme des Erwerbs oder mit Ablauf der für
die
Ausschlagung vorgeschriebenen Frist. In den Fällen des Absatzes 4
Nr.
2 bis 6, 8 und 10 und in den Fällen des § 27 Abs. 2 und 3 darf
die
tatsächliche Gewalt über die Schußwaffe ohne Erlaubnis nach Absatz
1
ausgeübt werden.
(6) Eine Waffenbesitzkarte über Schußwaffen, über die
mehrere
Personen die tatsächliche Gewalt ausüben, kann auf diese
Personen
ausgestellt werden.
(7) Wer eine Schußwaffe auf Grund einer
Erlaubnis nach Absatz 1
erwirbt, hat binnen zwei Wochen der zuständigen
Behörde den Erwerb
schriftlich anzuzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur
Eintragung des
Erwerbs vorzulegen. Dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes
2 Satz
2, in denen die Waffenbesitzkarte auf Schußwaffen jeder
Art
ausgestellt worden ist und die tatsächliche Gewalt über
die
Schußwaffen nicht länger als drei Monate ausgeübt wird.
(8) Ist eine
Schußwaffe, zu deren Erwerb es ihrer Art nach der
Erlaubnis bedarf, nicht mit
einer fortlaufenden Nummer (§ 13 Abs. 1
Nr. 3) gekennzeichnet, so kann die
zuständige Behörde - auch
nachträglich - anordnen, daß der Erwerber ein
bestimmtes Kennzeichen
anbringen läßt.
Behörde. Die Erlaubnis wird durch einen
Munitionserwerbschein
erteilt. Sie wird für eine bestimmte Munitionsart und
für die Dauer
von fünf Jahren erteilt, kann jedoch in begründeten Fällen
für
Munition jeder Art und unbefristet erteilt werden.
(2) Einer Erlaubnis
nach Absatz 1 bedarf nicht, wer
1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte,
ausgenommen
Waffenbesitzkarten für Waffensammler, oder einer
Bescheinigung
nach § 6 Abs. 2 Munition erwirbt, die für die in
der
Waffenbesitzkarte oder der Bescheinigung bezeichneten
Schußwaffen
bestimmt ist, oder als Inhaber eines Jagdscheines die für
Waffen
nach § 28 Abs. 4 Nr. 7 bestimmte Munition erwirbt,
2. unter den
Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 oder 8 bis
10 Munition
erwirbt,
3. im Falle des § 28 Abs. 4 Nr. 6 Munition zum sofortigen
Verbrauch
auf einer Schießstätte erwirbt.
(3) Einer Erlaubnis nach Absatz
1 bedarf es nicht zum Erwerb von
Patronen- oder Kartuschenmunition, die aus
Schußwaffen verschossen
werden kann, zu deren Erwerb es ihrer Art nach keiner
Erlaubnis
bedarf.
(4) Die Waffenbesitzkarte nach Absatz 2 Nr. 1 berechtigt
ihren
Inhaber zum Erwerb der für die Schußwaffe bestimmten Munition,
wenn
bei deren Erteilung die Voraussetzungen nach § 30 Abs. 1 Satz
1
vorgelegen haben oder als nachgewiesen gelten und wenn die
Berechtigung
zum Munitionserwerb in der Waffenbesitzkarte von der
zuständigen Behörde
vermerkt ist.
1.
der Antragsteller das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet
hat,
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die
erforderliche
Zuverlässigkeit (§ 5), Sachkunde (§ 31) oder
körperliche Eignung nicht
besitzt oder
3. ein Bedürfnis (§ 32) nicht nachgewiesen ist.
Die Erteilung
einer Waffenbesitzkarte an einen Berechtigten nach § 28
Abs. 4 Nr. 1 darf nur
versagt werden, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, daß der
Antragsteller die erforderliche
Zuverlässigkeit nicht besitzt. Inhabern von
Jagdscheinen wird die
Waffenbesitzkarte für Waffen nach § 28 Abs. 4 Nr. 7
ohne Prüfung der
Versagungsgründe nach Satz 1, für sonstige Waffen ohne
Prüfung der
Versagungsgründe nach Satz 1 Nr. 1 und 2 erteilt.
(2) Die
zuständige Behörde kann für den Einzelfall eine Ausnahme von
dem
Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 zulassen,
wenn
öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
(3) Die Erlaubnis kann versagt
werden, wenn der Antragsteller
1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116
des Grundgesetzes ist
oder
2. nicht seit mindestens drei Jahren seinen
Wohnsitz oder seinen
gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen in der
Bundesrepublik
Deutschland einschließlich des Landes Berlin hat.
(4) Die
zuständige Behörde hat die Inhaber von Waffenbesitzkarten in
regelmäßigen
Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von fünf
Jahren, erneut auf ihre
Zuverlässigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht
für die Inhaber von Waffenscheinen
oder Jagdscheinen.
erbracht,
wer eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden
hat oder seine
Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung
nachweist.
(2) Der
Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die
Anforderungen an die
waffentechnischen und waffenrechtlichen
Kenntnisse, über die Prüfung und das
Prüfungsverfahren einschließlich
der Einrichtung von Prüfungsausschüssen
sowie über den anderweitigen
Nachweis der Sachkunde zu erlassen.
wenn
der Antragsteller glaubhaft macht,
1. als Inhaber eines gültigen
Jahresjagdscheins die Jagd auszuüben
und dazu Selbstladewaffen mit einer
Länge von mehr als 60 cm, die
mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen
können, zu
benötigen,
2. als Sportschütze die Schußwaffen für den
regelrechten Schießsport
auf genehmigten Schießstätten, zur Teilnahme an
ordentlichen
Schießwettbewerben oder zur Pflege des Brauchtums
in
Schützenvereinigungen zu benötigen, sofern es sich um
Einzelladerwaffen
mit einer Länge von mehr als 60 cm handelt,
3. wesentlich mehr als die
Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib
oder Leben gefährdet zu sein und der
Erwerb von Schußwaffen oder
Munition geeignet ist, diese Gefährdung zu
mindern oder
4. als Waffensammler oder Munitionssammler wissenschaftlich
oder
technisch tätig zu sein oder durch den Erwerb eine
kulturhistorisch
bedeutsame Sammlung anzulegen oder zu erweitern,
sofern diese gegen
unbefugten Zugriff genügend gesichert ist.
(2) Ein Bedürfnis braucht nicht
nachzuweisen, wer
1. Schußwaffen erwerben will, die nach § 21 Abs. 1
zugelassen sind,
wenn deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr
als 7,5
J erteilt wird, oder die nach § 22 zugelassen sind,
2. als Inhaber
eines gültigen Jahresjagdscheins Waffen mit einer
Länge von weniger als 60 cm
erwerben will, sofern er nicht bereits
zwei Waffen dieser Art besitzt
oder
3. als Mitglied eines Schießsportvereins die Waffe zur Teilnahme
an
ordentlichen Schießwettbewerben benötigt, sofern es sich um eine
Waffe
von nicht mehr als 60 cm oder um eine Selbstladewaffe mit
einer Länge von
mehr als 60 cm handelt, und er durch eine
Bescheinigung des Vereins
nachweist, daß er an den Übungsschießen
des Vereins mindestens sechs Monate
regelmäßig und erfolgreich
teilgenommen hat und welche Waffenart für die
auszuübende
Sportdisziplin erforderlich ist. Für Schußwaffen mit einer
Länge
von weniger als 60 cm gilt dies nicht, wenn der Antragsteller
schon
zwei Waffen dieser Art besitzt.
keiner
Erlaubnis bedarf, sowie Hieb- und Stoßwaffen darf nur
erwerben, wer das
achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, es sei denn,
daß er zu dem in § 28 Abs.
4 Nr. 1 bis 6, 8 und 9 genannten
Personenkreis gehört.
(2) Die zuständige
Behörde kann für den Einzelfall Ausnahmen vom
Alterserfordernis zulassen,
wenn öffentliche Interessen nicht
entgegenstehen.
Erlaubnis bedarf, dürfen nur Personen überlassen werden, die
nach
diesem Gesetz oder nach einer Rechtsverordnung auf Grund des § 6
zum
Erwerb berechtigt sind. Schußwaffen und Munition, zu deren Erwerb
es
ihrer Art nach keiner Erlaubnis bedarf, sowie Hieb- und
Stoßwaffen
dürfen nur an nach § 33 Berechtigte überlassen werden. Munition
darf
gewerbsmäßig nur in verschlossenen Packungen überlassen werden.
(2)
Die Berechtigung muß offensichtlich sein oder nachgewiesen
werden. Im Falle
des § 33 Abs. 2 ist der Ausnahmebescheid
auszuhändigen; im Falle des § 6 Abs.
