Informationen über die Jägerprüfung in Rheinland-Pfalz

 

Der Weg zur Jägerprüfung beginnt mit einer einjährigen theoretischen und praktischen Ausbildung bei einem von der Unteren Jagdbehörde bestellten Lehrherrn. Der Beginn der Ausbildungszeit (1 April oder davor) ist dem Kreisjagdmeister vom Lehrherrn innerhalb von 14 Tagen anzuzeigen. Für die Zeit der Ausbildung und der Prüfung hat der Bewerber eine ausreichende Haftpflicht- und Unfallversicherung abzuschließen.

 

Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist mit einem Vordruck spätestens bis zum 15. März des Jahrs der Prüfung an den Kreisjagdmeister zu richten. Diesem Antrag sind beizufügen:

 

1.      Eine Erklärung, dass weder ein Bußgeld noch ein Strafverfahren anhängig ist.

2.      Der Nachweis über das Ausbildungsjahr.

3.      Bei Minderjährigen die Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten.

4.      Der Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühr (127,80 €)

5.      Ein polizeiliches Führungszeugnis. Dieses ist beim Einwohnermeldeamt zu beantragen und wird von dort direkt an die Untere Jagdbehörde geschickt.

 

Gliederung und Durchführung der Prüfung

 

Die Prüfung gliedert sich in

 

1.      die Schießprüfung

2.      die schriftliche Prüfung und

3.      die mündlich-praktische Prüfung

 

Sie wird zeitlich in dieser Reihenfolge durchgeführt. Der Termin für die schriftliche Prüfung liegt im voraus fest und ist in ganz Rheinland-Pfalz gleich: Der 2. Mittwoch im Mai.

 

1.    Die Schießprüfung

 

Die Schießprüfung besteht aus drei Disziplinen:

a)     Flintenschießen

b)     Büchsenschießen

c)      Schießen mit der Faustfeuerwaffe

 

Das Schießen wird in allen Disziplinen nach den Schießvorschriften des Deutschen Jagdschutzverbandes e.V. (DJV) durchgeführt. Dabei muß eine der Teildisziplinen des Büchsenschießens mit einer Patrone geschossen werden, die für die Erlegung sämtlichen Schalenwildes zugelassen ist. (ab Kal. 6.5mm aufwärts mit einer Auftreffenergie auf 100 m= E100 von mindestens 2000 Joule).

 

a)Flintenschießen

 

Es sind 15 Tonscheiben (Rollhasen) bzw. Tontauben zu beschießen. Die Bedingung gilt als erfüllt, wenn mindestens 8 Rollhasen bzw. 5 Tontauben getroffen sind. Bei uns wird aus technischen Gründen auf Rollhasen geschossen.

 

 

 

b)Büchsenschießen

 

Beim Büchsenschießen sind abzugeben:

1.      vier Kugelschüsse auf den Rehbock, sehend angestrichen, Entfernung 100 Meter

2.      drei Kugelschüsse auf den stehenden Überläufer, sitzend aufgelegt, Entfernung ebenfalls 100 Meter

3.      drei Kugelschüsse auf den flüchtigen Überläufer (laufender Keiler), stehend freihändig, Entfernung 50 oder 60 Meter, je nach Größe der Scheibe.

 

Die Bedingungen gelten als erfüllt, wenn insgesamt 60 (von 100 möglichen) Ringe erreicht sind.

 

c)Schießen mit der Faustfeuerwaffe

 

Beim Schießen mit der Faustfeuerwaffe sind sechs Schüsse mit einer für den Fangschuß auf Schalenwild zugelassenen Patrone auf die DJV-Scheibe Nr. 5 (Überläufer) aus einer Entfernung von 7 Metern abzugeben. Die Bedingung gilt als erfüllt, wenn die Scheibe innerhalb der Ringe fünfmal getroffen wird. Die Disziplin ist stehend, einhändig oder beidhändig, mit freiem Schießarm und Handgelenk auszuführen.

