Der
Weg zur Jägerprüfung beginnt mit einer einjährigen theoretischen und
praktischen Ausbildung bei einem von der Unteren Jagdbehörde bestellten
Lehrherrn. Der Beginn der Ausbildungszeit (1 April oder davor) ist dem
Kreisjagdmeister vom Lehrherrn innerhalb von 14 Tagen anzuzeigen. Für die Zeit
der Ausbildung und der Prüfung hat der Bewerber eine ausreichende Haftpflicht-
und Unfallversicherung abzuschließen.
Der
Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist mit einem Vordruck spätestens bis zum 15.
März des Jahrs der Prüfung an den Kreisjagdmeister zu richten. Diesem Antrag
sind beizufügen:
1. Eine
Erklärung, dass weder ein Bußgeld noch ein Strafverfahren anhängig ist.
2. Der Nachweis
über das Ausbildungsjahr.
3. Bei Minderjährigen
die Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten.
4. Der Nachweis
über die Einzahlung der Prüfungsgebühr (127,80 €)
5. Ein
polizeiliches Führungszeugnis. Dieses ist beim Einwohnermeldeamt zu beantragen
und wird von dort direkt an die Untere Jagdbehörde geschickt.
Gliederung und
Durchführung der Prüfung
Die
Prüfung gliedert sich in
1. die Schießprüfung
2. die
schriftliche Prüfung und
3. die
mündlich-praktische Prüfung
Sie
wird zeitlich in dieser Reihenfolge durchgeführt. Der Termin für die
schriftliche Prüfung liegt im voraus fest und ist in ganz Rheinland-Pfalz
gleich: Der 2. Mittwoch im Mai.
1. Die Schießprüfung
Die
Schießprüfung besteht aus drei Disziplinen:
a) Flintenschießen
b) Büchsenschießen
c) Schießen mit
der Faustfeuerwaffe
Das
Schießen wird in allen Disziplinen nach den Schießvorschriften des Deutschen
Jagdschutzverbandes e.V. (DJV) durchgeführt. Dabei muß eine der Teildisziplinen
des Büchsenschießens mit einer Patrone geschossen werden, die für die Erlegung
sämtlichen Schalenwildes zugelassen ist. (ab Kal. 6.5mm aufwärts mit einer
Auftreffenergie auf 100 m= E100 von mindestens 2000 Joule).
a)Flintenschießen
Es
sind 15 Tonscheiben (Rollhasen) bzw. Tontauben zu beschießen. Die Bedingung
gilt als erfüllt, wenn mindestens 8 Rollhasen bzw. 5 Tontauben getroffen sind.
Bei uns wird aus technischen Gründen auf Rollhasen geschossen.
b)Büchsenschießen
Beim
Büchsenschießen sind abzugeben:
1. vier
Kugelschüsse auf den Rehbock, sehend angestrichen, Entfernung 100 Meter
2. drei
Kugelschüsse auf den stehenden Überläufer, sitzend aufgelegt, Entfernung
ebenfalls 100 Meter
3. drei
Kugelschüsse auf den flüchtigen Überläufer (laufender Keiler), stehend
freihändig, Entfernung 50 oder 60 Meter, je nach Größe der Scheibe.
Die
Bedingungen gelten als erfüllt, wenn insgesamt 60 (von 100 möglichen) Ringe
erreicht sind.
c)Schießen mit
der Faustfeuerwaffe
Beim
Schießen mit der Faustfeuerwaffe sind sechs Schüsse mit einer für den Fangschuß
auf Schalenwild zugelassenen Patrone auf die DJV-Scheibe Nr. 5 (Überläufer) aus
einer Entfernung von 7 Metern abzugeben. Die Bedingung gilt als erfüllt, wenn
die Scheibe innerhalb der Ringe fünfmal getroffen wird. Die Disziplin ist
stehend, einhändig oder beidhändig, mit freiem Schießarm und Handgelenk
auszuführen.