2 ist die Bescheinigung nach
dieser Vorschrift, im Falle des § 28 Abs. 1 und
2 die
Waffenbesitzkarte, im Falle des § 28 Abs. 4 Nr. 7 der Jagdschein,
im
Falle des § 29 Abs. 1 der Munitionserwerbschein und im Falle des §
29
Abs. 2 Nr. 1 die Waffenbesitzkarte, der Jagdschein oder
eine
Bescheinigung nach § 6 Abs. 2 vorzulegen. Der Waffenbesitzkarte
oder
dem Munitionserwerbschein steht eine Bescheinigung einer
obersten
Bundes- oder Landesbehörde oder einer nach § 6 Abs. 1
bestimmten
Stelle gleich.
(3) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 7, der
einem anderen auf Grund
einer Erlaubnis nach § 28 Abs. 1 eine Schußwaffe
überläßt, hat in die
Waffenbesitzkarte unverzüglich Herstellerzeichen oder
Marke und -
wenn gegeben - die Herstellungsnummer der Waffe, ferner den Tag
des
Überlassens und die Bezeichnung und den Sitz des Betriebes
dauerhaft
einzutragen. Überläßt sonst jemand einem anderen auf Grund
einer
Erlaubnis nach § 28 Abs. 1 eine Schußwaffe, so hat er das
unter
Angabe der Personalien des Erwerbers binnen zwei Wochen
der
zuständigen Behörde anzuzeigen und ihr, sofern ihm
eine
Waffenbesitzkarte erteilt worden ist, diese zur Eintragung
des
Übergangs vorzulegen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen
des
§ 28 Abs. 7 Satz 2.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für denjenigen, der
Schußwaffen
oder Munition einem anderen, der sie außerhalb der
Bundesrepublik
Deutschland einschließlich des Landes Berlin erwirbt,
insbesondere im
Versandwege unter eigenem Namen überläßt.
(5) Wer Waffen
oder Munition einem anderen lediglich zur
gewerbsmäßigen Beförderung (§ 28
Abs. 4 Nr. 8) an einen Dritten
übergibt, überläßt sie abweichend von § 4 Abs.
2 dem Dritten.
(6) Wer als Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 eine Schußwaffe
gegen
Aushändigung einer Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 3 oder
eines
Ausnahmebescheides überläßt, hat die Urkunde als Beleg
zum
Waffenherstellungsbuch oder zum Waffenhandelsbuch zu nehmen.
Die
Urkunde ist dem Erwerber zurückzugeben, wenn die Zahl der
Schußwaffen,
auf die sie lautet, noch nicht erreicht ist; auf der
Urkunde sind
unverzüglich Modellbezeichnung, Herstellerzeichen oder
Marke, wenn die Waffe
eine Herstellungsnummer trägt, auch diese, der
Tag und Ort des Überlassens
und der Name des Überlassenden samt
Anschrift dauerhaft zu vermerken. Wer
sonst einem anderen gegen
Aushändigung eines Ausnahmebescheides eine
Schußwaffe überläßt, hat
die in Satz 2 vorgeschriebenen Angaben unverzüglich
auf der Urkunde
dauerhaft zu vermerken und diese binnen zweier Wochen der
zuständigen
Behörde vorzulegen, die die Urkunde einbehält. Satz 2
gilt
entsprechend.
(7) Dürfen Schußwaffen nur mit Erlaubnis der
zuständigen Behörde
geführt werden, so hat der Inhaber einer Erlaubnis nach §
7 bei ihrem
Überlassen im Einzelhandel den Erwerber auf das Erfordernis
des
Waffenscheins hinzuweisen.
(8) Schußwaffen und Munition, zu deren
Erwerb es ihrer Art nach der
Erlaubnis bedarf, dürfen in Anzeigen und
Werbeschriften zum Kauf oder
Tausch nur angeboten werden, wenn auf das
Erfordernis der Erlaubnis
zum Erwerb hingewiesen wird sowie Name und
Anschrift des Anbieters
angegeben werden.
Behörde. Die Erlaubnis wird durch einen Waffenschein erteilt.
Sie
wird für bestimmte Waffen auf höchstens drei Jahre erteilt.
Die
Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre
verlängert
werden.
(2) Die Geltungsdauer des Waffenscheines ist kürzer zu
bemessen, wenn
nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird.
Der
Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe
oder
Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes
Bedürfnis
nicht nachgewiesen wird. Der Waffenschein kann zur Abwehr
von
Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter sowie für
die
öffentliche Sicherheit mit Auflagen, insbesondere über das Führen
der
Schußwaffe, verbunden werden; nachträgliche Auflagen sind
zulässig.
(3) Der Waffenschein kann mit dem Zusatz ausgestellt werden, daß
er
auch für andere zuverlässige, sachkundige und körperlich
geeignete
Personen gilt, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses
die
Schußwaffe nach den Weisungen des Erlaubnisinhabers zu führen
haben.
Solche Waffenscheine sind mit der Auflage zu erteilen, daß
der
Erlaubnisinhaber die Personen, die die Schußwaffe führen sollen,
der
zuständigen Behörde vorher benennt.
(4) Eines Waffenscheins bedarf
nicht, wer
1. Schußwaffen, deren Bauart nach § 22 Abs. 1 zugelassen ist und
die
das vorgeschriebene Zulassungszeichen tragen, oder
Schußapparate
führt,
2. sonstige Schußwaffen
a) zur befugten
Jagdausübung, zum Jagdschutz oder Forstschutz
oder im Zusammenhang damit
führt,
b) mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung,
Geschäftsräumen
oder befriedetem Besitztum oder in dessen Schießstätte
führt,
c) nicht schußbereit und nicht zugriffsbereit lediglich von
einem
Ort an einen anderen verbringt, sofern er an beiden Orten nicht
der
Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf,
d) mit Ermächtigung nach § 2 Abs. 3 des
Gesetzes über Versammlungen
und Aufzüge (Versammlungsgesetz) vom 24. Juli
1953
(Bundesgesetzbl. I S. 684), zuletzt geändert durch Artikel 181
des
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974
(Bundesgesetzbl. I
S. 469), oder mit Erlaubnis nach § 39 dieses
Gesetzes führt, soweit diese
Ermächtigung oder Erlaubnis reicht.
(5) Wer eine Schußwaffe führt, muß
1.
seinen Personalausweis, Paß, Dienstausweis oder Jagdschein und
2. die
Waffenbesitzkarte oder, wenn er einer Erlaubnis nach Absatz
1 bedarf, den
Waffenschein
mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur
Personenkontrolle
Befugten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. An Stelle
der
Waffenbesitzkarte genügt ein schriftlicher Nachweis darüber, daß
die
Frist in den Fällen des § 28 Abs. 5 Satz 1 noch nicht verstrichen
ist,
ein Antrag nach dieser Vorschrift gestellt worden ist oder daß
ein Fall des §
27 Abs. 2 oder 3 vorliegt. Satz 1 gilt nicht in den
Fällen des Absatzes 4 Nr.
2 Buchstabe b, Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für
das Führen der in Absatz 4 Nr. 1
bezeichneten Schußwaffen.
Sinne
des § 30 Abs. 1 Satz 1 gegeben ist. Er ist ferner zu versagen,
wenn der
Antragsteller eine angemessene Versicherung gegen
Haftpflicht - 500000
Deutsche Mark für Personalschäden und 50000
Deutsche Mark für Sachschäden -
nicht nachweist. Die zuständige
Behörde kann für den Einzelfall eine Ausnahme
von den
Versagungsgründen im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder
der
Vorschrift des Satzes 2 zulassen, wenn öffentliche Interessen
nicht
entgegenstehen.
(2) Der Waffenschein kann versagt werden, wenn ein
Versagungsgrund im
Sinne des § 30 Abs. 3 gegeben ist.
bearbeiten,
instandzusetzen, zu erwerben, zu vertreiben, anderen zu
überlassen,
einzuführen, sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
zu verbringen oder
sonst die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben:
1. Schußwaffen, die
a)
über den für Jagd- und Sportzwecke allgemein üblichen Umfang
hinaus
zusammengeklappt, zusammengeschoben, verkürzt oder
schnell zerlegt werden
können,
b) eine Länge von mehr als 60 cm haben und zerlegbar sind,
deren
längster Waffenteil kürzer als 60 cm ist und die zum
Verschießen von
Randfeuerpatronen bestimmt sind,
c) ihrer Form nach geeignet sind, einen
anderen Gegenstand
vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des
täglichen
Gebrauchs verkleidet sind,
d) vollautomatische Selbstladewaffen
sind,
e) ihrer äußeren Form nach den Anschein einer
vollautomatischen
Selbstladewaffe hervorrufen, die Kriegswaffe
im Sinne des Gesetzes über die
Kontrolle von Kriegswaffen ist,
2. Vorrichtungen, die zum Anleuchten oder
Anstrahlen des Zieles
dienen und für Schußwaffen bestimmt sind,
3.
Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische
Verstärkung
besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind,
4. Hieb- oder Stoßwaffen, die
ihrer Form nach geeignet sind,
einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder
die mit Gegenständen
des täglichen Gebrauchs verkleidet sind,
5. Messer,
deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen
und hierdurch
festgestellt werden können (Springmesser), ferner
Messer, deren Klingen beim
Lösen einer Sperrvorrichtung durch
ihre Schwerkraft oder durch eine
Schleuderbewegung aus dem Griff
hervorschnellen und selbsttätig festgestellt
werden (Fallmesser),
6. Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe,
7.