 

Die geforderten Schießleistungen gelten nur dann als erfüllt, wenn der Prüfling die Bedingungen in allen drei Schießdisziplinen erreicht hat. Die Schießprüfung darf –vor der schriftlichen Prüfung- einmal wiederholt werden. Dabei ist nur die Schießdisziplin zu wiederholen, bei der die geforderte Leistung nicht erbracht wurde.

 

 

2.    Schriftliche Prüfung

 

In der schriftlichen und der mündlich-praktischen Prüfung sind ausreichende Kenntnisse in folgenden Sachgebieten nachzuweisen:

 

a)     Tierarten, Wildbiologie einschließlich Wildkrankheiten, Behandlung des erlegten Wildes unter besonderer Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen, Beurteilung der gesundheitlich bedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets, insbesondere auch hinsichtlich seiner Verwendung als Lebensmittel.

b)     Jagdbetrieb, einschließlich des dazu erforderlichen jagdlichen Brauchtums und der Unfallverhütung sowie der Führung und Haltung von Jagdhunden.

c)      Wildhege, Land- und Waldbau einschließlich Forstschutz, insbesondere im Hinblick auf Verhütung und Beurteilung von Wildschäden.

d)     Waffenrecht, Führung von Jagdwaffen (einschließlich Kurzwaffen und jagdlicher Optik), Grundzüge der Waffentechnik (Sperrfach).

e)     Jagdrecht (Sperrfach).

f)        Grundzüge des Tierschutzes sowie des Naturschutzes und der Landespflege, soweit diese für die Hege und Jagdausübung von besonderer Bedeutung sind (Sperrfach).

 

Die schriftliche Prüfung wird in ganz Rheinland-Pfalz zum gleichen Termin und mit den gleichen Fragebögen durchgeführt. Es sind aus den vorgenannten Sachgebieten je 20 Fragen anhand eines Fragebogens zu beantworten. Die insgesamt 120 Fragen sind innerhalb von 4 Stunden zu beantworten. Nicht beantwortete Fragen gelten als falsch beantwortet. Hilfsmittel dürfen nicht benutzt werden.

 

Bei der Bewertung eines jeden Sachgebietes gilt folgender Notenschlüssel:

 

Bei mehr als 18 richtig beantworteten Fragen                            Note 1

Bei 16 bis 18 richtig beantworteten Fragen                                Note 2

Bei 13 bis 15 richtig beantworteten Fragen                                Note 3

Bei 10 bis 12 richtig beantworteten Fragen                                Note 4

Bei 7 bis 9 richtig beantworteten Fragen                                    Note 5

Bei weniger als 7 richtig beantworten Fragen                            Note 6

 

 

3.    Mündlich –praktische Prüfung

 

Spätestens 8 Wochen nach der schriftlichen findet die mündlich-praktische Prüfung statt. Sie wird über die Erfordernisse des praktischen Jagdbetriebes anhand von Anschauungsmaterial und mit praktischen Fällen in einem Jagdbezirk durchgeführt.

 

Die Prüflinge werden in Gruppen geprüft. Die Prüfzeit soll möglichst gleichmäßig auf die Sachgebiete verteilt werden und je Prüfling nicht mehr als eine Stunde betragen.

 

 

Bewertung

Für jedes Sachgebiet wird eine Durchschnittsnote aus den Ergebnissen der schriftlichen und der mündlich-praktischen Prüfung, die sog. Sachgebietsnote errechnet. Die Prüfung hat bestanden, wer als Durchschnitt aller Sachgebietsnoten mindestens die Note 4 erreicht hat. Auf das Gesamturteil „bestanden“ kann nicht erkannt werden, wenn

1.      in einem Sperrfach eine Sachgebietsnote unter 4,0 oder in der schriftlichen oder der mündlich-praktischen Prüfung eine schlechtere Note als 5,0 erzielt wurde.

2.      In den übrigen Sachgebieten eine Sachgebietsnote unter 5,0 oder mehr als eine Sachgebietsnote unter 4,0 erzielt wurde.