Die
geforderten Schießleistungen gelten nur dann als erfüllt, wenn der Prüfling die
Bedingungen in allen drei Schießdisziplinen erreicht hat. Die Schießprüfung
darf –vor der schriftlichen Prüfung- einmal wiederholt werden. Dabei ist nur
die Schießdisziplin zu wiederholen, bei der die geforderte Leistung nicht
erbracht wurde.
2. Schriftliche Prüfung
In
der schriftlichen und der mündlich-praktischen Prüfung sind ausreichende
Kenntnisse in folgenden Sachgebieten nachzuweisen:
a) Tierarten,
Wildbiologie einschließlich Wildkrankheiten, Behandlung des erlegten Wildes
unter besonderer Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen, Beurteilung
der gesundheitlich bedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets, insbesondere auch
hinsichtlich seiner Verwendung als Lebensmittel.
b) Jagdbetrieb,
einschließlich des dazu erforderlichen jagdlichen Brauchtums und der
Unfallverhütung sowie der Führung und Haltung von Jagdhunden.
c) Wildhege,
Land- und Waldbau einschließlich Forstschutz, insbesondere im Hinblick auf
Verhütung und Beurteilung von Wildschäden.
d) Waffenrecht,
Führung von Jagdwaffen (einschließlich Kurzwaffen und jagdlicher Optik),
Grundzüge der Waffentechnik (Sperrfach).
e) Jagdrecht
(Sperrfach).
f)
Grundzüge des Tierschutzes sowie des Naturschutzes und der
Landespflege, soweit diese für die Hege und Jagdausübung von besonderer
Bedeutung sind (Sperrfach).
Die
schriftliche Prüfung wird in ganz Rheinland-Pfalz zum gleichen Termin und mit
den gleichen Fragebögen durchgeführt. Es sind aus den vorgenannten Sachgebieten
je 20 Fragen anhand eines Fragebogens zu beantworten. Die insgesamt 120 Fragen
sind innerhalb von 4 Stunden zu beantworten. Nicht beantwortete Fragen gelten
als falsch beantwortet. Hilfsmittel dürfen nicht benutzt werden.
Bei
der Bewertung eines jeden Sachgebietes gilt folgender Notenschlüssel:
Bei mehr als 18 richtig beantworteten
Fragen Note 1
Bei 16 bis 18 richtig beantworteten
Fragen
Note 2
Bei 13 bis 15 richtig beantworteten
Fragen
Note 3
Bei 10 bis 12
richtig beantworteten Fragen Note 4
Bei 7 bis 9 richtig beantworteten
Fragen
Note 5
Bei weniger als 7 richtig beantworten
Fragen Note 6
3. Mündlich –praktische Prüfung
Spätestens
8 Wochen nach der schriftlichen findet die mündlich-praktische Prüfung statt.
Sie wird über die Erfordernisse des praktischen Jagdbetriebes anhand von
Anschauungsmaterial und mit praktischen Fällen in einem Jagdbezirk
durchgeführt.
Die
Prüflinge werden in Gruppen geprüft. Die Prüfzeit soll möglichst gleichmäßig
auf die Sachgebiete verteilt werden und je Prüfling nicht mehr als eine Stunde
betragen.
Bewertung
Für
jedes Sachgebiet wird eine Durchschnittsnote aus den Ergebnissen der
schriftlichen und der mündlich-praktischen Prüfung, die sog. Sachgebietsnote
errechnet. Die Prüfung hat bestanden, wer als Durchschnitt aller
Sachgebietsnoten mindestens die Note 4 erreicht hat. Auf das Gesamturteil
„bestanden“ kann nicht erkannt werden, wenn
1. in einem
Sperrfach eine Sachgebietsnote unter 4,0 oder in der schriftlichen oder der
mündlich-praktischen Prüfung eine schlechtere Note als 5,0 erzielt wurde.
2. In den übrigen
Sachgebieten eine Sachgebietsnote unter 5,0 oder mehr als eine Sachgebietsnote
unter 4,0 erzielt wurde.