Geschosse, Wurfkörper oder sonstige Gegenstände, die
Angriffsoder
Verteidigungszwecken dienen und dazu bestimmt sind,
leicht
entflammbare Stoffe so zu verteilen und zu entzünden,
daß
schlagartig ein Brand entstehen kann,
8. Geschosse mit
Betäubungsstoffen, die zu Angriffs- oder
Verteidigungszwecken bestimmt
sind,
9. Geschosse und sonstige Gegenstände mit Reizstoffen, die
zu
Angriffs- oder Verteidigungszwecken oder zur Jagd bestimmt sind,
wenn
sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung den Anforderungen
einer
Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 4 Nr. 4 nicht entsprechen,
10. Nachbildungen
von Schußwaffen im Sinne der Nummer 1 Buchstabe
e,
11. unbrauchbar
gemachte vollautomatische Selbstladewaffen, die
Kriegswaffen waren, und
unbrauchbar gemachte Schußwaffen, die den
Anschein vollautomatischer
Kriegswaffen hervorrufen.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für
Einsteckläufe und
Austauschläufe; Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für Springmesser
und
Fallmesser, die nach Größe sowie Länge und Schärfe der Spitze
als
Taschenmesser anzusehen sind. Es ist ferner verboten, zur
Herstellung
von Gegenständen der in Satz 1 Nr. 7 bezeichneten Art anzuleiten
oder
Bestandteile zu vertreiben, die zur Herstellung dieser
Gegenstände
bestimmt sind.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit
1.
die dort bezeichneten Gegenstände für die Bundeswehr, den
Bundesgrenzschutz,
die Bundeszollverwaltung oder die Polizeien der
Länder bestimmt sind und
ihnen überlassen werden,
2. jemand auf Grund eines gerichtlichen oder
behördlichen Auftrages
tätig wird oder
3. jemand für Schußwaffen, die
zugleich Kriegswaffen sind, eine
Genehmigung nach dem Gesetz über die
Kontrolle von Kriegswaffen
besitzt oder einer solchen Genehmigung nicht
bedarf.
(3) Das Bundeskriminalamt kann von den Verboten des Absatzes
1
allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn
öffentliche
Interessen nicht entgegenstehen, insbesondere wenn die in
Absatz 1
bezeichneten Gegenstände zur Ausfuhr oder zum sonstigen
Verbringen aus dem
Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind. Die
Ausnahmen können mit
Auflagen verbunden werden, wenn dies zur Abwehr
von Gefahren für Leben oder
Gesundheit von Menschen oder zur
Verhütung von sonstigen erheblichen Gefahren
für die öffentliche
Sicherheit erforderlich ist. Nachträgliche Auflagen sind
zulässig.
(4) Das Verbot nach Absatz 1 wird nicht wirksam, wenn
1. der
Erbe den durch Erbfolge erworbenen Gegenstand unverzüglich
unbrauchbar macht,
einem Berechtigten überläßt oder einen Antrag
nach Absatz 3 stellt,
2. der
Finder den gefundenen Gegenstand unverzüglich einem
Berechtigten
überläßt.
(5) Solange keine Ausnahme nach Absatz 3 zugelassen ist, kann
die
zuständige Behörde den Gegenstand sicherstellen. Wird eine
Ausnahme
nach Absatz 3 nicht unverzüglich beantragt oder wird sie
unanfechtbar
versagt, so kann die zuständige Behörde den Gegenstand
einziehen. Ein
Erlös aus der Verwertung des Gegenstandes steht dem
bisher
Berechtigten zu.
sowie
von Hieb- oder Stoßwaffen ist verboten
1. im Reisegewerbe, soweit eine
Reisegewerbekarte erforderlich ist
oder die Voraussetzungen des § 55a Abs. 1
Nr. 1 oder 3 der
Gewerbeordnung vorliegen,
2. im Marktverkehr mit Ausnahme
der Mustermessen,
3. auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen
Veranstaltungen,
jedoch mit Ausnahme des Überlassens der benötigten Munition
in
einer Schießstätte (§ 44).
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen
von den Verboten des
Absatzes 1 für ihren Bezirk zulassen, wenn öffentliche
Interessen
nicht entgegenstehen. § 37 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend
anzuwenden.
und
öffentlichen Vergnügungen teilnimmt, darf keine Schußwaffen,
Hieb- oder
Stoßwaffen führen.
(2) Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall eine
Ausnahme von
Absatz 1 zulassen, wenn
1. der Antragsteller die
erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2. ein Bedürfnis nachgewiesen ist
und
3. Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
nicht
entstehen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 können
Ausnahmen
widerruflich auf die Dauer von höchstens fünf Jahren
für
Vereinigungen zugelassen werden, bei denen es Brauch ist,
aus
besonderem Anlaß Waffen zu tragen, wenn gewährleistet ist, daß
die
erforderliche Sorgfalt beachtet wird.
(4) Die Ausnahmen nach den
Absätzen 2 und 3 können mit Auflagen
verbunden werden, wenn das zur Abwehr
von Gefahren für Leben oder
Gesundheit von Menschen erforderlich ist.
(5)
Der nach Absatz 2 Berechtigte muß die Waffenbesitzkarte, den
Ausnahmebescheid
und seinen Personalausweis oder Paß mit sich führen
und Polizeibeamten oder
sonst zur Personenkontrolle Befugten auf
Verlangen zur Prüfung
aushändigen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden
1. auf die
Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen
gleichzuachtenden
Vorführungen, wenn zu diesem Zweck ungeladene
oder mit Kartuschenmunition
geladene Schußwaffen oder Hieb- oder
Stoßwaffen geführt werden,
2. auf das
Schießen in Schießstätten (§ 44),
3. soweit eine Schießerlaubnis nach § 45
reicht.
über
Schußwaffen und Munition untersagen, wenn Tatsachen,
insbesondere das
bisherige Verhalten oder körperliche oder geistige
Mängel des Inhabers die
Annahme rechtfertigen, daß diese Gegenstände
mißbräuchlich verwendet
werden.
(2) Die zuständige Behörde kann den Gegenstand sicherstellen
und,
falls der Inhaber ihn nicht binnen angemessener, von
der
Erlaubnisbehörde zu bestimmender Frist einem Berechtigten
überläßt,
einziehen. § 37 Abs. 5 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
herstellen,
bearbeiten oder instandsetzen will, bedarf der Erlaubnis
der zuständigen
Behörde. § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 30 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 3 sind
entsprechend anzuwenden.
(2) Die Erlaubnis ist auf höchstens drei Jahre zu
befristen und auf
eine bestimmte Zahl und Art von Schußwaffen zu beschränken.
Personen,
denen Schußwaffen zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder
für
ähnliche Zwecke überlassen werden, kann die Erlaubnis nach Absatz
1
ohne Beschränkung auf eine bestimmte Zahl und Art von
Schußwaffen
erteilt werden. Die Erlaubnis kann zur Abwehr von Gefahren für
Leben
oder Gesundheit von Menschen mit Auflagen, insbesondere über
die
Beschaffenheit, die Prüfung und die Kennzeichnung der
Schußwaffen
verbunden werden. Solche Auflagen sind auch nachträglich
zulässig.
Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, daß Schußwaffen
oder
Munition abhandenkommen oder daß Dritte diese Gegenstände unbefugt
an
sich nehmen. Gleiches gilt für Personen, die außerhalb
des
Anwendungsbereiches des § 7 die tatsächliche Gewalt über
solche
Gegenstände ausüben.
(2) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung
der sich nach Absatz 1
ergebenden Pflichten die erforderlichen Maßnahmen
anordnen.
der
Erlaubnis bedarf, durch Aneignung einer herrenlosen Sache,
als
Nachlaßverwalter, Konkursverwalter, Zwangsverwalter, Vormund,
Betreuer
oder Pfleger erwirbt, hat den Erwerb unverzüglich der
zuständigen Behörde
anzuzeigen.
(2) Kommen jemandem
1. Schußwaffen, deren Erwerb der Erlaubnis
bedarf,
2. Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf,
3. Munition für
Schußapparate,
4. Erlaubnisurkunden oder Ausnahmebescheide
abhanden, so
hat er das binnen einer Woche, nachdem er davon Kenntnis
erlangt hat, der
zuständigen Behörde anzuzeigen. In den Fällen der
Nummern 2 und 3 ist die
Anzeige nur erforderlich, wenn Anhaltspunkte
für eine unbefugte Wegnahme
vorliegen. Im Falle des Satzes 1 Nr. 1
ist die Waffenbesitzkarte der Behörde
zur Berichtigung vorzulegen.
in
der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern will, bedarf der
Erlaubnis der
zuständigen Behörde. Zur Verhütung von schädlichen
Umwelteinwirkungen im
Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie
von sonstigen Gefahren,
erheblichen Nachteilen oder erheblichen
Belästigungen für die Bewohner des
Grundstücks, die Nachbarschaft
oder die Allgemeinheit kann die Erlaubnis mit
Auflagen über die
Beschaffenheit, Abnahme, Benutzung, regelmäßige Prüfung der
Anlage
und über die Versicherung gegen Haftpflicht und Unfall
verbunden
werden; solche Auflagen können auch nachträglich auferlegt
werden.
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Antragsteller
nicht
zuverlässig ist oder erhebliche Belästigungen durch Auflagen
nicht
verhindert werden können.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf
Anlagen
1. der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten
ausländischen Streitkräfte,
2. die der Veranstaltung eines
anderen Spiels im Sinne des § 33d Abs.
1 Satz 1 der Gewerbeordnung dienen
oder für die eine Genehmigung
nach § 33i der Gewerbeordnung erforderlich
ist,
3. für deren erstmalige Aufstellung und Ingebrauchnahme
eine
Baugenehmigung (Ausführungsgenehmigung) erforderlich ist, weil
sie
geeignet und dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und
zerlegt zu
werden (fliegende Bauten).
(3) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr
von
Gefahren für die öffentliche Sicherheit und zum Schutz der in Absatz
1
Satz 2 bezeichneten Rechtsgüter
1. die Benutzung von Schießstätten,
insbesondere die Aufsicht über
das Schießen zu regeln und das Mindestalter
der Schützen
vorzuschreiben,
2. Vorschriften über den Umfang der
Verpflichtungen zu erlassen,
die bei Lehrgängen zur Ausbildung in der
kampfmäßigen Verteidigung
mit Schußwaffen und bei Schießübungen dieser Art
einzuhalten sind;
darin kann bestimmt werden,
a) daß die Durchführung
dieser Veranstaltungen einer Anzeige
bedarf,
b) daß und in welcher Weise
der Veranstalter die Einstellung
und das Ausscheiden der verantwortlichen
Aufsichtsperson und
der Ausbilder anzuzeigen hat,
c) daß nur Personen an
den Veranstaltungen teilnehmen dürfen,
die aus Gründen persönlicher
Gefährdung oder aus dienstlichen
Gründen zur Ausübung der tatsächlichen
Gewalt über oder zum
Führen von Schußwaffen berechtigt sind,
d) daß und in
welcher Weise der Veranstalter Aufzeichnungen zu
führen, aufzubewahren und
der zuständigen Behörde vorzulegen
hat,
e) daß die zuständige Behörde die
Veranstaltungen untersagen
darf, wenn der Veranstalter, die
verantwortliche
Aufsichtsperson oder ein Ausbilder die
erforderliche
Zuverlässigkeit oder Sachkunde nicht oder nicht mehr
besitzt.
(4) Schießstätten sind ortsfeste oder ortsveränderliche Anlagen,
die
ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport
oder
sonstigen Schießübungen mit Schußwaffen, der Erprobung
von
Schußwaffen oder dem Schießen mit Schußwaffen zur Belustigung dienen.
einem
Böller schießen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen
Behörde.
(2)
Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, wenn dies
erforderlich ist,
um Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche
Belästigungen für die
Bewohner des Grundstücks, die Nachbarschaft
oder die Allgemeinheit zu
verhüten.
(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Versagungsgründe im Sinne
des
§ 30 Abs. 1 Satz 1 gegeben sind oder wenn sonst Gefahren,
erhebliche
Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Auflagen
nicht
verhindert werden können. § 36 Abs. 1 Satz 2 und 3 sind
entsprechend
anzuwenden. Sie kann versagt werden, wenn ein Versagungsgrund
im
Sinne des § 30 Abs. 3 gegeben ist.
(4) Die Erlaubnis zum Schießen mit
Kartuschenmunition und mit Böllern
kann widerruflich auf die Dauer von
höchstens fünf Jahren auch
Vereinigungen erteilt werden, bei denen es Brauch
ist, aus besonderem
Anlaß zu schießen, wenn gewährleistet ist, daß die
erforderliche
Sorgfalt beachtet wird. Absatz 3 Satz 1 und 2 ist
entsprechend
anzuwenden.
(5) Der Erlaubnisinhaber muß in den Fällen des
Absatzes 1 den
Erlaubnisschein und seinen Personalausweis oder Paß mit sich
führen
und Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten
auf
Verlangen zur Prüfung aushändigen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht
anzuwenden
1. auf das Schießen mit Schußapparaten,
2. auf das Schießen
durch den Inhaber des Hausrechts oder mit
dessen Zustimmung im befriedeten
Besitztum
a) mit Schußwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie
von
nicht mehr als 7,5 J erteilt wird, oder deren Bauart nach §
21 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 zugelassen ist,
b) mit Randfeuerschrotpatronen mit einem Durchmesser
bis 9 mm,
c) mit Schußwaffen, aus denen nur Kartuschenmunition
verschossen
wird, und in den Fällen der Buchstaben a oder b die
Geschosse
das Besitztum nicht verlassen können,
3. in den Fällen der
Notwehr und des Notstandes,
4. auf das Schießen mit Signalwaffen zur
Gefahrenabwehr und bei
Rettungsübungen,
5. auf die befugte Jagdausübung
einschließlich des Anschießens von
Jagdwaffen im Revier sowie auf den Jagd-
und Forstschutz,
6. auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und
diesen
gleichzuachtenden Vorführungen, wenn zu diesem Zweck nur
mit
Kartuschenmunition geschossen wird,
7. auf die Abgabe von Startzeichen
mit Kartuschenmunition im Auftrage
der Veranstalter.
Gesetz
oder einer gemäß § 61 außer Kraft getretenen Rechtsvorschrift
erhalten hat,
Veranstaltungen nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 durchführt, in
einer Schießstätte die
Aufsicht führt oder eine Schießstätte benutzt
oder sonst die tatsächliche
Gewalt über Schußwaffen oder Munition
ausübt, hat der zuständigen Behörde die
für die Durchführung des
Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Er
kann die Auskunft
auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst
oder
einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozeßordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde.
(2) Ist der Auskunftspflichtige
Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder
nach § 44 oder darf er die
Waffenherstellung oder den Waffenhandel
ohne Erlaubnis betreiben, so sind die
von der zuständigen Behörde mit
der Überwachung des Betriebes beauftragten
Personen befugt, dessen
Grundstücke und Geschäftsräume und zur Abwehr
dringender Gefahren für
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auch dessen
Wohnräume zu
betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, Proben
zu
entnehmen und Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen zu nehmen.
Der
Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu gestatten. Das
Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt.
(3) Aus begründetem Anlaß kann die zuständige Behörde
anordnen, daß
der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über
1. Schußwaffen
oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf,
2. in § 37 Abs. 1
bezeichnete Gegenstände oder
3. Erlaubnisscheine oder Ausnahmebescheide nach
diesem Gesetz oder
nach einer gemäß § 61 außer Kraft getretenen
Rechtsvorschrift
ihr diese binnen angemessener, von ihr zu bestimmender Frist
zur
Prüfung vorzeigt.
zurückzunehmen,
wenn nachträglich bekannt wird, daß die Erlaubnis
oder Zulassung hätte
versagt werden müssen.
(2) Eine Erlaubnis oder Zulassung nach diesem Gesetz
ist zu
widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur
Versagung
hätten führen müssen. Sie kann, außer nach den Vorschriften
der
Verwaltungsverfahrensgesetze, widerrufen werden, wenn
inhaltliche
Beschränkungen nicht beachtet werden. Die Erlaubnis nach § 7
darf
nicht aus den Gründen des § 8 Abs. 2 widerrufen werden.
(3) Die
Erlaubnis nach § 7 ist ferner zu widerrufen, wenn mit der
Leitung des
Betriebes oder einer Zweigniederlassung eine Person
beauftragt oder bei einer
juristischen Person eine nach Gesetz,
Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur
Vertretung berufene Person zur
Leitung des Waffenhandels bestellt wird,
welche die erforderliche
Fachkunde nicht besitzt.
(4) Eine Zulassung nach
den §§ 21 bis 23 ist ferner zu widerrufen,
wenn der Zulassungsinhaber
Schußwaffen, Einsteckläufe oder
pyrotechnische Munition abweichend von den in
der Zulassung
bezeichneten Merkmalen herstellt, verändert oder herstellen
oder
verändern läßt.
zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber
alle
Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde oder des Ausnahmebescheides
der
zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das gleiche gilt,
wenn
eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 3, § 28 Abs. 1 Satz 5 oder § 29
Abs. 1 Satz 3
erloschen ist.
(2) Hat jemand auf Grund der Erlaubnis oder der
Ausnahmebewilligung,
die zurückgenommen, widerrufen oder nach § 10 Abs. 3,
oder § 28 Abs.
1 Satz 5 erloschen sind, Gegenstände erworben oder befugt
die
tatsächliche Gewalt über sie ausgeübt, und übt er die
tatsächliche
Gewalt über sie noch aus, so kann die zuständige Behörde
anordnen,
daß er diese Gegenstände binnen angemessener, von ihr zu
bestimmender
Frist unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überläßt und das
der
zuständigen Behörde nachweist. Nach fruchtlosem Ablauf dieser
Frist
können die Gegenstände sichergestellt und verwertet
werden.
Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß ein Nichtberechtigter
die
Gegenstände erwirbt, so können die Gegenstände sofort
sichergestellt
werden. § 37 Abs. 5 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
Gesetz
und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften
werden Kosten
(Gebühren und Auslagen) erhoben. Das
Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821)
findet Anwendung.
(2) Der Bundesminister
des Innern wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die
gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei
feste
Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so
zu
bemessen, daß der mit den Amtshandlungen, Prüfungen oder
Untersuchungen
verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei
begünstigenden
Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der
wirtschaftliche Wert oder der
sonstige Nutzen für den
Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden.
Die Gebühren
dürfen im Einzelfall für Erlaubnisse nach § 7
und
Ausnahmebewilligungen für die gewerbsmäßige Waffenherstellung nach
§
37 fünftausend Deutsche Mark, im übrigen eintausend Deutsche Mark
nicht
übersteigen.
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann bestimmt werden,
daß
die für die Prüfung oder Untersuchung zulässige Gebühr auch
erhoben
werden darf, wenn die Prüfung oder Untersuchung ohne Verschulden
der
prüfenden oder untersuchenden Stelle und ohne
ausreichende
Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am
festgesetzten
Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden mußte.
In der
Rechtsverordnung können ferner die Kostenbefreiung,
die
Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der
zu
erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von
den
Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.
bestimmen
die für die Ausführung dieses Gesetzes sachlich zuständigen
Behörden, soweit
nicht Bundesbehörden zuständig sind.
(2) Für die Erteilung von Erlaubnissen
nach den §§ 28, 29 und 35 für
1. ausländische Diplomaten und sonstige
ausländische bevorrechtigte
Personen,
2. Personen, die zum Schutz
ausländischer Luftfahrzeuge und
Seeschiffe eingesetzt sind,
3. Mitglieder
der Ständigen Vertretung der Deutschen Demokratischen
Republik und für
Personen, die zum Schutz von Luftfahrzeugen und
Seeschiffen der Deutschen
Demokratischen Republik eingesetzt sind,
4. Deutsche im Sinne des Artikels
116 des Grundgesetzes, die ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes, jedoch nicht im Land
Berlin
haben,
ist das Bundesverwaltungsamt zuständig.
(3) Die obersten
Bundesbehörden und die obersten Landesbehörden
bestimmen für ihren
Geschäftsbereich die Stellen, die für dienstliche
Zwecke Schußwaffen und
Munition erwerben dürfen.
Bundesrates
die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen
allgemeinen
Verwaltungsvorschriften.
(2) Der Bundesminister des Innern erläßt
allgemeine
Verwaltungsvorschriften über den Erwerb und das Führen
von
Schußwaffen durch Behörden und Bedienstete seines
Geschäftsbereichs
sowie über das Führen von Schußwaffen durch persönlich
erheblich
gefährdete Personen nach § 6 Abs. 2; die anderen
obersten
Bundesbehörden und die Deutsche Bundesbank erlassen
die
Verwaltungsvorschriften für ihren Geschäftsbereich im Einvernehmen
mit
dem Bundesminister des Innern.
Antragsteller
oder derjenige, der nach diesem Gesetz verpflichtet ist
oder gegen den nach
diesem Gesetz Anordnungen getroffen werden
sollen, seinen gewöhnlichen
Aufenthalt oder bei Fehlen eines
gewöhnlichen Aufenthalts seinen jeweiligen
Aufenthaltsort hat. Hat
der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder
seinen
Aufenthaltsort nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist
die
Behörde zuständig, in deren Bezirk sich der Antragsteller
aufhalten
will. Satz 1 und 2 gelten nicht für die Erteilung von
Bescheinigungen
nach § 6 Abs. 2.
(2) Ist der Antragsteller oder derjenige,
der nach diesem Gesetz
verpflichtet ist oder gegen den nach diesem Gesetz
Anordnungen
getroffen werden sollen, ein Gewerbetreibender oder Inhaber
einer
wirtschaftlichen Unternehmung nach § 7, so ist die Behörde
örtlich
zuständig, in deren Bezirk sich eine gewerbliche
Niederlassung
befindet oder errichtet werden soll. Für die Erteilung,
die
Versagung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis nach §
7
ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich die
gewerbliche
Hauptniederlassung befindet oder errichtet werden soll.
Fehlt eine
gewerbliche Niederlassung, so richtet sich die
Zuständigkeit nach Absatz
1.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist örtlich zuständig
1. für
die Beschußprüfung (§ 16), die Zulassung von Munition (§ 25)
und die
periodischen Kontrollen für Munition, Schußapparate und
Einsteckläufe (§ 26
Abs. 1 Nr. 3) jedes Prüfungsamt, bei dem ein
Gegenstand zur Beschußprüfung
vorgelegt wird oder bei dem eine
Zulassung oder eine periodische Kontrolle
beantragt wird,
2. für die Sicherstellung nach § 37 Abs. 5 auch die Behörde,
in deren
Bezirk sich der Gegenstand befindet,
3. für Ausnahmebewilligungen
nach § 38 Abs. 2 die Behörde, in deren
Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden
soll,
4. für Ausnahmebewilligungen nach § 39 Abs. 2 und 3 die Behörde,
in
deren Bezirk die Veranstaltung stattfinden soll,
5. für Erlaubnisse
nach § 44 Abs. 1 sowie für Maßnahmen auf Grund
einer Rechtsverordnung nach §
44 Abs. 3 die Behörde, in deren
Bezirk die Schießstätte betrieben wird oder
betrieben oder
geändert werden soll,
6. für Erlaubnisse nach § 45 Abs. 1
und 4 die Behörde, in deren
Bezirk geschossen werden soll.
bestraft,
wer
1. entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d eine
vollautomatische
Selbstladewaffe oder
2. entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e eine
dort
bezeichnete halbautomatische Selbstladewaffe
herstellt, bearbeitet,
instandsetzt, erwirbt, vertreibt, anderen
überläßt oder sonst die
tatsächliche Gewalt über sie ausübt, einführt
oder sonst in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.
(2) In besonders schweren Fällen
ist die Strafe Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein
besonders schwerer Fall liegt in
der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig
oder als Mitglied einer
Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher
Straftaten
verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen
Bandenmitgliedes
handelt.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe.
(4) Handelt der Täter
fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder
Geldstrafe.
bestraft, wer
1. ohne die erforderliche Erlaubnis
a) entgegen § 7
Abs. 1 Nr. 1 Schußwaffen oder Munition herstellt,
bearbeitet oder
instandsetzt,
b) entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2 Schußwaffen oder Munition
ankauft,
vertreibt, anderen überläßt oder den Erwerb, den Vertrieb
oder
das Überlassen solcher Gegenstände vermittelt,
2. entgegen § 27 Abs.
1 Satz 1 Schußwaffen oder Munition, zu deren
Erwerb es der Erlaubnis bedarf,
einführt oder sonst in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder
durch einen anderen
einführen oder verbringen läßt, ohne seine Berechtigung
zum Erwerb
oder zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt nachgewiesen zu
haben,
3. entgegen § 28 Abs. 1 Satz 1 Schußwaffen oder entgegen § 29 Abs.
1
Satz 1 Munition ohne die erforderliche Erlaubnis erwirbt, um sie
an
Nichtberechtigte weiterzugeben,
3a. ohne die erforderliche Erlaubnis
a)
entgegen § 28 Abs. 1 Satz 1 eine halbautomatische
Selbstladewaffe mit einer
Länge von nicht mehr als 60 cm
erwirbt oder die tatsächliche Gewalt über sie
ausübt oder
b) entgegen § 35 Abs. 1 Satz 1 eine
halbautomatische
Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm
führt,
4. entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 einen dort
bezeichneten
Gegenstand herstellt, bearbeitet, instandsetzt,
erwirbt,
vertreibt, anderen überläßt oder sonst die tatsächliche
Gewalt
über ihn ausübt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich
dieses
Gesetzes verbringt,
5. entgegen § 37 Abs. 1 Satz 3 zur Herstellung
von in § 37 Abs. 1
Satz 1 Nr. 7 bezeichneten Gegenständen anleitet oder
auffordert
oder Bestandteile vertreibt oder überläßt, die zur
Herstellung
dieser Gegenstände bestimmt sind,
6. entgegen § 38 Abs. 1
Schußwaffen oder Munition, zu deren Erwerb
es der Erlaubnis bedarf, im
Reisegewerbe, im Marktverkehr, auf
Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen
Veranstaltungen
vertreibt oder anderen überläßt oder
7. die tatsächliche
Gewalt über eine Schußwaffe,
a) die er ohne die nach diesem Gesetz oder nach
dem Gesetz
über die Kontrolle von Kriegswaffen erforderliche
Erlaubnis
erworben, eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich
dieses
Gesetzes verbracht hat oder
b) über die er sie nach § 59 Abs. 4
Satz 1 nicht mehr ausüben
darf, sofern es sich um eine Schußwaffe handelt, zu
deren
Erwerb es nach bisherigem Recht der Erlaubnis bedurfte, während
der
Betriebszeit in gewerblichen Räumen, die der Bewirtung von
Gästen oder der
Unterhaltung dienen, oder in Räumen ausübt, die
der gemeinschaftlichen
Unterbringung oder Verpflegung von
Arbeitnehmern dienen.
In minder
schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder
Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer
1. ohne die
erforderliche Erlaubnis
a) entgegen § 28 Abs. 1 Satz 1 eine Schußwaffe
erwirbt oder die
tatsächliche Gewalt über sie ausübt, wenn die Tat nicht
in
Absatz 1 Satz 1 Nr. 3a mit Strafe bedroht ist, oder entgegen §
29 Abs.
1 Satz 1 Munition erwirbt,
b) entgegen § 35 Abs. 1 Satz 1 eine Schußwaffe
führt, wenn die
Tat nicht in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3a mit Strafe bedroht
ist,
c) entgegen § 41 Abs. 1 Satz 1 eine Schußwaffe herstellt,
bearbeitet
oder instandsetzt,
2. entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine Schußwaffe oder
Munition, zu
deren Erwerb es einer Erlaubnis bedarf, einem
Nichtberechtigten
überläßt,
3. entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6
einen dort bezeichneten
Gegenstand herstellt, bearbeitet, instandsetzt,
erwirbt,
vertreibt, anderen überläßt oder sonst die tatsächliche
Gewalt
über ihn ausübt, ihn einführt oder sonst in den
Geltungsbereich
dieses Gesetzes verbringt, wenn die Tat nicht in § 52a Abs. 1
bis
3 mit Strafe bedroht ist, oder einer nach § 6 Abs. 4 Nr. 2
erlassenen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie sich auf
Gegenstände bezieht, die
den in § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7
bezeichneten vergleichbar sind, und für
einen bestimmten
Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,
4.
entgegen § 38 Abs. 1 Schußwaffen oder Munition, zu deren Erwerb es
keiner
Erlaubnis bedarf, oder Hieb- oder Stoßwaffen im
Reisegewerbe, im
Marktverkehr, auf Volksfesten, Schützenfesten
oder ähnlichen Veranstaltungen
vertreibt oder anderen überläßt,
5. entgegen § 39 Abs. 1 bei öffentlichen
Veranstaltungen eine
Schuß-, Hieb- oder Stoßwaffe führt,
6. entgegen einer
vollziehbaren Anordnung nach § 40 Abs. 1 die
tatsächliche Gewalt über einen
dort bezeichneten Gegenstand ausübt,
7. entgegen § 59 Abs. 4 Satz 1 in
anderen als den in Absatz 1 Nr. 7
Buchstabe b bezeichneten Fällen nach Ablauf
der Meldefrist die
tatsächliche Gewalt über eine nicht angemeldete Schußwaffe
ausübt
oder
8. entgegen § 59b Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 59c
Abs. 2
Satz 1, nach Ablauf der Meldefrist die tatsächliche Gewalt
über
eine nicht angemeldete Schußwaffe oder über nicht
angemeldete
Munition ausübt.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2,
3a bis 7 oder des Absatzes 3 fahrlässig, so ist
die Strafe bei Taten
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3a bis 7 Freiheitsstrafe
bis zu zwei
Jahren oder Geldstrafe, bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe
bis
zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 - Bundesgesetzbl. I S. 469 -)
1. eine
vollziehbare Auflage nach § 10 Abs. 1 Satz 2 oder 3, §
21, Abs. 5 Satz 2 oder
Abs. 6 Satz 2, § 22 Abs. 5, § 23 Abs. 5, §
28 Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz
3 oder 4, § 35 Abs. 2 Satz 3
oder Abs. 3 Satz 2, § 37 Abs. 3 Satz 2 oder 3, §
38 Abs. 2 Satz
2, § 39 Abs. 4, § 41 Abs. 2 Satz 3 oder 4, § 44 Abs. 1 Satz
2
oder § 45 Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig
erfüllt,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Abs. 2, §
15 Abs. 2, §
28 Abs. 8, § 42 Abs. 2, § 46 Abs. 3 oder § 48 Abs. 2 Satz
1
zuwiderhandelt,
3. einer Anzeigepflicht nach § 11, § 28 Abs. 7 Satz 1, §
34 Abs.
3 Satz 2, § 43 Abs. 1 oder 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
4. entgegen §
12 Abs. 1, 2 oder 3 das Waffenherstellungsbuch, das
Waffenhandelsbuch oder
das Munitionshandelsbuch nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig
führt,
5. entgegen § 13 Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3 Schußwaffen
oder
Munition nicht oder nicht in der vorgeschriebenen
Weise
kennzeichnet,
6. entgegen § 13 Abs. 4 Schußwaffen oder Munition
anderen
gewerbsmäßig überläßt,
7. entgegen § 16 Abs. 1 oder 2 Satz 1
Handfeuerwaffen, Böller,
Einsteckläufe oder Austauschläufe nicht durch
Beschuß amtlich
prüfen läßt,
8. entgegen § 16 Abs. 3 Satz 1
Handfeuerwaffen, Böller,
Einsteckläufe oder Austauschläufe, die nicht das
amtliche
Beschußzeichen tragen, anderen überläßt oder zum
Schießen
verwendet,
9. entgegen § 21 Abs. 1 oder 2 Handfeuerwaffen,
Schußapparate
oder Einsteckläufe, die nicht zugelassen sind, einführt, sonst
in
den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder
gewerbsmäßig
herstellt,
10. entgegen § 22 Abs. 1 Schußwaffen, die nicht
zugelassen sind,
einführt, sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbringt
oder gewerbsmäßig herstellt,
11. entgegen § 23 Abs. 1
pyrotechnische Munition, die nicht
zugelassen ist, einführt, sonst in den
Geltungsbereich dieses
Gesetzes verbringt oder gewerbsmäßig herstellt,
12.
entgegen § 24 Schußwaffen, Einsteckläufe oder Munition, die
nicht das
vorgeschriebene Zulassungszeichen tragen, gewerbsmäßig
anderen
überläßt,
13. entgegen § 25 Abs. 1 Patronen- oder Kartuschenmunition oder
eine
Treibladung nach § 2 Abs. 2, die nicht zugelassen sind,
gewerbsmäßig
vertreibt oder anderen überläßt,
14. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 2 die
Waffenbesitzkarte nicht oder
nicht rechtzeitig vorlegt oder entgegen § 27
Abs. 4 Satz 1
Schußwaffen oder Munition bei der zuständigen
Überwachungsbehörde
nicht anmeldet oder auf Verlangen nicht vorführt,
15.
entgegen § 28 Abs. 5 Satz 1 die Ausstellung einer
Waffenbesitzkarte oder die
Eintragung der Waffe in eine bereits
erteilte Waffenbesitzkarte nicht oder
nicht rechtzeitig beantragt
oder entgegen § 28 Abs. 7 Satz 1 die
Waffenbesitzkarte nicht oder
nicht rechtzeitig vorlegt,
16. entgegen § 33
Abs. 1 eine Schußwaffe, Munition oder eine Hieboder
Stoßwaffe erwirbt oder
entgegen § 34 Abs. 1 Satz 2 eine
Schußwaffe oder Munition, zu deren Erwerb es
keiner Erlaubnis
bedarf, oder eine Hieb- oder Stoßwaffe einem
Nichtberechtigten
oder entgegen § 34 Abs. 1 Satz 3 Munition gewerbsmäßig
überläßt
oder entgegen § 34 Abs. 3 Satz 1 die dort bezeichneten
Angaben
nicht einträgt,
17. entgegen § 34 Abs. 6 Satz 1 die dort
bezeichneten Urkunden
nicht zum Waffenherstellungsbuch oder zum
Waffenhandelsbuch nimmt,
18. entgegen § 34 Abs. 6 Satz 2, 3 oder 4 die
vorgeschriebenen
Angaben nicht, nicht rechtzeitig oder nicht dauerhaft
vermerkt
oder entgegen § 34 Abs. 6 Satz 3 den Ausnahmebescheid nicht
oder
nicht rechtzeitig vorlegt,
19. entgegen § 34 Abs. 7 den Erwerber
einer Schußwaffe nicht auf das
Erfordernis eines Waffenscheins
hinweist,
20. entgegen § 34 Abs. 8 eine dort bezeichnete Schußwaffe
oder
Munition zum Kauf oder Tausch anbietet, ohne auf das
Erfordernis
einer Erlaubnis zum Erwerb hinzuweisen oder ohne seinen
Namen
oder seine Anschrift anzugeben,
21. entgegen § 35 Abs. 5, § 39 Abs.
5 oder § 45 Abs. 5 die dort
bezeichneten Urkunden nicht mit sich führt oder
Befugten auf
Verlangen nicht zur Prüfung aushändigt,
22. a) entgegen § 37
Abs. 1 Satz. 1 Nr. 8 Geschosse mit
Betäubungsstoffen oder entgegen § 37 Abs.
1 Satz 1 Nr. 9
Geschosse oder
sonstige Gegenstände der dort bezeichneten
Art, die nicht den
Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 4 Nr.
4
entsprechen,
b) entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Nachbildungen
von
Schußwaffen oder entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11
unbrauchbar
gemachte Schußwaffen herstellt, bearbeitet,
instandsetzt, erwirbt, vertreibt,
anderen überläßt, einführt,
sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbringt oder
sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt oder
c)
entgegen § 58 Abs. 3 eine unbrauchbargemachte Schußwaffe
führt,
23.
entgegen § 42 Abs. 1 nicht die erforderlichen Vorkehrungen
trifft, um zu
verhindern, daß Schußwaffen oder Munition abhanden
kommen oder daß Dritte
diese Gegenstände unbefugt an sich nehmen,
24. entgegen § 44 Abs. 1 Satz 1
eine Schießstätte betreibt oder ihre
Beschaffenheit oder die Art ihrer
Benutzung wesentlich ändert,
25. entgegen § 45 Abs. 1 mit einer Schußwaffe
oder mit einem Böller
schießt,
26. entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1 eine
Auskunft nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig erteilt oder entgegen §
46 Abs. 2 Satz 2
den Zutritt zu den Geschäftsräumen, Grundstücken oder
Wohnräumen
oder die Vornahme von Prüfungen oder Besichtigungen oder
die
Entnahme von Proben oder die Einsichtnahme in die
geschäftlichen
Unterlagen nicht gestattet,
27. entgegen § 48 Abs. 1 die
dort bezeichneten Urkunden nicht oder
nicht rechtzeitig zurückgibt,
28.
einer Rechtsverordnung
a) nach § 6 Abs. 4 Nr. 2, soweit sie sich auf
Gegenstände
bezieht, die den in § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 bis
11
bezeichneten in ihrer Gefährlichkeit vergleichbar sind, oder
b) nach §
6 Abs. 4 Nr. 4 oder 5, Abs. 5 Nr. 6 oder 7, § 15 Abs.
1 Nr. 1, 3, 5 oder 6, §
20 Abs. 1 Nr. 5, § 26 Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung
mit Absatz 2, oder §
44 Abs. 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen
bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die
Bußgeldvorschriften des Absatzes 1 gelten auch in Verbindung
mit einer
Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe d, e, f
oder g.
(3) Die
Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
Deutsche Mark
geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit dieses Gesetz von
der
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, der Bundesanstalt
für
Materialprüng oder dem Bundeskriminalamt ausgeführt wird, die für
die
Erteilung von Erlaubnissen nach § 7 Abs. 1 zuständige Behörde.
1, 2,
3, 3a Buchstabe a, 4 oder 7 oder Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a, 3
oder 7
begangen worden, so werden Gegenstände,
1. auf die sich die Straftat bezieht
oder
2. die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder
bestimmt
gewesen sind,
eingezogen.
(2) Ist eine sonstige Straftat nach
§ 53 oder eine Ordnungswidrigkeit
nach § 55 begangen worden, so können in
Absatz 1 bezeichnete
Gegenstände eingezogen werden.
(3) § 74a des
Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten sind
anzuwenden. In den Fällen des § 52a Abs. 1
und des § 53 Abs. 1 Satz 1 ist §
73d des Strafgesetzbuches
anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als
Mitglied einer Bande
handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher
Straftaten
verbunden hat.
(4) Als Maßnahme im Sinne des § 74b Abs. 2 Satz
2 des
Strafgesetzbuches kommt auch die Anweisung in Betracht, binnen
einer
angemessenen Frist eine Entscheidung der zuständigen Behörde über
die
Erteilung einer Erlaubnis nach den §§ 28 oder 29 vorzulegen oder
die
Gegenstände einem Berechtigten zu überlassen.
Ausübung
der in § 7 bezeichneten Tätigkeiten berechtigt bis zum
Ablauf eines Jahres
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur
Waffenherstellung oder zum
Waffenhandel im bisherigen Umfang. Ist vor
Ablauf der in Satz 1 genannten
Frist ein Antrag auf Erteilung einer
Erlaubnis nach § 7 gestellt und darüber
von der zuständigen Behörde
noch nicht entschieden worden, so verlängert sich
diese Frist bis zur
Unanfechtbarkeit der Entscheidung über diesen Antrag.
Eine vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Zulassung im Sinne der §§
21
und 22 gilt im bisherigen Umfang als Zulassung nach diesem Gesetz.
(2)
Ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteiltes oder anerkanntes
Prüfzeichen
gilt als Prüfzeichen im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Pyrotechnische Munition,
die nach § 23 der Zulassung bedarf, darf
auch nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes eingeführt, sonst in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht
oder gewerbsmäßig
hergestellt werden, bis die Bundesanstalt für
Materialprüfung über
den Zulassungsantrag entschieden hat. Dies gilt nicht,
wenn die
Zulassung nicht innerhalb von drei Monaten seit Inkrafttreten
dieses
Gesetzes beantragt wird.
(4) Handfeuerwaffen, Böller,
Einsteckläufe, Austauschläufe und
pyrotechnische Munition, die im Land Berlin
nach den dort geltenden
Vorschriften amtlich geprüft oder zugelassen sind,
ein Beschuß- oder
Zulassungszeichen tragen und die, soweit erforderlich, nach
§ 13
gekennzeichnet sind, dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
ohne
erneute amtliche Prüfung vertrieben und anderen überlassen
werden.
(5) Waffenerwerbscheine, Waffenscheine, Erlaubnisse im Sinne der
§§
44 und 45 und Verbote im Sinne des § 40, die vor dem
Inkrafttreten
dieses Gesetzes erteilt oder erlassen worden sind, gelten in
dem
bisherigen Umfang als Erlaubnisse oder Verbote im Sinne
dieses
Gesetzes. Jedoch berechtigen Waffenscheine nach § 14
und
Bescheinigungen nach § 19 Abs. 2 des Waffengesetzes vom 18. März
1938
(Reichsgesetzbl. I S. 265) nicht mehr zum Erwerb von Schußwaffen.
(6)
Waffenerwerbscheine, Waffenscheine, Jagdscheine, Erlaubnisse zum
Erwerb von
und zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über
Schußwaffen, Erlaubnisse zur
Waffenherstellung und zum Waffenhandel,
die im Land Berlin nach den dort
geltenden Vorschriften ausgestellt
sind, gelten auch im Geltungsbereich
dieses Gesetzes. Personen, die
ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin
haben, bedürfen keiner
Waffenbesitzkarte, wenn sie die Schußwaffen nach den
im Land Berlin
geltenden Vorschriften rechtmäßig erworben haben und sie
1.
als Inhaber eines Berliner Jagdscheins zur Ausübung der Jagd
oder zur
Teilnahme an einer sonstigen jagdlichen Veranstaltung oder
2. als
Sportschütze zur Teilnahme an einer sportlichen
Veranstaltung
in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen.
(7) Ausnahmebewilligungen nach §
18 Abs. 4 des Bundeswaffengesetzes
vom 14. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S.
633), geändert durch das
Gesetz vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S.
1358, 1970 I S.
224), gelten in dem bisherigen Umfange als
Ausnahmebewilligungen im
Sinne des § 37 Abs. 3 dieses Gesetzes.
nach §
37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 verbotenen Gegenstand ausgeübt,
ohne einen
Antrag nach § 37 Abs. 3 gestellt zu haben, so wird das
Verbot nicht wirksam,
wenn er diesen Gegenstand bis zum 30. Juni 1976
unbrauchbar macht, einem
Berechtigten überläßt oder einen Antrag nach
§ 37 Abs. 3 stellt. § 37 Abs. 5
ist entsprechend anzuwenden.
(2) Hat jemand am 1. März 1976 die tatsächliche
Gewalt über verbotene
Gegenstände im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11
ausgeübt, so wird
das Verbot nichtwirksam, wenn er diese Gegenstände bis zum
30. Juni
1976 dem Bundeskriminalamt schriftlich anmeldet und dabei
seine
Personalien, Art und Anzahl der Gegenstände, deren
Kaliber,
Herstellerzeichen oder Marke und, wenn die Gegenstände
eine
Herstellungsnummer haben, auch diese angibt. Der Anmeldende hat
durch
eine Bescheinigung der zuständigen Behörde oder eines
zugelassenen
Waffenherstellers oder Büchsenmachers nachzuweisen, daß er
die
Gegenstände gemäß den Anforderungen einer Rechtsverordnung nach §
6
Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe g unbrauchbar gemacht hat. Sofern die
Anmeldung
nach Satz 1 nicht vorgenommen oder der Nachweis nach Satz 2
nicht erbracht
wird, kann das Bundeskriminalamt anordnen, daß die
Gegenstände binnen
angemessener, von ihm zu bestimmender Frist in
bestimmter Weise zu verändern
oder einem Berechtigten zu überlassen
sind und dies dem Bundeskriminalamt
nachgewiesen wird. § 37 Abs. 5
Satz 2 und 3 ist entsprechend
anzuwenden.
(3) Es ist verboten, unbrauchbar gemachte
vollautomatische
Selbstladewaffen, die Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes
über die
Kontrolle von Kriegswaffen waren und unbrauchbar
gemachte
Schußwaffen, die den Anschein vollautomatischer
Kriegswaffen
hervorrufen und über die der Betroffene die tatsächliche Gewalt
nach
Absatz 2 ausüben darf, außerhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume
oder
seines befriedeten Besitztums zu führen.
Schußwaffen
ausgeübt, für die es ihrer Art nach auf Grund dieses
Gesetzes einer Erlaubnis
bedurfte, so hat er diese Schußwaffen bis
zum 30. Juni 1976 der zuständigen
Behörde schriftlich anzumelden und
dabei seine Personalien, Art und Anzahl
der Schußwaffen, deren
Kaliber, Herstellerzeichen oder Marke und, wenn die
Schußwaffen eine
Herstellungsnummer haben, auch diese anzugeben. Zur
Anmeldung nach
Satz 1 ist jedoch nicht verpflichtet, wer
1. die
Schußwaffen der zuständigen Behörde nach dem 1. Januar 1973
mit den Angaben
nach Satz 1 angemeldet hat,
2. die Schußwaffen vor dem Ablauf der Frist nach
Satz 1 einem anderen
überlassen hat.
(2) Hat jemand eine Schußwaffe nach
Absatz 1 rechtzeitig angemeldet,
so wird er nicht wegen unerlaubten Erwerbs,
unerlaubter Ausübung der
tatsächlichen Gewalt oder unerlaubter Einfuhr und
der damit in
Zusammenhang stehenden Abgabenverkürzung bestraft;
verkürzte
Eingangsabgaben für unerlaubt eingeführte Schußwaffen werden
nicht
nacherhoben.
(3) Zum Nachweis der Anmeldung stellt die Behörde
eine
Waffenbesitzkarte aus, sofern der Anmeldende die
erforderliche
Zuverlässigkeit besitzt. Die Waffenbesitzkarte nach Satz 1
berechtigt
nicht zum Erwerb von Munition.
(4) Nach Ablauf der Anmeldefrist
darf die tatsächliche Gewalt über
anmeldepflichtige, jedoch nicht angemeldete
Waffen nicht mehr
ausgeübt werden. Die zuständige Behörde kann anordnen, daß
die Waffen
binnen angemessener, von ihr zu bestimmender Frist
unbrauchbar
gemacht oder einem Berechtigten überlassen werden und dies
der
zuständigen Behörde nachgewiesen wird. § 37 Abs. 5 Satz 2 und 3
ist
entsprechend anzuwenden.
Deutschen
Demokratischen Republik erteilte Erlaubnis für den Verkehr
(Herstellung,
Bearbeitung, Instandsetzung, Vertrieb, Transport,
Lagerung, Aufbewahrung,
Ausstellung, Erwerb, Besitz, Verwendung,
Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr) mit
Schußwaffen, patronierter
Munition, Schußgeräten und Kartuschen berechtigt
bis zum Ablauf von
sechs Monaten nach Wirksamwerden des Beitritts zum Verkehr
mit den
genannten Gegenständen im bisher genannten Umfang. Ist vor Ablauf
der
in Satz 1 genannten Frist ein Antrag auf Erteilung einer
Erlaubnis
nach dem Waffengesetz gestellt und darüber von der
zuständigen
Behörde noch nicht entschieden worden, so verlängert sich diese
Frist
bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über diesen Antrag.
(2)
Übt jemand am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in
Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet die tatsächliche
Gewalt über Schußwaffen
und Munition ohne die dazu erforderliche
Erlaubnis aus, so hat er diese
Schußwaffen und Munition innerhalb von
sechs Monaten nach Wirksamwerden des
Beitritts der zuständigen
Behörde schriftlich anzumelden und dabei seine
Personalien, Art und
Anzahl der Schußwaffen, das Kaliber der Waffen und der
Munition,
deren Herstellerzeichen oder Marke und, wenn die Schußwaffen
eine
Herstellungsnummer haben, auch diese anzugeben. Zur Anmeldung
nach
Satz 1 ist jedoch nicht verpflichtet, wer die Schußwaffen oder
die
Munition vor dem Ablauf der Frist nach Satz 1 einem
Berechtigten
überläßt. Zum Nachweis der Anmeldung stellt die Behörde
eine
Waffenbesitzkarte aus, sofern der Anmeldende die
erforderliche
Zuverlässigkeit besitzt. Andernfalls kann die zuständige
Behörde
anordnen, daß die Waffen binnen angemessener Frist
unbrauchbar
gemacht oder einem Berechtigten überlassen werden und dies
der
zuständigen Behörde nachgewiesen wird. § 37 Abs. 5 ist
entsprechend
anzuwenden.
(3) Die Waffenbesitzkarte nach Absatz 2 Satz 3
berechtigt nicht zum
Erwerb von Munition. Im Besitz des Anmeldenden
befindliche Munition
ist einem Berechtigten zu überlassen.
(4) Hat jemand
eine Schußwaffe oder Munition nach Absatz 2
rechtzeitig angemeldet, so wird
er nicht wegen unerlaubten Erwerbs,
unerlaubter Ausübung der tatsächlichen
Gewalt oder unerlaubter
Einfuhr und der damit in Zusammenhang stehenden
Abgabenverkürzung
bestraft; verkürzte Eingangsabgaben zu unerlaubt
eingeführten
Schußwaffen oder Munition werden nicht nacherhoben.
(5) Nach
Ablauf der Anmeldefrist darf die tatsächliche Gewalt über
anmeldepflichtige,
jedoch nicht angemeldete Schußwaffen oder Munition
nicht mehr ausgeübt
werden. § 37 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Hat jemand am Tage des
Wirksamwerdens des Beitritts die
tatsächliche Gewalt über eine nach § 37 Abs.
1 Satz 1 oder nach § 8
der Ersten Verordnung zum Waffengesetz verbotenen
Gegenstand
ausgeübt, so wird dieses Verbot nicht wirksam, wenn er
diesen
Gegenstand innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden
des
Beitritts unbrauchbar macht, einem Berechtigten überläßt oder
einen
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung beim
Bundeskriminalamt
stellt. § 37 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
Berlin
(West) oder von der Alliierten Kommandantur erteilte
waffenrechtliche
Erlaubnis oder Lizenz zur Waffenherstellung, zum
Waffenhandel, zur Lagerung
oder zum Transport berechtigt bis zum
Ablauf von sechs Monaten nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes zur
Waffenherstellung, zum Waffenhandel oder
zur Ausübung der
tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen und Munition im
bisher
genehmigten Umfang. Ist vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
vom
Eigentümer oder sonst Berechtigten ein Antrag auf Erteilung
einer
Erlaubnis nach dem Waffengesetz gestellt und darüber von
der
zuständigen Behörde noch nicht entschieden worden, so verlängert
sich
diese Frist bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über
diesen
Antrag.
(2) Im übrigen ist § 59b Abs. 2 bis 6 für Berlin (West)
entsprechend
anzuwenden. An die Stelle des Wirksamwerdens des Beitritts tritt
der
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sechsten Überleitungsgesetzes vom
25.
September 1990 (BGBl. I S. 2106), an die Stelle des in Artikel 3
des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel
1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 890)
genannten
Gebietes tritt Berlin (West).
Gewerbeordnung Anwendung, soweit dieses Gesetz keine
besonderen
Vorschriften enthält.
(2) Soweit dieses Gesetz Tätigkeiten im
Bereich des Einzelhandels
regelt, findet das Gesetz über die Berufsausübung
im Einzelhandel vom
5. August 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1121), zuletzt
geändert durch
das Gesetz vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzblatt I S. 503)
keine
Anwendung.
vom
22. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3770) entspricht und die ihrer Art
nach am 1.
Januar 1981 im Geltungsbereich des Gesetzes hergestellt
oder vertrieben
wurde, darf noch ohne Zulassung bis zum 1. Januar
1984 vertrieben und anderen
überlassen werden. Munition nach Satz 1,
die sich am 1. Januar 1981 im
Geltungsbereich des Gesetzes bereits im
Handel befand, darf noch bis zum 1.
Januar 1986 vertrieben und
anderen überlassen werden. Auf der bezeichneten
Munition und ihrer
Verpackung darf das auf Grund einer Rechtsverordnung nach
§ 26 Abs.
1 vorgeschriebene Zulassungszeichen nicht angebracht werden.
Erlaß von Rechtsverordnungen oder allgemeinen
Verwaltungsvorschriften
ermächtigen, treten am Tage nach der Verkündung in
Kraft.